…1995 Mineralöl von der Mineralölsteuer nur dann befreit sei, wenn es zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet wird, wozu noch die ausdrücklichen gesetzlichen Befreiungstatbestände beim Einsatz von…
…dass von denen im § 3 der Statuten angeführten ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks bis auf entgeltliche Transporte kein anderer Zweck umgesetzt werde und daher nach Ansicht des Finanzamtes keine Gemeinnützigkeit vorläge. Der Obmann wurde aufgefordert vollständige Jahresabschlüsse für die Jahre 1997 und 1998 vorzulegen…
…steuerlich in sachlich ungerechtfertigter Weise begünstigt wären, wohingegen andere Steuerpflichtige, die über weniger (durchschnittliche") Einkünfte verfügten, bei der Beschaffung von dem Betrieb oder der beruflichen Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgütern nur nach dem Gesichtspunkt einer (bloßen) Zweckmäßigkeit derselben handeln könnten, mit entsprechend niedrigerem Anschaffungswert der Investition (Extrembeispiel…
…unter anderem für "Vertreter" in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage. Zur Anwendbarkeit der Verordnung würden die EStR Rz 4370 auf die LStR verweisen. In Rz 406 der LStR werde das Berufsbild des Vertreters genau definiert: Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung…
…zuständigen Behörden zu erhalten, geht indes eindeutig hervor, dass der Bw. zwar die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes nicht angestrebt, aber um anderer Zwecke willen, nämlich um die Waren, ohne sich um entsprechende Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen kümmern zu müssen, hinsichtlich der er befürchtete, dass diese von den…
…der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Dabei reicht es aus, dass der in Anstrebung anderer Zwecke objektiv tatbestandsmäßig Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch…
…bei der der ursprüngliche Zustand eines Wirtschaftsgutes wieder hergestellt worden sei. Vom Bw. sei vielmehr ein völlig neues Wirtschaftsgut mit vollkommen anderer Zweckbestimmung geschaffen worden. Abschließend wurde ausgeführt, dass auch die in der Berufung vertretene Ansicht hinsichtlich des Zeitpunktes des Zuflusses des Veräußerungserlöses aufrecht gehalten…
…Denkgesetze der Logik ein neuer Zweck verfolgen lässt, so findet dieser neue Zweck den das BMF konkret verfolgt keine Anwendung, da ein gegenteiliger bzw. anderer Zweck, mit der entsprechenden Regierungsvorlage zum Gesetz wurde. Es hätte daher einer neuen Regierungsvorlage mit entsprechendem Inhalt des neuen Zweckes…
…stellt diesbezüglich hingegen fest, dass der Bw. bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Hier erstrebt der Täter die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes nicht, sondern handelt um anderer Zwecke willen. Er rechnet auch nicht damit, dass er ihn bestimmt herstelle werde, hält es allerdings für möglich, dass seine Handlung…
…keine Wissentlichkeit verlangt. Der bedingt vorsätzlich handelnde Täter erstrebt nicht die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes, er handelt mitunter um anderer Zwecke willen. Er rechnet auch nicht damit, dass er den verpönten Zweck herstellen werde, er hält es allerdings für möglich, dass seine Handlung den deliktischen Sachverhalt…
…Vorsatzes, der bedingte Vorsatz (Eventualvorsatz) ausreicht. Wissentlichkeit ist danach nicht gefordert. Bei bedingtem Vorsatz erstrebt der Täter die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes nicht, sondern handelt um anderer Zwecke willen. Er rechnet auch nicht damit, dass er ihn bestimmt herstellen werde, hält es allerdings für möglich, dass…
…vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG). Dabei reicht es aus, dass der in Anstrebung anderer Zwecke objektiv tatbestandsmäßig Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen…
…vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG). Dabei reicht es aus, dass der in Erstrebung anderer Zwecke objektiv tatbestandsmäßig Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen…
…dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Senat geht von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise des Beschuldigten aus. Hier erstrebt der Täter die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes nicht, sondern handelt um anderer Zwecke willen. Er rechnet auch nicht damit…
…Täters lässt auf das Vorliegen von bedingtem Vorsatz iSd § 8 Abs.1 FinStrG schließen: In einem derartigen Fall erstrebt der Täter die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes zwar nicht, sondern er handelt um anderer Zwecke willen. Er rechnet auch nicht damit, dass er ihn bestimmt herstellen werde…
…lässt eindeutig auf das Vorliegen von bedingtem Vorsatz iSd § 8 Abs.1 FinStrG schließen: In einem derartigen Fall erstrebt der Täter die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes zwar nicht, sondern er handelt um anderer Zwecke willen. Er rechnet auch nicht damit, dass er ihn bestimmt herstellen werde…
…lässt eindeutig auf das Vorliegen von bedingtem Vorsatz iSd § 8 Abs.1 FinStrG schließen: In einem derartigen Fall erstrebt der Täter die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes zwar nicht, sondern er handelt um anderer Zwecke willen. Er rechnet auch nicht damit, dass er ihn bestimmt herstellen werde…
…lässt eindeutig auf das Vorliegen von bedingtem Vorsatz iSd § 8 Abs.1 FinStrG schließen: In einem derartigen Fall erstrebt der Täter die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes zwar nicht, sondern er handelt um anderer Zwecke willen. Er rechnet auch nicht damit, dass er ihn bestimmt herstellen werde…
…auch § 5 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB)]. Der bedingt vorsätzlich Handelnde erstrebt die Verwirklichung des Unrechtsgehaltes nicht, sondern handelt um anderer Zwecke willen. Er rechnet - im Unterschied zum wissentlich Handelnden - auch nicht damit, dass er ihn bestimmt herstellen werde, hält es allerdings für möglich…
…auch § 5 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB)]. Der bedingt vorsätzlich Handelnde erstrebt die Verwirklichung des Unrechtsgehaltes nicht, sondern handelt um anderer Zwecke willen. Er rechnet - im Unterschied zum wissentlich Handelnden - auch nicht damit, dass er ihn bestimmt herstellen werde, hält es allerdings für möglich…