Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0785-I/07
Antrag auf Nachsicht einer Abgabenschuldigkeit gemäß § 236 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0785-I/07vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch Dkfm. Erwin
Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OEG
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 6600 Reutte,
Innsbruckerstraße 8, vom 2. November 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Landeck Reutte vom 25. Oktober 2007 betreffend des Antrages auf
Nachsicht einer Abgabenschuldigkeit gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2007 beantragte der
Berufungswerber (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) die Nachsicht der mit
Haftungsbescheid vom 18. November 2005 gemäß
§ 99
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) vorgeschriebenen Einkommensteuer in
Höhe von € 11.504,07.
In seiner Begründung brachte der Bw vor, dass er auf
mehrere Bitten hin zur Eröffnung des neu erbauten S am 2. August 2002 ein
Freundschaftsspiel zwischen dem FCX. und FXY. organisiert habe. Aufgrund der
freundschaftlichen Kontakte zum Manager der Mannschaft des FCX. habe er die
Mannschaft zu einem unglaublich günstigen Preis für diese
Veranstaltung gewinnen können.
Erst mit Schreiben des Finanzamtes N. vom 31. Juli 2002,
zugestellt am 5. August 2002, sei dem Bw beschieden worden, dass er in Zukunft
jeweils eine Abzugssteuer in Höhe von 20 % von den ausländischen
Mannschaften einbehalten müsse. Für den Bw sei es nicht mehr
möglich gewesen, diese Bedingungen dem Manager des FCX. aufzuerlegen, ohne
einen schweren Vertrauens- und Vertragsbruch zu begehen.
Der Bw habe mit dieser Veranstaltung nur einen bescheidenen
wirtschaftlichen Erfolg erzielen können. Nach den Zurechnungen der
Betriebsprüfung infolge der Nichtanerkennung von Ausgaben habe sich
für das gesamte Jahr 2002 nur ein Einkommen von € 20.500,31
ergeben. Davon würde noch einmal mehr als die Hälfte durch diese
Abzugssteuer wegfallen.
Der Bw bringe durch die Organisation von Veranstaltungen
viel Geld nach Österreich und kurble den Tourismus an. Für die vielen
Mühen bliebe ihm zum Vergleich mit den vielen Nutznießern seiner
Aktivitäten nur ein relativ geringer Teil.
Der Bw sei der Meinung gewesen, dass Auszahlungen an einen
Verein wie dem FCX. dem Doppelbesteuerungsabkommen betreffend
Unternehmensgewinne unterlägen. Damit wäre keine Abzugssteuer
einzuheben gewesen. Diese Meinung sei auch nicht weit hergeholt, weil
Fußballer des FCX. Mitarbeiter dieses Klubs seien und das Entgelt vom
Verein und nicht vom einzelnen Sportler verdient werde. Wenn man dieser
Argumentation folge, wäre die Abzugssteuer vom österreichischen Fiskus
wieder zurückzuzahlen gewesen. In der Sportler- und Vereinsbehandlung sei
es auf steuerlichem Gebiet immer wieder zu Änderungen gekommen und die
Ausführungen, auch von Erlässen, gebe immer wieder zu Mehrdeutungen
Anlass.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes Landeck
Reutte vom 25. Oktober 2007 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass
wirtschaftspolitische Überlegungen nach der Rechtsprechung keine
Unbilligkeit der Abgabenerhebung darstellen würden. Auch die Unkenntnis
einer steuerlichen Vorschrift könne nicht durch ein Nachsichtsersuchen
kompensiert werden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 2. November 2007 Berufung
erhoben.
In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen führte der
Bw aus, dass der Bw im Jahr 2003 ein steuerpflichtiges Einkommen von €
21.217,86 erzielt und dafür € 4.196,86 an Einkommensteuer bezahlt
habe. Mit den geforderten Abgaben in Höhe von € 11.504.07
würde die Einkommensteuer 74 % des Einkommens betragen.
Das damit eine echte Existenzgefährdung gegeben sei,
sei unzweifelhaft. Der Gesetzgeber normiere als den Hauptbetrachtungspunkt
für das Vorliegen einer Unbilligkeit die Gefährdung bzw.
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz des Abgabepflichtigen, wobei
von einer Einzelfallbetrachtung auszugehen sei. Weiters würden die
Richtlinien von einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Verhältnis bzw.
subjektiv betrachtet krassen Missverhältnis zwischen den Vermögens-
und Einkommensverhältnissen des Steuerpflichtigen und dem
Nachforderungsbetrag für den die Nachsicht begehrt werde, sprechen.
Es stelle sich daher unweigerlich die Frage, wovon der Bw
eigentlich lebe. Dies erkläre sich schnell. Er lebe von den Einkünften
seiner Gattin und von Fremdmittelinanspruchnahmen in den Vorjahren, die es aus
zukünftigen Einkommensüberschüssen zurückzuführen
gelte.
Man könne natürlich den Standpunkt vertreten,
dass die Unkenntnis einer steuerlichen Vorschrift nicht durch ein
Nachsichtsansuchen kompensiert werden könne. Doch leider sei die
Besteuerungspraxis gerade bei international tätigen Sportgrößen
und Mannschaften alles andere als einheitlich. In kaum einem Steuerrechtsbereich
sei die Vorgangsweise so divergierend und von Einzelfallentscheidungen
geprägt.
Die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen, als einer der
Eckpfeiler unseres Steuerrechts, erscheine gerade bei der Besteuerung
international tätiger Künstler und Sportler (Mannschaften) in der
Praxis keineswegs realisiert. Sonst wären wohl in der Literatur und
Rechtsprechung nicht derart viele uneinheitliche Entscheidungen zu
finden.
Der Bw habe im gegenständlichen Fall schlicht und
ergreifend keine Wahl gehabt. Selbst wenn das Auskunftsersuchen einiger Tage
vorher zugestellt worden wäre, hätte er das Spiel ohne gänzliche
Ramponierung seines Rufes als Moderator nicht mehr platzen lassen
können.
Die Übernahme der Steuer durch den
"Fußballkonzern FCX." wäre genauso undenkbar gewesen, weil bereits
die vereinbarte Gage für das Antreten der Mannschaft ein Schnäppchen
gewesen sei.
Im VwGH-Erkenntnis 99/13/0065 vom 16. Oktober 2002 werde
genau auf diesen Fall eines außergewöhnlichen Geschehensablaufes, den
der Steuerpflichtige nicht beeinflussen könne und der einen atypischen
Vermögenseingriff darstelle, Bezug genommen. Darin werde trefflich der
offensichtliche Widerspruch zwischen einer unproportionalen Steuerbelastung und
den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Abgabenpflichtigen als
Fall einer persönlichen und sachlichen Unbilligkeit dargestellt.
Auch § 20 BAO spreche eine klare Sprache. Innerhalb
der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen ziehe, seien Ermessenentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im VwGH-Erkenntnis 92/14/0137 vom 8. August 1996 sei es
genau um diese Zweckmäßigkeit bei der Ermessenentscheidung gegangen.
Das Höchstgericht habe dazu ausgeführt, dass auch die Erhaltung einer
Steuerquelle im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn durch die
Abgabennachsicht eine Ermöglichung der wirtschaftlichen Erholung und
Gesundung des Betriebes eines Abgabepflichtigen eintreten könne.
In einer Zusammenschau aller vorherigen Ausführungen
könne man wohl die unverkennbare Intention des Gesetzgebers bezüglich
des Inhalts des § 236 BAO im gegenständlichen Fall als voll
verwirklicht ansehen:
1. Die
persönliche und sachliche Unbilligkeit sei eindeutig gegeben,
2. die
wirtschaftliche Existenz sei massiv beeinträchtigt und auch im hohen
Maß gefährdet,
3. ein
atypischer Vermögenseingriff sei jedenfalls vorliegend,
4. es liege
ein außergewöhnlicher, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbarer,
Sachverhalt vor,
5.
überproportionale Abgabenforderung in Relation zu den Einkünften der
letzten drei veranlagten Jahre,
6. Erhaltung
der Steuerquelle liege im öffentlichen Interesse
7.
Wirtschaftliche Erholung und Gesundung des Betriebes durch die Abgabennachsicht
sei möglich und realistisch (kein Insolvenzfall)
In Anbetracht der speziellen Fallkonstellation, aber auch
der Einzigartigkeit der Causa (viele Gewinner, ein Verlierer - der Bw) ersuche
man um nochmalige intensive Befassung mit dem Berufungsargumenten.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor. Der Bw beantragte in der Folge mit Eingabe vom
7. Jänner 2008 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Eine Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des
Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche
Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragsstellers.
Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der
Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabenpflichtigen entstehenden
Nachteilen. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsersuchen sind
dabei die Vermögens- und Einkommensteuerverhältnisse zum Zeitpunkt der
Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (vgl.
Ritz,
BAO3, § 236 Tz 9,
10).
Im vorliegenden Antrag fehlt eine derartige Darstellung der
aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation. Es darf in diesem
Zusammenhang auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers
hingewiesen werden. Mit dem Vorbringen, dass im Jahr 2002 ein Einkommen von
€ 20.500,31 und im Jahr 2003 ein steuerpflichtiges Einkommen von
€ 21.217.86 erzielt werden konnte, vermag der Bw nicht eine
persönliche Unbilligkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung aufzuzeigen bzw.
nachzuweisen.
Es liegt aber auch kein Fall einer sachlichen Unbilligkeit
vor. Nach ständiger Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine
sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt.
Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist danach
grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche
Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff
beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und
verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl.
Ritz,
BAO3, § 236 Tz 11
mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen
werden. Die Erhebung der Abzugssteuer gemäß
§ 99 EStG 1988
stellt lediglich die Auswirkung einer generellen Norm dar. Die Abzugsteuer ist
in derartigen Fällen vom Veranstalter einzubehalten und an das Finanzamt
abzuführen ist. Ein ungewöhnliches Entstehen einer Abgabenschuld kann
darin nicht erblickt werden. Es liegt auch kein Widerspruch zu den vom
Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen verglichen mit ähnlichen Fällen
vor.
Auch der Geschehensablauf war entgegen der Auffassung des
Bw beeinflussbar. Bei der offensichtlich vorhandenen Unsicherheit hinsichtlich
der steuerlichen Behandlung, wäre es dem Bw möglich und zumutbar
gewesen, sich beim zuständigen Finanzamt rechtzeitig, dass heißt vor
Vertragsschluss, über die steuerlichen Bestimmungen zu informieren und dann
seine Dispositionen entsprechend zu treffen. Die Unmöglichkeit die Steuer
auf den Vertragspartner überzuwälzen stellt nach der Rechtsprechung
ebenfalls keine sachliche Unbilligkeit dar sondern sind Folgen des allgemeinen
Unternehmerwagnisses.
Da somit weder eine sachliche noch eine persönliche
Unbilligkeit vorliegt, ist es der Behörde verwehrt eine
Ermessensentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es in der
Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder 2. wenn
es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.
Demnach begründen Anträge, die erst - wie im
vorliegenden Fall - in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt
werden, keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
(vgl. Ritz,
BAO3, § 284 Tz
2). Da auch der Referent eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall
als nicht erforderlich ansieht, war über die Berufung ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0785-I/07
- Stammnummer
- 35515
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF