Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0470-G/05
Spekulationsgeschäft - Angeschafftes oder selbst hergestelltes Gebäude?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0470-G/05vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurden im Zuge der Generalsanierung des Gebäudes Einzelzimmer in größere Wohneinheiten umgebaut.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des VS, vertreten durch Mag. Edgar
Steinberger, Steuerberater, 8786 Rottenmann, Hauptstraße 41, vom
19. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
29. März 2005 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 25. September 1987 erwarb der
Berufungswerber (Bw.) eine Liegenschaft samt Gebäude in R um
300.000,- S. Das Gebäude war von der Voreigentümerin - der
C - als Schul- und Verwaltungsgebäude genutzt worden. Der Bw.
führte im Erdgeschoß dieses Gebäudes ein Tanzlokal bzw.
vermietete Teile des Gebäudes zu Wohnzwecken. Mit Kaufvertrag vom
16. Dezember 1999 (mit Wirkung zum 1. Jänner 2000)
veräußerte der Bw. die Liegenschaft an die D GmbH um insgesamt
6,067.000,00 S (zuzüglich des Inventars um 160.000,00 S).
Gleichzeitig wurde zwischen dem Bw. und der D GmbH ein Mietvertrag betreffend
die im Erdgeschoß gelegenen Räume, in denen sich das Tanzlokal
befand, abgeschlossen. Diese Räume wurden vom Bw. auf die Dauer von neun
Jahren gemietet, wobei vereinbart wurde, dass der Bw. für den gesamten
Zeitraum eine Mietvorauszahlung von 1,862.444,00 S (das entspricht einer
Miete von 25.000,00 S pro Monat) leistet. Der vereinbarte Kaufpreis von
6,067.000,00 S für die Liegenschaft setzte sich somit aus einer
Zahlung von 3,498.480,00 S, der Übernahme von Restdarlehen in
Höhe von 598.238,69 S bzw. von 267.837,31 S und dem Betrag der
Mietvorauszahlung von 1,862.444,00 S zusammen.
Für das Jahr 2000 erklärte der Bw. einen
Spekulationsgewinn gemäß
§ 30 EStG 1988 in Höhe
von 423.431,67 S, den er wie folgt ermittelt hatte:
|
Verkaufserlös
Gebäude
|
|
6,067.000,00
|
Vorsteuerberichtigung
|
|
-86.338,00
|
Grundanteil
|
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-530.100,00
|
Mietzinsablöse
(Mietvorauszahlung)
|
|
-1,862.444,00
|
Zufluss
Verkaufserlös
|
|
3,588.118,00
|
Kaufnebenkosten
|
22.800,05
|
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AK Investitionen
|
2,169.383,57
|
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Instandsetzung
|
972.502,71
|
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Werbungskosten
(gesamt)
|
|
-3,164.686,33
|
Spekulationsgewinn
|
|
423.431,67
Anlässlich einer die Jahre 2000 bis 2002 betreffenden
Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die im Zuge der
Veräußerung der Liegenschaft erfolgte Gegenrechnung der
Mietvorauszahlung ebenso wie die Übernahme der Restdarlehen durch den
Erwerber der Liegenschaft zwar den Auszahlungsbetrag des Kaufpreises, nicht aber
den Veräußerungserlös gemindert habe. Der Prüfer rechnete
dem vom Bw. ermittelten Spekulationsgewinn von 423.431,67 S daher die
"Mietzinsablöse" (Mietvorauszahlung) in Höhe von
1,862.444,00 S hinzu. Der im Jahr 2000 zu versteuernde
Spekulationsgewinn beträgt nach Ansicht des Prüfers bzw. des
Finanzamtes daher
2,285.875,67 S.
Gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2000 wurde Berufung erhoben mit der Begründung,
gemäß
§ 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sei kein
Spekulationsgeschäft zu versteuern, weil das betreffende Gebäude nicht
durch Anschaffung, sondern durch Herstellung in den beim Verkauf vorliegenden
Zustand versetzt worden sei. Zum Zeitpunkt des Kaufes des Gebäudes durch
den Bw. sei dieses in einem derart desolaten Zustand gewesen, dass eine Nutzung
im ursprünglichen Sinn - nämlich als Schul- und
Verwaltungsgebäude - nicht mehr möglich gewesen sei. Das gehe auch aus
der Höhe des Kaufpreises hervor, der zur Gänze auf den Grund und Boden
entfallen sei. Der Gesamtkaufpreis von 300.000,00 S habe einem
Quadratmeterpreis von 538,00 S entsprochen, der für die Lage des
Grundstückes mitten im Ortszentrum von Rottenmann angemessen gewesen sei.
Der Bw. habe die Liegenschaft zum Zweck der Errichtung eines Tanzlokals,
für Wohnzwecke bzw. für gewerbliche Zwecke angeschafft. Zwischen dem
Kaufpreis von 300.000,00 S und den vom Bw. getätigten Herstellungs-
bzw. Instandsetzungsaufwendungen von 2,234.410,00 S bestehe ein krasses
Missverhältnis. Daraus sei eindeutig ersichtlich, dass durch die
Herstellungsaufwendungen des Bw. ein völlig neues Wirtschaftsgut entstanden
sei, dem es an der Nämlichkeit mit dem angeschafften Gebäude fehle.
Die Verwirklichung des Spekulationstatbestandes komme daher nicht in Betracht.
Abgesehen davon, sei ein Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten gemäß
§ 30 EStG 1988 erst dann zu
versteuern, wenn die zugeflossenen Einnahmen die Anschaffungskosten sowie die
Werbungskosten übersteigen. Das gelte auch bei einem Zufluss von Einnahmen
in Form von Renten oder Raten. Bei der Vereinbarung der Mietvorauszahlung handle
es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein Ratengeschäft. Das
bedeute, dass ab dem Jahr der Veräußerung der Liegenschaft nur jener
Betrag als sonstige Einkünfte zu versteuern sei, der dem jeweiligen
Mietaufwand entspreche. Die Verwendung der Mittel erfolge daher - entgegen
der Auffassung des Prüfers - nicht bereits im Jahr der
Veräußerung der Liegenschaft bzw. des Abschlusses des Mietvertrages,
sondern erst nach Maßgabe der laufenden Tätigkeit in den gemieteten
Räumen. Es werde daher der Antrag gestellt, im Jahr 2000 nur den
Betrag von 27.530,00 S (diese Einkünfte wurden aus einer anderen
Tätigkeit des Bw., die mit der Veräußerung der
gegenständlichen Liegenschaft in keinem Zusammenhang steht, erzielt) als
sonstige Einkünfte zu besteuern.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit
begründet, dass das strittige Gebäude vom Bw. angeschafft und nicht
hergestellt worden sei. Ein selbst hergestelltes Gebäude im Sinn des
§ 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 liege nur dann vor, wenn
Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines
Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht als Haussanierung oder
Hausrenovierung anzusehen seien. In diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2001, 98/15/0071, verwiesen.
Grundsätzlich erfasse die Befreiungsbestimmung des § 30
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nur die erstmalige Errichtung eines
Objektes. Werde ein bereits als solches verwendbares Gebäude angeschafft,
gelte es auch dann nicht als selbst hergestellt, wenn vom Steuerpflichtigen in
der Folge Herstellungskosten aufgewendet werden, die die Anschaffungskosten des
Gebäudes übersteigen. Unwesentlich sei auch, dass die gesamte
Liegenschaft um einen Kaufpreis erworben worden sei, der aufgrund des desolaten
Zustandes des Gebäudes zur Gänze dem Grund und Boden zuzuordnen sei.
Die vom Bw. aufgewendeten Herstellungskosten seien daher als Kosten der
Haussanierung bzw. der Hausrenovierung zu qualifizieren und bei der Ermittlung
der Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Zuflusses des
Veräußerungserlöses wurde ausgeführt, dass zum
Verkaufserlös der Verkaufspreis und alle geldwerten Vorteile gehörten,
die der Steuerpflichtige für das veräußerte Wirtschaftsgut
erhalte. Werde eine Liegenschaft unter Zurückbehaltung eines zeitlich
begrenzten Nutzungsrechtes veräußert, dann sei für die
Ermittlung des Veräußerungserlöses das bezahlte Entgelt um den
Barwert der Mietforderung zu erhöhen. Die Einbehaltung der
Mietvorauszahlung (durch den Erwerber der Liegenschaft) werde daher weiterhin
als Zufluss und Mittelverwendung (durch den Bw.) betrachtet. Nachdem der Bw. mit
dem Käufer der Liegenschaft Einigung über die Höhe des
Kaufpreises erzielt habe, habe er die Verfügungsmacht über den
gesamten Kaufpreis erhalten und diese durch Bezahlung der Mietvorauszahlung auch
ausgeübt. Dass Verkaufserlös und Mietvorauszahlung im Zeitpunkt des
Abschlusses von Kauf- und Mietvertrag saldiert worden seien, könne nicht
als Ratengeschäft umgedeutet werden. Auch der Betrag der Mietvorauszahlung
sei daher im Zeitpunkt der Veräußerung der Liegenschaft zugeflossen
im Sinn des § 19 EStG 1988 und müsse bei der Ermittlung der
Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft einbezogen werden.
Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, das Finanzamt habe
zugestanden, dass der im Jahr 1987 vom Bw. geleistete Kaufpreis zur Gänze
auf den Grund und Boden entfallen sei. Weiters sei in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt worden, dass die Befreiungsbestimmung
des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 im Fall des Erwerbes
eines Rohbaus anzuwenden sei. Ein Herstellungsaufwand im steuerrechtlichen Sinn
liege dann vor, wenn die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändert werde
oder wenn die Aufwendungen dazu beitragen, ein Wirtschaftsgut zu erweitern oder
den ursprünglichen Zustand eines Wirtschaftsgutes wesentlich zu verbessern.
Im vorliegenden Fall habe das vom Bw. im Jahr 1987 erworbene Gebäude
bestenfalls Rohbaucharakter gehabt und habe nur durch entsprechende
Neuerrichtungs- bzw. Herstellungsmaßnahmen dem vom Bw. geplanten Zweck
(nämlich dem Betrieb eines Tanzlokals sowie der Vermietung zu Wohnzwecken)
zugeführt werden können. In diesem Zusammenhang wurde auf die
Ausführungen in Kohler/Wakounig 2002, S 335, sowie auf die deutsche
Rechtsprechung (BFH 27.8.1997, X R 26/95) verwiesen. Keinesfalls habe es sich im
vorliegenden Fall um eine Haussanierung bzw. Hausrenovierung gehandelt, bei der
der ursprüngliche Zustand eines Wirtschaftsgutes wieder hergestellt worden
sei. Vom Bw. sei vielmehr ein völlig neues Wirtschaftsgut mit vollkommen
anderer Zweckbestimmung geschaffen worden. Abschließend wurde
ausgeführt, dass auch die in der Berufung vertretene Ansicht hinsichtlich
des Zeitpunktes des Zuflusses des Veräußerungserlöses aufrecht
gehalten werde.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
11. Dezember 2006 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass aus den
Feststellungen der Betriebsprüfung hervorgehe, dass es sich bei den
Herstellungsaufwendungen um die Kosten einer Generalsanierung des Gebäudes
im Jahr 1993 gehandelt habe, bei der die bis dahin als Einzelzimmer
vermieteten Räume in den oberen Geschoßen des Gebäudes in
12 Wohneinheiten (die in der Folge vermietet wurden) umgebaut worden seien.
Bei den Instandsetzungsaufwendungen habe es sich um in den Jahren 1987 bis 1999
laufend getätigte Aufwendungen gehandelt, wobei zwei der betraglich
größten die Aufwendungen für den Kanalanschluss im
Jahr 1987 in Höhe von 49.764,00 S und die Aufwendungen für
den Austausch der Fenster im Jahr 1990 in Höhe von 277.443,83 S
gewesen seien. Soweit für den unabhängigen Finanzsenat ersichtlich,
habe es sich bei den vom Bw. getätigten Aufwendungen somit nicht um
Aufwendungen für die Neuerrichtung eines Gebäudes, sondern um
Aufwendungen für die (umfassende) Sanierung eines im Zeitpunkt des Erwerbes
der Liegenschaft bereits existierenden Gebäudes gehandelt. Der
gegenständliche Fall sei daher mit jenem vergleichbar, der dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2001, 98/15/0071, zugrunde liege. In
diesem Fall sei anlässlich des Umbaus bzw. der Sanierung die Grundsubstanz
des Gebäudes ebenfalls nicht verändert worden. Das bedeute, dass die
Außenmauern, die Fundamente, der Keller und im Wesentlichen auch die
tragenden Mauern im Gebäudeinneren bestehen geblieben seien. Erneuert
worden seien hingegen die Gas-, Wasser- und Stromleitungen, die Kamine, einzelne
Fenster und Türen, das Dach sei repariert und eine Zentralheizung einbebaut
worden. Der Bw. wurde daher aufgefordert, bekannt zu geben, welche Umbau- bzw.
Sanierungsarbeiten auf seiner Liegenschaft in den Jahren 1987 bis 1999 im
Einzelnen vorgenommen worden seien sowie die entsprechenden Baupläne und
Baubewilligungen vorzulegen. Abschließend wurde zur Frage des Vorliegens
eines "selbst hergestellten Gebäudes" im Sinn des
§ 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 25.2.2003, 2000/14/0017, und
vom 2.6.2004, 99/13/0133, verwiesen.
Dieser Vorhalt wurde vom Bw. mit der Vorlage des
Bestandsplanes der X - Schule R (Vorbesitzer), des Umbauplanes des Kinos
im Erdgeschoß, des Bauplanes für die Wohnungen im Dachgeschoß
sowie der Baubewilligung vom 16. Juli 1992 und der
Benützungsbewilligung vom 24. November 1994 für vier
Wohnungen beantwortet. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates, dass es sich bei den getätigten
Aufwendungen um Aufwendungen für eine Sanierung handle, nicht gefolgt
werde. Eine Sanierung setze - schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
- die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eine
Wirtschaftsgutes voraus. Im vorliegenden Fall aber sei durch die getätigten
Aufwendungen ein völlig neues Wirtschaftsgut (vier eigenständige
Wohneinheiten sowie gewerblich genutzte Objekte) geschaffen worden, weshalb nach
Abschluss der Baumaßnahmen vom ursprünglichen Wirtschaftsgut nichts
mehr zu erkennen gewesen sei. In diesem Zusammenhang verweist der Bw. auch auf
den Ausdruck "Verkehrsauffassung" im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2001, 98/15/0071.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. a
EStG 1988 sind Spekulationsgeschäfte
Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken und anderen
Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für
Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung
Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß
§ 28
Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 Z 2
EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung selbst
hergestellter Gebäude - nicht jedoch des Grund und Bodens - von
der Besteuerung als Spekulationsgeschäft ausgenommen. Strittig ist im
vorliegenden Fall daher zunächst, ob es sich bei dem vom Bw. mit Wirkung
zum 1. Jänner 2000 veräußerten Gebäude um ein (im
Jahr 1987) angeschafftes oder um ein selbst hergestelltes Gebäude
handelt.
Der Bw. brachte in diesem Zusammenhang vor, das
Gebäude sei im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft durch ihn in einem
derart desolaten Zustand gewesen, dass der gesamte Kaufpreis auf den Grund und
Boden entfallen sei. Die Nutzung des Gebäudes zu seinem ursprünglichen
Zweck - nämlich als Schul- und Verwaltungsgebäude - sei zum
Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr möglich gewesen. Er habe das Gebäude
in der Folge zu anderen Zwecken - und zwar als Tanzlokal sowie zur
Erzielung von Einkünften aus der Vermietung von Wohnungen - genutzt.
Durch die vom ihm getätigten Herstellungsaufwendungen, die ein vielfaches
des ursprünglichen Kaufpreises betragen haben, sei ein völlig neues
Wirtschaftsgut geschaffen worden. Sanierung oder Renovierung bedeute, dass der
ursprüngliche Zustand eines Wirtschaftsgutes wieder hergestellt werde. Im
vorliegenden Fall sei aber ein Wirtschaftsgut neuer Wesensart mit vollkommen
anderer Zweckbestimmung geschaffen worden.
Der vom Bw. vertretenen Rechtsansicht, dass
Herstellungsaufwendungen, die ihrer Definition nach eine Änderung der
Wesensart eines Gebäudes bewirken, jedenfalls zu einer Befreiung von der
Besteuerung eines Spekulationsgewinnes führen, steht die herrschende
Rechtsansicht (vgl. VwGH 20.9.2001, 98/15/0071) entgegen. Gemäß
§ 30 Abs. 4 zweiter Satz EStG 1988 sind bei der Ermittlung
der Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft Herstellungsaufwendungen
und Instandsetzungsaufwendungen einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Hier müssen - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes -
nachträgliche Herstellungskosten auf ein angeschafftes Gebäude gemeint
sein, weil die Herstellung des Gebäudes zur gänzlichen Befreiung
für das Gebäude führt. Aufwendungen auf ein bestehendes
Gebäude sind Herstellungsaufwendungen (und nicht Erhaltungsaufwendungen),
wenn sie die Änderung der Wesensart des Wirtschaftsgutes bewirken. Aus dem
Zusammenhang der Bestimmungen des § 30 Abs. 2 Z 2
EStG 1988 und des § 30 Abs. 4 zweiter Satz EStG 1988
ergibt sich, dass Baumaßnahmen, die zur Änderung der Wesensart eines
Gebäudes führen, zwar bei Ermittlung der Höhe des
Spekulationsergebnisses zu berücksichtigen sind, im Allgemeinen aber noch
nicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des "selbst
hergestellten Gebäudes" hinreichen.
Der Bw. hat im Jahr 1987 unbestrittenermaßen ein
bebautes Grundstück erworben. Das Gebäude war vom Voreigentümer
als Schul- und Verwaltungsgebäude genutzt worden. Der Bw. nutzte das
Erdgeschoß zu gewerblichen Zwecken (als Tanzlokal) und die oberen
Stockwerke zur Vermietung, wobei er - nach den unwidersprochen gebliebenen
Festsstellungen der Betriebsprüfung - in den ersten Jahren nach dem Erwerb
der Liegenschaft einzelne Räume, nach dem Umbau bzw. der Generalsanierung
des Gebäudes im Jahr 1993 größere Wohneinheiten
vermietete.
Von einer Neuerrichtung eines Gebäudes bzw. von einem
"selbst hergestellten Gebäude" im Sinn des § 30
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 kann nach den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nochmals VwGH 20.9.2001, 98/15/0071, sowie VwGH
25.2.2003, 2000/14/0017, und VwGH 2.6.2004, 99/13/0133) erst gesprochen werden,
wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines
Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht etwa als Haussanierung
oder Hausrenovierung angesehen werden. Grundsätzlich erfasst die
Befreiungsbestimmung damit nur die erstmalige
Errichtung eines Objektes.
Auch in dem dem Erkenntnis VwGH 20.9.2001,98/15/0071
zugrunde liegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, eine
Liegenschaft mit einem vollkommen desolaten Gebäude erworben zu haben,
wobei der Kaufpreis zur Gänze aufgrund des Wertes des Bodens festgesetzt
worden sei. Im Zuge des Umbaus des Gebäudes seien die Außenmauern als
einzig brauchbare Substanz des Gebäudes stehen gelassen worden,
während die Gas-, Wasser- und Stromleitungen neu verlegt, das Dach
repariert und die Innenmauern versetzt worden seien, sodass aus acht kleinen
vier große Wohnungen entstanden seien. Im Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof wurde bestätigt, dass das Gebäude vor dem Umbau
über keine Gasversorgung mehr verfügt habe, weil die Leitungen undicht
gewesen seien, die Stromversorgung nur mehr in einem Raum funktioniert habe,
alle Kamine baufällig gewesen seien, sämtliche Wasser- und
Abwasserleitungen neu verlegt werden mussten, einzelne Fenster und Türen
erneuert worden seien und eine Zentralheizung eingebaut worden sei. Die belangte
Behörde konnte aufgrund des Vorbringens der Berufungswerberin sowie der
Baubescheide und Baupläne jedoch feststellen, dass die Grundsubstanz des
Gebäudes durch den Umbau nicht verändert worden sei. Sämtliche
Außenmauern, die Fundamente, der Keller und die tragenden Mauern im
Gebäudeinneren seien bestehen geblieben. Auch die Kubatur sei
unverändert geblieben. Aufgrund dieser Feststellungen bestätigte der
Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis, dass in diesem Fall zurecht
nicht von einem Hausbau, sondern von einer Sanierung bzw. Renovierung
ausgegangen worden war.
Im gegenständlichen Fall brachte der Bw. ebenfalls
vor, eine Liegenschaft mit einem derart desolaten Gebäude erworben zu
haben, dass der gesamte Kaufpreis auf den Grund und Boden entfallen sei. In den
Jahren 1987 bis 1999 machte der Bw. Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von
insgesamt 972.502,71 S geltend, wobei die größten Beträge
davon auf den Kanalanschluss im Jahr 1987 (49.764,00 S) und den
Austausch der Fenster im Jahr 1990 (277.443,83 S) entfielen. An
Herstellungsaufwendungen wurden insgesamt 2,169.383,57 S geltend gemacht.
Diese sind auf den Umbau der Einzelzimmer in größere Wohneinheiten im
Zuge der Generalsanierung des Gebäudes entfallen. Die Aufforderung an den
Bw., bekannt zu geben, inwiefern die von ihm im Zuge des Umbaus bzw. der
Generalsanierung getätigten Baumaßnahmen über jene im Erkenntnis
98/15/0071 hinaus gegangen seien, wurde im Wesentlichen mit der Vorlage von
Bauplänen, der Baubewilligung und der Benützungsbewilligung für
vier im Dachgeschoß des strittigen Gebäudes gelegene Wohnungen sowie
mit dem Bauplan betreffend das gewerblich genutzte Erdgeschoß und einem
Bestandsplan des erworbenen Gebäudes beantwortet. Die Ausführungen des
Bw. in der Vorhaltsbeantwortung beschränken sich auf die Wiederholung
seines bereits bis dahin vertretenen Standpunktes, dass eine Sanierung nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes eines Wirtschaftsgutes voraussetze, während im vorliegenden Fall
durch die getätigten Aufwendungen ein völlig neues Wirtschaftsgut
entstanden sei. Die Frage, welche Umbau- bzw. Sanierungsarbeiten in den Jahren
1987 bis 1999 im Einzelnen vorgenommen worden seien, blieb hingegen
unbeantwortet. Aus den vorgelegten Plänen, insbesondere aus dem Vergleich
des ursprünglichen Bestandsplanes des erworbenen Gebäudes mit dem Plan
betreffend den Einbau von vier Kleinwohnungen im Dachgeschoß des
Gebäudes ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass beim Umbau nicht nur die
Außenmauern und die Grundsubstanz des Gebäudes, sondern weitgehend
auch die Zwischenwände erhalten geblieben sind. Wie aus der vorgelegten
Baubewilligung vom 16. Juli 1992 ersichtlich ist, bestand die
größte Veränderung der ursprünglichen Bausubstanz
anlässlich des Ausbaus des Dachgeschoßes im Einbau eines neuen
Stiegenhauses vom Erdgeschoß ins Dachgeschoß. Für die
Versorgung der neuen Wohnungen mit Trink- und Nutzwasser sowie mit elektrischer
Energie konnte auf die bereits bestehenden Versorgungsleitungen des Altbestandes
des Gebäudes zurückgegriffen werden. Die Beheizung der neuen Wohnungen
erfolgte durch eine Erweiterung der bestehenden
Warmwasserumlaufheizung.
Das Vorbringen des Bw. bestätigt somit, dass er ein
bereits bestehendes Gebäude umgebaut bzw. saniert hat. Darauf, ob das
Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung durch den Bw. noch als Schul- und
Verwaltungsgebäude "verwendbar" war, kommt es nicht an (vgl.
VwGH 25.2.2003, 2000/14/0017). Auch eine erhebliche Erhöhung des
Ausmaßes der zu Wohnzwecken nutzbaren Flächen eines Gebäudes
begründet noch nicht dessen (neue) Herstellung im Sinn des § 30
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (vgl. VwGH 2.6.2004, 99/13/0133).
Revitalisierung und Ausbau eines bestehenden Gebäudes machen aus diesem
noch kein anderes Wirtschaftsgut (vgl. nochmals VwGH 2.6.2004, 99/13/0133, mit
Hinweisen auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 30 Tz
23, und Doralt/Kempf,
EStG7, § 30
Tz 115).
Die im vorliegenden Fall getätigten Baumaßnahmen
haben den Rahmen dessen, was nach der Verkehrsauffassung als Sanierung,
Renovierung oder Revitalisierung gilt, nicht gesprengt. Bei dem mit Wirkung zum
1. Jänner 2000 verkauften Gebäude handelte es sich daher
nicht um ein selbst hergestelltes Gebäude im Sinn des § 30
Abs. 2 Z 2 EStG 1988.
Die Höhe des Kaufpreises für die Liegenschaft
(ohne Inventar) wurde im Kaufvertrag vom 16. Dezember 1999 mit
6,067.000,00 S vereinbart. Mit gleichem Datum wurde ein Mietvertrag
zwischen dem Bw. und der Käuferin der Liegenschaft abgeschlossen, in dem
vereinbart wurde, dass der Bw. das im Erdgeschoß des Gebäudes
befindliche Lokal auf die Dauer von neun Jahren von der Käuferin mietet und
für den gesamten Zeitraum eine Mietvorauszahlung von 1,862.444,00 S
leistet. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die genannte Mietvorauszahlung
mit dem Kaufpreis verrechnet werde. Diese Vereinbarung bedeutet jedoch nicht,
dass sich der Kaufpreis dadurch um die Mietvorauszahlung vermindert. Kaufvertrag
und Mietvertrag sind vielmehr zwei gesondert zu beurteilende
Rechtsgeschäfte. Der Abschluss und die Erfüllung des Kaufvertrages
führten dazu, dass der Kaufpreis dem Bw. gemäß
§ 19
EStG 1988 im Streitjahr zugeflossen ist. Erst der Zufluss des Kaufpreises
beim Bw. befähigte diesen über den Kaufpreis in der Weise zu
verfügen, dass er an die neue Eigentümerin der Liegenschaft eine
Mietvorauszahlung in der genannten Höhe leisten konnte.
In diesem Zusammenhang wurde vom Finanzamt bereits auf die
in Doralt, EStG7,
§30 Tz 192, vertretene Rechtsansicht verwiesen, wonach bei
Veräußerung einer Liegenschaft unter Zurückbehaltung eines
zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes für die Ermittlung des
Veräußerungserlöses das bezahlte Entgelt um den Barwert der
Mietzinsforderung zu erhöhen sei. Daraus ist ersichtlich, dass die
Mietzinsforderung selbst dann den Veräußerungserlös erhöht,
wenn Kaufpreis und Mietzinsforderung nicht - wie im vorliegenden Fall
- gesondert vereinbart werden.
Vollkommen unverständlich sind die Ausführungen
des Bw., wonach es sich bei der Vereinbarung der Mietvorauszahlung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein Ratengeschäft gehandelt habe.
Abgesehen davon, dass das Vorliegen einer Ratenzahlung hinsichtlich der Miete
der eindeutigen Vereinbarung im Mietvertrag widerspricht, ist nicht erkennbar,
inwiefern die Art der Bezahlung der Miete Einfluss auf den Zufluss des -
im Kaufvertrag vereinbarten - Kaufpreises haben sollte. Dass hinsichtlich
des Kaufpreises Ratenzahlung vereinbart worden wäre, behauptet nicht einmal
der Bw. Dafür gibt es in den vorgelegten Unterlagen auch keinen
Hinweis.
Da der gesamte Kaufpreis im Streitjahr zugeflossen ist, war
der gesamte Betrag - ohne Kürzung um die vereinbarte
Mietvorauszahlung - bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes als Einnahme
anzusetzen.
Graz, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0470-G/05
- Stammnummer
- 26811
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF