…festgesetzt. Entscheidungsgründe Dem Finanzamt wurde der am 25. September 2007 abgeschlossene "Aussergerichtliche Vergleich" angezeigt und im Begleitschreiben darauf verwiesen, dass dieser zu anhängigen Rechtsstreitigkeiten ergangen sei. Parteien des Vergleiches waren die X-GmbH&CoOEG, die X-GmbH und die Y-GmbH als die persönlich haftenden…
…€ 1.000,-- (Euro eintausend) begrenzt." 2. Rechtliche Grundlagen Gemäß § 33 TP 20 GebG lösen außergerichtliche Vergleiche, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, eine Gebühr von 1 vH, sonst eine Gebühr von 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen aus. …
…erwogen: Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit. b in allen sonstigen Fällen, d. h. über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert…
…1 GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche (lit. a) über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 vH und (lit. b) in allen sonstigen Fällen, dh. über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Strittig ist ausschließlich die Frage…
…dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass Gebühren für außergerichtliche Vergleiche dann festzusetzen seien, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen werden würde. Die gegenständliche Vereinbarung sei weder als Vergleich eines gerichtlichen noch als Vergleich eines außergerichtlichen Vergleichs getroffen worden. Über sämtliche in der Vereinbarung…
…und zu beenden ist. Es regelt insbesondere: a- e) ... f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten; g) welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung…
…Nach § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche (über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten) einer Rechtsgebühr von 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da…
…Vereinbarung als Vergleich § 33 TP 20 GebG 1957 bestimmt eine Gebühr für außergerichtliche Vergleiche und lautet auszugsweise: " (1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. (2) Gebührenfrei…
…unterliegen Vergleiche (außergerichtliche) nach Maßgabe des III. Abschnittes des Gebührengesetzes, a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach…
…1995, 95/16/0135). Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit a GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit b in allen sonstigen Fällen, dh über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H…
…TP 20 Abs. 1 unterliegen Vergleiche (außergerichtliche) nach Maßgabe des III. Abschnittes des Gebührengesetzes, einer Gebühr a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist…
…1 lit. a Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegen außergerichtliche Vergleiche, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1vH vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen der Rechtsgebühr. Im zu beurteilenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei der vorstehend aufgezeigten Vereinbarung um einen Vergleich…
…Vergleiche (außergerichtliche) nach Maßgabe des III. Abschnittes des Gebührengesetzes der Gebühr, a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist…
…Vergleich: Nach § 33 TP 20 Abs. 1 lit b GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche (über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten) einer Rechtsgebühr von 2 % vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen…
…unterliegen Vergleiche (außergerichtliche) nach Maßgabe des III. Abschnittes des Gebührengesetzes, a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach…
…1957: Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit. b in allen sonstigen Fällen, d. h. über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert…
…bisherige Begründung, den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Über die Berufung wurde erwogen: § 20 TP 20 Abs. 1 GebG normiert die Gebührenpflicht für außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten (lit. a) und sonstige (lit. b) mit 1 bzw. 2…
…bis längstens 31. Mai 2000 zu räumen. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) sah in dem Forderungsverzicht vom 17. April 2000 einen außergerichtlichen Vergleich, welcher über eine anhängige Rechtsstreitigkeit getroffen wurde, und setzte nach der Mitteilung des Vertreters der AG. , wonach sämtliche aufschiebenden…
…1 lit. b GebG beträgt der Tarif bei (außergerichtlichen) Vergleichen, wenn der Vergleich nicht über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommen Leistungen. Unbestritten ist, dass es sich bei der oben zitierten Vergleichsvereinbarung um einen beurkundeten von beiden Vertragspartnern…
…inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung: Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit a GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit b in allen sonstigen Fällen, dh über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H…