Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0187-S/07
Nachsichtsvoraussetzungen: sachliche (hier) oder persönliche Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-S/07vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann nach Lage des Falles eine persönliche oder sachliche sein.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (VwGH 29.1.2004, Zl. 2002/15/0002). Im Falle eines Nachlasskonkurses ist auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 24.9.2003, Zl. B706/00 § 8 Abs. 5 ErbStg (Mindeststeuer) nicht anzuwenden. Der Bw war im Abgabenverfahren die Anwendung dieses Erkenntnisses verwehrt, da kein Nachlasskonkurs zustande kam. In der Lage dieses Falles ist ein außergewöhnlicher Geschehensablauf mit einem atypischen Vermögenseingriff bei der Bw zu sehen, sodass die Nachsicht aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit zu gewähren war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 7. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter
Narat, vom 16. Jänner 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 4. Jänner 2007 begehrte die Bw die
Nachsicht einer gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG festgesetzten
Mindeststeuer in Höhe von € 4.421,40 mit folgender
Begründung:
Die Bw habe im Wege der gesetzlichen Erbfolge nach ihrer am
XX.XX. verstorbenen Mutter 2/3 des Hälfteanteiles der Mutter GHB erworben.
Über diesen Betrieb sei am 00.00. der Konkurs eröffnet worden, das
Unternehmen (A) sei hoch verschuldet, sodass die Bw aus dieser Erbschaft
keinerlei wirtschaftlichen Vorteil habe.
Die Bw sei verheiratet, habe ? Kinder und sei derzeit bei
ihrem Gatten, der den Betrieb des G vorübergehend (Wintersaison 2006/2007)
vom Masseverwalter gepachtet habe mit einem Netto-Gehalt von € 1.200,-
angestellt.
Das wirtschaftliche Weiterkommen der Familie sei unklar und
nicht absehbar.
Es liege daher eine persönliche Unbilligkeit
vor.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies das
Nachsichtsansuchen ab.
In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid wird
vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine persönliche als
auch eine sachlich bedingte Unbilligkeit vorliege.
Die Bw habe zu 2/3 des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter
K (Hälfteeigentümerin der Liegenschaft auf der das Unternehmen A
betrieben wurde) eine bedingte Erbserklärung abgegeben.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 29.11.2006 wurde der
steuerpflichtige Erwerb mit Null bemessen, allerdings wurde gemäß
§ 8 Abs 5 ErbStG eine Mindeststeuer in Höhe von € 4.421,40
vorgeschrieben.
Der VfGH habe sich im Erkenntnis vom 24.9.2003, Zahl B
706/00 mit dem Grunderwerbssteueräquivalent in seiner Funktion als
Mindeststeuer befasst. Er vertrete dabei die Auffassung, dass das
Grunderwerbsteueräquivalent in den Fällen, in denen es auf Grund eines
Nachlasskonkurses nicht zum Erwerb des Grundstückes komme, nicht
festzusetzen sei.
Im gegenständlichen Fall habe die Bank beim LG den
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über die Verlassenschaft
nach K gestellt, doch wurde dieser mit Beschluss des LGS vom 18.9.2006
abgewiesen, da das Verlassenschaftsverfahren mit Beschluss vom 21.7.2006 - somit
vorher - bereits abgeschlossen war.
Die Vorschreibung des Grunderwerbssteueräquivalents
sei rechtlich gedeckt, die wirtschaftliche Konsequenz für die Bw allerdings
fatal und sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers. Die Bw werde auf Grund der
hohen Bürgschaftshaftungen nie zu irgend einem wirtschaftlichen
Vermögenszuwachs kommen.
Die Einhebung der Abgabe stelle eine sachliche Unbilligkeit
dar, weil ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten
sei und zu einem atypischen Vermögenseingriff geführt habe.
Das Nachsichtsansuchen diene nicht dazu, Feststellungen,
die im Abgabenverfahren getroffen wurden, zu bereinigen.
Wie schon dargelegt, seien die wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Bw sehr eingeengt und ungewiss. Die Kriterien zur
Beurteilung der persönlichen Unbilligkeit seien auf der Grundlage der
derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu untersuchen und zu
würdigen.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung
abgewiesen, da für die Abgabenbehörde erster Instanz weder eine
sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung des
streitgegenständlichen Betrages vorliege.
Die Bw beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Vorlageantrag werde auf die bisherigen Ausführungen
verwiesen und nochmals angeführt, dass eine Nachlassüberschuldung
vorgelegen habe, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses gegen die
Verlassenschaft nach K gestellt aber abgewiesen worden sei, infolge
rechtskräftigem Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und Einantwortung
des Nachlasses. Die Verlassenschaft sei daher für ein Konkursverfahren
nicht mehr passiv legitimiert gewesen.
Im gegenständlichen Verfahren sei aus den oben
angeführten Gründen der Nachlasskonkurs nicht eröffnet worden,
doch ergeben sich für die Bw dieselben wirtschaftlichen Folgen. Sie werde
nach der Lage des Falles keinerlei wirtschaftlichen Vorteil aus dem Erbe ziehen,
die Liegenschaft werde verwertet und in andere Hände kommen.
Die Bw legte am 26.3.2008 der Abgabenbehörde zweiter
Instanz einen Kaufvertrag, einen Grundbuchsauszug so wie ein Schreiben des
Masseverwalters im Konkursverfahren über das Vermögen des ARG vor, als
Nachweis der Verwertung der Liegenschaft. Die Bw habe nie über den ihr auf
Grund des Verlassenschaftsverfahrens zustehenden Miteigentumsanteils am GH
verfügt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage
des Falles unbillig wäre.
Nach § 236 Abs. 2 BAO können auch bereits
entrichtete Abgaben nachgesehen werden.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des
Falles kann eine persönliche oder sachliche sein.
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der
wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem
wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (Ritz, Kommentar BAO
§ 236 TZ 10).
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Es muss zu einer anormalen Belastungswirkung
und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen. Der in der anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem
Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer
Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH vom
29.1.2004, Zl 2002/15/0002).
Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber dann
nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage
vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus
dem Gesetz selbst folgt. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in
ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des
allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind rechtfertigen eine Nachsicht
jedoch nicht (z.B. VwGH vom 23.3.1999, Zl 98/14/0147).
Dies bedeutet für den streitgegenständlichen
Fall:
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wäre aufgrund des
Antrages der Bank im streitgegenständlichen Fall der Weg eines
Nachlasskonkurses möglich gewesen. Im Falle eines Nachlasskonkurses darf
auf Grund des oben zitierten Erkenntnisses des VfGH die Mindeststeuer nicht
angefordert werden (Leitsatz dieses Erkenntnisses: Verletzung im
Gleichheitsrecht durch Vorschreibung einer Mindeststeuer für den
todeswegigen Erwerb von Grundstücken an den erbserklärten Erben im
Fall eines Nachlasskonkurses, da seitens dieses Erben der Erwerb eine
Grundstückes iSd § 8 Abs. 4 ErbstG nicht vorliegt).
Der Bw war im Abgabenverfahren die Verlassenschaft
betreffend die Anwendung dieses Erkenntnisses verwehrt.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht allerdings im
streitgegenständlichen Verfahren und zwar im Einklang mit dem Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 24.9.2003, dass im Fall eines
Nachlasskonkurses, die Mindeststeuer nach Abs. 5 leg cit nicht angefordert
werden darf und dem zu beurteilenden Sachverhalt, nämlich der
Nichteröffnung eines Nachlasskonkurses aus zeitlichen Gründen, einen
außergewöhnlichen Geschehensablauf, der in der Lage
dieses Falles begründet
liegt und zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen
Fällen zu einem atypischen (unproportionalen) Vermögenseingriff bei
der Bw geführt hat. Durch die (verfassungskonforme) Anwendung des § 8
Abs. 5 ErbStG ist in Bezug auf die Bw ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eingetreten, das eine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung rechtfertigt.
Der zu beurteilendem Sachverhalt ist weder Ausfluss eines
allgemeinen Unternehmerwagnisses noch einer generellen Norm.
Ein Eingehen auf das Vorliegen einer persönlichen
Unbilligkeit konnte unterbleiben.
Dem Antrag um Bewilligung einer Nachsicht ist zu
entsprechen.
Salzburg, am
2. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Nachsicht iBa § 8 Abs 5 ErbStG (Mindeststeuer)Nachlasskonkurs beantragtaus zeitlichen Gründen (Einantwortung bereits erfolgt) abgewiesensachliche Unbilligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-S/07
- Stammnummer
- 33990
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF