Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0823-W/04
sachliche Unbilligkeit, Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0823-W/04vom 20.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. VwGH 22.3.1995, 94/13/0264, 0265).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
H., vom 30. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 21. und 22. Bezirk in Wien vom 17. Juli 2003 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18. November 1999 stellte die
Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag auf Nachsicht gemäß
§ 236 BAO von Abgaben in der Höhe von insgesamt
S 3,418.956,00.
Diese bestehen aus der Umsatzsteuer,
Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer, alle für die Jahre 1993
bis 1997, der Gewerbesteuer 1993, sowie Säumniszuschläge für
Kapitalertragsteuer 1994 bis 1998 und Aussetzungszinsen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Bw.
in der Zeit vom September 1997 bis April 1998 eine abgabenbehördliche
Prüfung für die Jahre 1993 bis 1997 durchgeführt worden sei.
Anlässlich der Betriebsprüfung sei seitens des Finanzamtes
festgestellt worden, dass aus der Bewirtschaftung der Burg
A.ein Gesamtverlust für die Jahre
1983-1997 in der Höhe von S 9,432.689,00 resultiere und daher seitens
der Betriebsprüfung kein Gesamtüberschuss festgestellt werden
könne. Die Bewirtschaftung der Burg sei daher als Liebhaberei
gemäß
§ 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung
angesehen und per 1. Jänner 1993 mittels
Eröffnungsbilanzberichtigung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden
worden. Weiters sei die Bewirtschaftung der Burg von der Betriebsprüfung
als Hobby des Gesellschafters, Herrn X, angesehen worden. Die Finanzierung durch
die Bw. sei nur durch die Gesellschafterstellung zu begründen und die
Erfolgsänderungen seien daher als verdeckte Gewinnausschüttungen an
Herrn Xanzusehen.
Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen
Bescheide sowie gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO selbst, alle vom
19. Juni 1998, sei innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung erhoben worden. Nach umfangreichen Erhebungen und Besprechungen mit dem
Finanzamt sei der Antrag auf Berufung hinsichtlich des Punktes der steuerlichen
Behandlung der Burg A. mit Schreiben vom 26. Februar 1999
zurückgezogen worden. Mit Bescheiden vom 2. November 1999 seien
Aussetzungszinsen vorgeschrieben worden und der Ablauf der Aussetzung
hinsichtlich der oben angeführten Abgaben verfügt worden, sodass bis
9. Dezember 1999 ein Betrag von insgesamt S 3.418.956,00 an das
Finanzamt zu überweisen sei. Durch die Zahlung dieses Betrages würden
der Gesellschaft erhebliche liquide Mittel entzogen, die erforderlich seien, um
den gesetzlichen Auftrag, nämlich ein Denkmal zu erhalten, erfüllen zu
können. Die Einhebung dieser Abgaben sei nach der Lage des Falles unbillig.
Im Folgenden werde die Entwicklung der Vergangenheit kurz dargestellt:
Die Gesellschaft (Bw.) sei 1978 gegründet worden. In
Punkt 4 des Gesellschaftsvertrages sei der Gegenstand des Unternehmens wie folgt
vereinbart worden: "Gegenstand des Unternehmens sind der Ankauf, die
Instandsetzung und die Erhaltung sowie die Verwertung von Burgen, insbesondere
der Burg A.." Zur Erreichung dieses Gesellschaftszweckes ist die Gesellschaft
berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmungen an anderen
Orten neu zu errichten oder bestehende neu zu erwerben oder sich an diesen zu
beteiligen und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind,
die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern."
Mit Kaufvertrag vom 27. Juni bzw.
28. Juni 1979 habe die Bw. die Burg A. erworben.
Mit Bescheid vom 19. April 1978 und dem Bescheid
vom 27. Mai 1978 habe das Bundesdenkmalamt festgestellt, dass die
Erhaltung der Burg A. und des zur Burg gehörigen Pflegerhauses
gemäß
§§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes in der
derzeit geltenden Fassung im öffentlichen Interesse, also im Interesse der
Republik Österreich, gelegen sei.
In Punkt VII des Kaufvertrages habe sich die Bw. daher
verpflichtet, die Burg A. instand zu setzen und zu erhalten.
Im Punkt XIII des Kaufvertrages verpflichte sich die
Gesellschaft weiters, in die für Teile des Pflegerhauses und des
Hungerturmanbaues von der Verkäuferin abgeschlossenen Mietverträge
einzutreten. Da es sich bei den Mietern um Personen handle, deren
wirtschaftlicher Leistungskraft enge Grenzen gesetzt seien, sei im Kaufvertrag
ausdrücklich vereinbart, dass alle Mieter zu keinen über die
seinerzeit vereinbarten Mietzinsleistung hinausgehenden Leistungen, insbesondere
nicht zu Kostenbeiträgen aus Anlass der erforderlichen Instandsetzungen und
Restaurierung der Burg herangezogen dürfen würden.
Im Erwerbszeitpunkt hätte sich die Burg in einem
äußerst schlechten Zustand befunden. Im Jahr 1938 sei die Burg zu
einem Schulbetrieb für 80 bis 100 Kinder umfunktioniert worden. Durch den
Einmarsch der Russen im Jahr 1945 sei diese Schultätigkeit beendet worden
und die englische Besatzungsmacht hätte die Burg übernommen. Sie
hätte ein Erholungsheim für gesundheitsgefährdete Kinder
eingerichtet, bis das Land S.die
Führung des Heimes übernommen habe. Im Jahr 1955, nach Unterzeichnung
des Staatsvertrages, sei der bisher als deutsches Eigentum geführte Betrieb
wieder der Veräußerin zurückgestellt worden. Diese hätte
jedoch für die Burg keine finanziellen Mittel zur Verfügung
gehabt.
Ab 1955 seien nur die allernotwendigsten Erhaltungsarbeiten
durchgeführt worden. Es sei daher ein Käufer gesucht worden. Nach
mühevollen Verhandlungen sei es der Bw. gelungen, die vollständig
leere und desolate Burg zu übernehmen. Ziel sei es gewesen, die Burg wieder
instand zu setzen, zu beleben und so einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung
von Kulturdenkmälern in Österreich zu leisten.
Die Bw. sei gesetzlich verpflichtet, die strengen Auflagen
des Denkmalschutzgesetzes zur Instandsetzung und Erhaltung der Burg zu
erfüllen. Der Verfassungsgerichtshof habe in einer Reihe von Entscheidungen
ausgesprochen, dass gegen das Denkmalschutzgesetz keine verfassungsrechtlichen
Bedenken bestünden.
Die durch den Denkmalschutz bewirkten
Eigentumsbeschränkungen würden keinen verfassungswidrigen
Eigentumseingriff oder Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bilden. Es handle
sich bei den Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes um öffentlich
rechtliche Beschränkungen, die im Wesentlichen darauf gerichtet seien,
Zerstörungen, Veräußerungen und Änderungen von
Denkmälern zu unterlassen und die auf die Erhaltung von Denkmälern
gerichtet seien.
Wie aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
11. März 1976, GZ 30/74, hervorgehe, handle es sich beim
Denkmalschutz um die Erhaltung von Objekten, denen aufgrund ihrer historischen,
künstlerischen oder kulturellen Bedeutung ein besonderer Eigenwert zukomme,
welcher zu schützen sei.
§ 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz
normiere, dass ausschließlicher Gesichtspunkt für eine
"Unterschutzstellung" eines beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes dessen
geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zu sein habe. Das
Bundesdenkmalamt habe einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, ob
ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes wegen seiner
Bedeutung gegeben sei. Die Behörde habe den unbestimmten Gesetzesbegriff
des behördlichen Interesses auszulegen. Bei der Erlassung eines gesetzlich
gebotenen Feststellungsbescheides bleibe dabei für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, die Entscheidung falle also nicht in das freie
Ermessen der Behörde.
In Erfüllung der gemäß dem
Denkmalschutzgesetz normierten Auflagen seien daher in den Jahren 1983 bis 1997
(Vorjahre nicht mehr rekonstruierbar) von der Bw. für die Instandhaltung
und Erhaltung der Burg A. Aufwendungen in Höhe von insgesamt
S 8,890.000,00 getätigt worden.
Von dem von der Betriebsprüfung errechneten
Gesamtverlust von rd. S 9,4 Mio für die Jahre 1983 bis 1997
entfalle daher ein Großteil auf die Erfüllung der gesetzlichen
Verpflichtung des Denkmalschutzes. Es sei nicht Ausdruck einer sentimentalen
Nostalgie, sondern Ausdruck aktuellen Verantwortungsbewusstseins zur
Ausführung des denkmalschützerischen Auftrages, die diese
Investitionen erforderlich gemacht hätten.
Durch diese Investitionen, die mit vergleichsweise geringen
öffentlichen Subventionen unterstützt worden sei, habe das bedeutende
kulturelle Erbe nicht nur gerettet, sondern als Wahrzeichen für die gesamte
Region, der Bevölkerung im Rahmen vielfältiger öffentlicher
Kulturveranstaltungen wieder zugänglich gemacht werden können.
Die Folgen des gesetzlichen Auftrages, nämlich ein
Denkmal zu erhalten, könne wohl niemals als Liebhaberei qualifiziert
werden. Wenn das Denkmalschutzgesetz die Erhaltungspflicht der Burg A., unter
Einschränkung der Eigentumsbefugnisse, vorsehe und die Erhaltung
überdies im öffentlichen Interesse gelegen sei, so könne die
Erfüllung der bescheidmäßigen Auflagen bzw. dem Nachkommen des
gesetzlichen Auftrages nicht als "Hobby" im Sinne der Liebhabereiverordnung und
in der Folge auch nicht als verdeckte Gewinnausschüttung beim
Gesellschafter angesehen werden.
Erwähnenswert in diesem Zusammenhang sei
außerdem, dass die Liebhabereiproblematik im Zusammenhang mit
denkmalgeschützten Objekten sogar die Landeshauptmännerkonferenz am
14. April 1999 sogar veranlasst habe, einen Beschluss dahingehend zu
fassen, den Bundesgesetzgeber aufzufordern, zur Erreichung einer deutlichen
Reduzierung der wirtschaftlichen Belastung die Erreichung des Vorsteuerabzuges
und die steuermindernde Geltendmachung von Verlusten durch entsprechende
Änderung des Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes vorzusehen.
In diesem Zusammenhang sei der vorliegende Fall bereits mit
einigen zuständigen öffentlichen Stellen erörtert worden. Das
Ergebnis dieser Besprechungen sei durchwegs insoweit positiv gewesen, als dieses
Ansuchen vollinhaltlich unterstützt werde. Einige der kontaktierten Stellen
hätten sich bereit erklärt, entsprechende
Unterstützungserklärungen abzugeben. Die Bw. würde sich daher
erlauben, diese nach Vorliegen diesem Ansuchen nachzureichen. Ein bereis
vorliegendes Schreiben des Landeskonservators für S. werde diesem Schreiben
beigelegt.
Da nach dem vorliegenden Fall die Einhebung der
angeführten Abgaben zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung der
Gesellschaft führen würde und damit der gesetzliche Auftrag, ein
Denkmal zu erhalten, gefährdet sei, sei die Einhebung der Abgaben
unbillig.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 wurde das
Nachsichtsansuchen hinsichtlich der Nebengebühren
(Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen) abgewiesen. Dieser Bescheid
ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 wies das Finanzamt
das Nachsichtsansuchen hinsichtlich der Umsatz-, Körperschafts-, Gewerbe-
und Kapitalertragsteuer im Betrag von insgesamt S 3.256.825,00
(€ 236.682,70) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, dass schon bei der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung
vom 5. Juni 1998 darauf hingewiesen worden sei, dass die
Bewirtschaftung bzw. die Erhaltung und Ausbau der Burg nicht als Einkunftsquelle
gemäß
§ 2 des Einkommensteuergesetzes anerkannt werden
könne.
Der Aufwand, der durch das Bundesdenkmalamt zur Erhaltung
aufgetragen worden sei, könne steuerlich nicht abgesetzt werden. Die Bw.
gebe selbst bekannt, dass nach umfangreichen Erhebungen und Besprechungen mit
dem Finanzamt die Berufung hinsichtlich des Punktes der steuerlichen Behandlung
der Burg mit Schreiben vom 26. Februar 1999 zurückgezogen worden
sei.
Da der Unbilligkeitstatbestand auf die Einhebung abstelle,
könne der Umstand, dass eine Abgabenvorschreibung z.B. zufolge
unzutreffender Abgabenbescheide als unbillig erscheine, dieselben jedoch nicht
mit Hilfe der zustehenden Rechtsmittel bekämpft worden seien, für sich
alleine eine Maßnahme nach § 236 BAO nicht
rechtfertigen.
Eine Steuerbelastung, die infolge des Kaufes und der
Renovierung der Burg eintrete, sei nicht unbillig. Diese Folgen würden alle
Abgabenpflichtigen in ähnlicher Lage treffen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
nach Zitierung von Gesetzesvorschriften und der diesbezüglichen
Rechtsprechung im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall nach dem
unstrittig festgestellten Sachverhalt die Bw. beträchtliche Aufwendungen
zur Erhaltung des mit Bescheiden vom 19. April 1978 bzw.
27. Mai 1978 unter Denkmalschutz gestellten Wirtschaftsgutes
investiert habe.
Die Rechtslage nach der LiebhabereiVO nehme auf einen Fall
wie diesen sachlich nicht Rücksicht. Dies müsse als planwidrige Folge
des Liebhabereiregimes in Fällen des Denkmalschutzes bezeichnet werden.
Angesichts der freilich insoweit eindeutigen Rechtslage habe die Bw. zu
gegebener Zeit auf den Rechtszug gegen den Abgabenbescheid selbst verzichtet.
Gleichwohl hätte ein Fall wie der hiesige, da in mustergültiger Weise
dem gesetzgeberischen Auftrag zur Erhaltung des Denkmales nachgekommen worden
sei, als sachlich betrachtet unbillig zu gelten, da durch die Einhebung der
Abgabe ein Verhalten der Abgabepflichtigen nun auch noch steuerlich durch
Qualifizierung als Liebhaberei erheblich benachteiligt würde.
Wenn also § 236 Abs. 1 BAO auch
sachlich betrachtete Unbilligkeiten ohne Ansehung der Person des
Abgabepflichtigen anerkenne, so müsse der vorliegende Fall als besonders
eindrucksvoll in diesem Sinne betrachtet werden.
Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung
zeige demnach, dass es sachlich unbillig sei, wenn ein Abgabepflichtiger durch
besonders vorbildliche Befolgung einer anderen gesetzlichen Materie auch noch
abgabenrechtlich bestraft würde.
Durch die Behandlung der auf das in Rede stehende
Wirtschaftsgut entfallenden Einnahmen und Ausgaben als liebhaberisch
entstünden für die Bw. zufolge Verneinung der Möglichkeit des
Abzuges von Betriebsausgaben und Vorsteuern weitere Abgabenschuldigkeiten,
welche bei Anerkennung der betrieblichen Veranlassung vermieden
würden.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Betrag in Höhe
von € 236.682,70 nachzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des
Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits
entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Die Unbilligkeit i.S.d. § 236 Abs. 1 BAO kann
"persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtwerbers gefährdet.
Eine
sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn
im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf
nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 22.3.1995, 94/13/0264, 0265).
Eine derartige
Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche
Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und
für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen
müssen.
Da die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, so ist für
eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, wenn die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint (VwGH 9.11.1994, 92/13/0256).
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Dieser
ist daher verpflichtet, im Nachsichtsansuchen die gemäß
§ 236 BAO bedeutsamen Umstände offen zu legen.
Im Nachsichtsansuchen führt die Bw. nun aus, dass die
Liebhabereiproblematik im Zusammenhang mit denkmalgeschützten Objekten die
Landeshauptmännerkonferenz am 14. April 1999 veranlasst habe,
einen Beschluss dahingehend zu fassen, den Bundesgesetzgeber aufzufordern, zur
Erreichung einer Reduzierung der wirtschaftlichen Belastung die
Ermöglichung des Vorsteuerabzuges und die steuermindernde Geltendmachung
von Verlusten durch eine entsprechende Änderung des Einkommen- und
Umsatzsteuergesetzes vorzusehen.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich zweifelsfrei, dass der
von der Bw. aufgezeigte Unbilligkeitsgrund keinen Einzelfall darstellt. Selbst
bei Vorliegen eines Mangels in der Gesetzgebung kann jedoch, wie sich aus den
obigen Ausführungen ergibt, nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben
werden, da es in diesem Fall an der auf den Einzelfall beschränkten
Unbilligkeit fehlt. Da allerdings dem Antrag der Landeshauptmännerkonferenz
bis dato nicht nachgekommen wurde, ist davon auszugehen, dass eine solche
Änderung des Einkommens- und Umsatzsteuergesetzes nicht im Sinn des
Gesetzgebers ist.
Weiters verlangt eine Nachsicht aus sachlichen Gründen
einen außergewöhnlichen Geschehensablauf, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weiseeine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat.
Eine solche Fallkonstellation liegt schon deshalb nicht
vor, da die Bw. bereits im Zeitpunkt des Erwerbes der Burg in Kenntnis des
Bescheides des Bundesdenkmalamtes war und es (trotz Punkt 4 des
Gesellschaftsvertrages) freier Wille der Bw. war die Liegenschaft (dennoch) zu
erwerben oder vom Kauf abzusehen.
Davon abgesehen ergibt sich aus Punkt 4. des
Gesellschaftsvertrages, dass Gegenstand des Unternehmens der Ankauf, die
Instandsetzung und die Erhaltung von Burgen, insbesondere der Burg A. ist. Dem
Gegenstand des Unternehmens zu Folge wären die Aufwendungen auch ohne den
Bescheid des Bundesdenkmalamtes angefallen, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt
nicht davon gesprochen werden kann, dass dem gegenständlichen Fall ein
außergewöhnlicher Geschehensablauf, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weiseeine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, vorliegt.
Die Behauptung, dass die Einhebung der Abgaben zu einer
erheblichen wirtschaftlichen Belastung der Gesellschaft führen würde,
wodurch der gesetzliche Auftrag, ein Denkmal zu erhalten gefährdet
wäre, zeigt, abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht
ziffernmäßig konkretisiert wurde, keine Unbilligkeit auf, da der Bw.
bereits im Zeitpunkt des Erwerbes der Burg bewusst sein musste, dass die
Renovierung und Erhaltung des Objektes mit erheblichen Kosten verbunden ist und
unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwirtschaftet werden können.
Ergänzend wäre noch festzustellen, dass die
nachsichtsgegenständlichen Abgaben mit Wirkungstag
15. Dezember 1999 entrichtet wurden.
Da die gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung,
nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht erkannt
werden kann, war die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0823-W/04
- Stammnummer
- 10907
- Gültig
- 20.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF