Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0022-S/02
Abgabenhinterziehung, Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-S/02vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10.Oktober 2002
zu
Recht erkannt: Der Berufung wird in der Form
teilweise
Folge gegeben, dass die gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG verhängte Geldstrafe von €
3.500.-auf €
2.000.-herabgesetzt
wird. Die gemäß
§ 20 FinStrG für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 1 Woche
festgesetzt. Gemäß
§ 181 FinStrG hat der
Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von
€ 200.-zu
ersetzen. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 10.Oktober
2002. StLNr. 70/00, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG und des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt. Einerseits habe er vorsätzlich unter Verletzung der der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1997 (Nichtmelden von
Erlösen aus EDV-Tätigkeit), Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen waren, und zwar Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1997 in
Höhe von insgesamt ATS 155.869.-(entspricht € 11.327,44)
verkürzt und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
zu verantworten. Daneben und zusätzlich habe er vorsätzlich die
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 der
Bundesabgabenordnung durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 1991 bis 1998 und der Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 1998 verletzt. Dies erfülle den Tatbestand der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Das Finanzamt nahm es als
erwiesen an, dass der Berufungswerber für die Jahre 1991 bis 1998 trotz
einer Vielzahl von Aufforderungen, Erinnerungen, Androhungen und Festsetzungen
von Zwangsstrafen bis zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
Abgabenerklärungen einreichte. Er habe diese Versäumnisse auch nicht
bestritten. Er sei über einen sehr langen Zeitraum hinweg den
grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Auf Grund bestehenden finanziellen Schwierigkeiten habe sich der Beschuldigte
einer Besteuerung entziehen wollen.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 eine Geldstrafe in der Höhe von
Euro 3.500 .-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3
Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit Euro 350.--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 18.November 2002,
in der ausdrücklich der Tatbestand der vorsätzlichen
Abgabenverkürzung bestritten wird. Der Bw sei sich seiner lang anhaltenden
Versäumnisse sehr wohl bewusst, hinter all dem sei niemals der Gedanke
einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung gestanden. In der Berufung wird
vorgebracht, dass sich der Bw auf Grund der prekären finanziellen Lage in
einer hilflosen, verzweifelten Lage befunden habe, da er die erforderlichen
Mittel für eine ordentliche Buchhaltung nicht habe aufbringen können
und er selbst nicht in der Lage war seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er
müsse eingestehen, vor allem in Phasen weiterer beruflichen
Enttäuschungen in stark depressive Phasen verfallen zu sein und den Kopf in
den Sand gesteckt zu haben. Er habe in den Jahren seit 1990 nahezu nichts
privat aus der Firma entnommen. Seine gewerbliche Tätigkeit konnte sich
nicht rechnen, da er von einer fast unglaublichen Serie von Partner-Konkursen
und vertragswidrigen Verhaltens von Geschäftspartnern betroffen wurde. Er
lebe seit nunmehr rund zehn Jahren vom Existenzminimum oder weniger und habe
keinerlei geheime Zusatzeinkünfte. Er habe nicht annähernd die Mittel,
um den festgesetzten Strafbetrag aufzubringen. Dazu komme, dass er es
sehr bedauere, den zuletzt angesetzten Verhandlungstermin ungenutzt gelassen zu
haben, da er einerseits wegen der schweren Erkrankung seiner Mutter nicht zum
Termin erscheinen konnte und andererseits weil er es wiederum nicht zuwege
brachte, rechtzeitig bis zu diesem Termin auch noch die
Steuererklärungen1991 bis 1994 nachzureichen. Abschließend
wird in der Berufung inständig ersucht, den Vorwurf der vorsätzlichen
Begehung zurückzunehmen und das Strafausmaß zu mindern.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzamt Salzburg Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz leitete mit Bescheid vom 30.Juni 2000 gegen den Bw das
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs. 1 FinStrG ein. Dieser Einleitung wurde ein strafbestimmender Wertbetrag
von ATS 863.960.-(bestehend aus Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1991
bis 1998) zugrunde gelegt. Diesem Betrag lagen Schätzungen zugrunde, da vom
Bw weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Steuererklärungen für die
betreffenden Jahre eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet
wurden. In der nach Einvernahme des Beschuldigten am 30.Jänner 2002
ergangenen Strafverfügung wurde dieser Betrag deutlich vermindert, weil das
Finanzamt aufgrund nachträglich vorgelegter Abgabenerklärungen die
Einkommensteuer aus dem Strafvorwurf zur Gänze ausschied und auch die
angelastete Umsatzsteuer auf rund ATS 155.000.-reduzierte.
Dieser reduzierte strafbestimmende Wertbetrag liegt auch
dem angefochtenen Erkenntnis vom 10.Oktober 2002 zugrunde. In der Sache ging das
Finanzamt davon aus, dass der Bw jahrelang selbstständig als
EDV-Programmierer tätig war, jedoch weder Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Steuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1998 eingereicht noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat. Aufgrund von Kontrollmitteilungen und
Erhebungen hätten die Bemessungsgrundlagen geschätzt werden
müssen, da der Bw im Zuge des Strafverfahrens jedoch Erklärungen
für die Jahre 1995 bis 1998 nachgereicht habe, sei im Erkenntnis von
verminderten Beträgen auszugehen gewesen. Der Bw habe in der
mündlichen Verhandlung am 10.April 2002 seine Situation und die Gründe
für sein Fehlverhalten dargelegt, der fortgesetzten Verhandlung im
September 2002 sei er jedoch ferngeblieben. Auch habe er die zugesagten
Unterlagen bzw. Erklärungen für die Jahre 1991 bis 1994 nicht
vorgelegt.
Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass auf Grund der Aktenlage und der
Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens die objektive Tatseite als erwiesen
anzunehmen ist, durchaus zutreffend. Der Bw hat der ihm von § 119
Bundesabgabenordnung auferlegten Verpflichtung, die für den Bestand und
Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände der Abgabenbehörde
nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zulegen (d.h. im konkreten
entsprechende Steuererklärungen einzureichen) durch Jahre hindurch nicht
entsprochen. Und dies trotz einer Vielzahl von Aufforderungen, Erinnerungen,
Androhungen und Festsetzungen von Zwangsstrafen. Diese Versäumnisse werden
vom Bw erst gar nicht in Abrede gestellt, er verantwortet sich vielmehr damit
nicht schuldhaft gehandelt zu haben.
Auf der Verschuldensseite verlangen die dem Bw angelasteten
Delikte zumindest bedingten Vorsatz. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit
abfindet.
Der Bw war zumindest seit 1989 gewerblich als Programmierer
im Bereich Produktentwicklung tätig. Er hat, wie aus der vorliegenden
Kontrollmitteilung vom 8.10.1999 ersichtlich ist, auch Rechnungen an
Geschäftspartner gelegt. Bei einem Abgabepflichtigen, der sich als
Unternehmer selbstständig am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, muss die
Kenntnis der grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie sie
die Leistung von Umsatzsteuervorauszahlungen, die Einreichung von Voranmeldungen
und die Abgabe von Steuererklärungen darstellen, unterstellt werden. Der Bw
hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8.März 2002 und
anlässlich seiner Einvernahmen am 19.Juli 2000 und 10.April 2002 seine
schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation eingehend dargelegt.
Er hat zu seiner Rechtfertigung darauf verwiesen, dass er für
verschiedenste Firmen im EDV-Sektor Auftragsarbeiten geleistet habe. Durch eine
Reihe von Konkursen und durch vertragswidriges Verhalten eines
Kooperationspartners habe er hohe Verluste in Kauf nehmen müssen. Die
entstandenen hohen Aufwendungen hätten so nur zum Teil abgedeckt werden
können. Er habe auch die Abgabenbehörde kontaktiert und betreffend
1994 um Aufschub ersucht. Durch seinen ständigen intensiven Arbeitseinsatz
und die immer prekärer werdende finanzielle Situation habe er mangels
eigener buchhalterischer Kenntnisse keine Steuererklärungen abgeben
können, da der Buchhalter bzw. Steuerberater ohne Bezahlung keine
steuerlichen Agenden mehr wahrgenommen habe.
Diese - durchaus glaubhaften -
Ausführungen können den Bw aber nicht von seinen steuerlichen
Verpflichtungen befreien. Wie das Finanzamt zutreffend feststellt, sind weder
hohe Verluste noch eine vorliegende Arbeitsüberlastung geeignet, einen
Abgabepflichtigen von seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu entbinden.
Bei der gegebenen Sachlage muss auf der subjektiven
Tatseite unterstellt werden, dass sich der Bw, vor allem aus finanziellen
Gründen, einer Besteuerung entziehen wollte und daher jahrelang keinerlei
Erklärungen eingereicht hat. Er hat damit zumindest bedingt
vorsätzlich gehandelt. Er war sich über die Steuerpflicht an sich
bewusst, ein Wissen über die Höhe des einzelnen Abgabenanspruches ist
nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Dem Berufungseinwand, er
habe niemals den Gedanken einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gehabt,
ist zu entgegnen, dass der vom Gesetz geforderte bedingte Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1 FinStrG keine Absicht, bzw. keine Wissentlichkeit verlangt. Der
bedingt vorsätzlich handelnde Täter erstrebt nicht die Verwirklichung
des Unrechtssachverhaltes, er handelt mitunter um anderer Zwecke willen. Er
rechnet auch nicht damit, dass er den verpönten Zweck herstellen werde, er
hält es allerdings für möglich, dass seine Handlung den
deliktischen Sachverhalt verwirklichen werde. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Berufungsfall ohne Zweifel erfüllt.
Die Erstinstanz hat die Einwendungen des Bw
berücksichtigt, indem die steuerlichen Ergebnisse für die Jahre 1995
bis 1998 auch auf die Vorjahre umgelegt wurden; damit konnte für den Bw
eine massive Verringerung des angelasteten Verkürzungsbetrages erreicht
werden.
Insgesamt sind die Feststellungen und Schlussfolgerungen
des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchaus zutreffend,
sodass die Berufung dem Grunde nach abzuweisen war.
Hinsichtlich der verhängten Strafbeträge konnte
aus folgenden Gründen eine Herabsetzung auf die im Spruch genannte
Höhe gerechtfertigt werden:
Der Berufungswerber befand sich nach seinem glaubhaften
Vorbringen im Tatzeitraum in einer immer prekärer werdenden
wirtschaftlichen Situation. Sein hoher Arbeitseinsatz führte nicht zum
gewünschten Erfolg, im Gegenteil, durch eine Folge von Konkursen und durch
vertragswidriges Verhalten von Auftraggebern musste er ständig
Forderungsverluste in Kauf nehmen. Darüber hinaus dürfte der Bw, was
auch die Erstinstanz bestätigt, zumindest zeitweise gesundheitlich
angeschlagen gewesen sein, so dass er in depressiven Phasen - wie er
selbst darlegt - einfach den Kopf in den Sand steckte. Seitens der
Berufungsbehörde wird von einer andauernden Überforderung des Bw
ausgegangen, die ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zunehmend erschwerte. Dazu kommt, dass der
Berufungswerber nicht mehr selbstständig tätig ist und daher der
spezialpräventive Charakter der Bestrafung in den Hintergrund tritt. Aus
der aktuell eingeholten Kontoabfrage des Abgabenkontos ist zudem ersichtlich,
dass dieses Konto seit 27.10.2003 einen Null-Saldo ausweist, nachdem im Juli
2003 eine Teilzahlung von rund € 8.400.-geleistet und die
verbliebenen Abgabenrückstände gemäß
§ 235 BAO
gelöscht wurden.
Auf der anderen Seite muss die Geldstrafe in einer Relation
zum strafbestimmenden Wertbetrag stehen. Die Erschwerungs- und
Milderungsgründe wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
zutreffend erkannt und gewürdigt. Unter Bedachtnahme auf diese
Strafzumessungsgründe und auf den Unrechtsgehalt der Tat konnte die
Herabsetzung der Geldstrafe von ursprünglich € 3.500.-auf
nunmehr € 2.000.-gerechtfertigt werden. Die anstelle der Geldstrafe
für den Nichteinbringlichkeitsfall tretende Ersatzfreiheitsstrafe konnte
auf 1 Woche vermindert werden. Eine weitere Herabsetzung war aufgrund
des gegebenen langen Tatzeitraumes und in An-betracht des verbliebenen
Verkürzungsbetrages nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die ziffernmäßig
festgesetzten Kosten werden gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft
dieser Entscheidung fällig und vollstreckbar. Sie sind mittels des
gesondert zugehenden Erlagscheines einzuzahlen. Widrigenfalls müsste die
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
18.Mai 2005
Dr.
Michael Schrattenecker
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-S/02
- Stammnummer
- 16255
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF