…sowohl ein bestimmtes, bereits vorgeplantes Haus als auch das konkrete im Hinblick auf die Bebauung ausgesuchte Grundstück erworben. Weil überdies ein abgestimmtes Verhalten zwischen den Anbietern vorgelegen hat, bilden Grund und Gebäude im konkreten Fall einen einheitlichen Leistungsgegenstand. Dem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass diese grunderwerbsteuerlichen…
…sowohl ein bestimmtes, bereits vorgeplantes Haus als auch das im Hinblick auf die konkrete Bebauung vorgesehene Grundstück erworben. Weil überdies ein abgestimmtes Verhalten zwischen den Anbietern vorgelegen hat, bilden Grund und Gebäude im gegenständlichen Fall einen einheitlichen Leistungsgegenstand. Dem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass diese grunderwerbsteuerlichen…
…Jahr 2008 stattgehabte Prüfung keine Beanstandung ergeben habe und der Erstbeschuldigte die Zahlung der verspätet angemeldeten Umsatzsteuer jeweils mit dem Finanzamt abgestimmt habe, würde ein von der Rechtsprechung gefordertes erhebliches Zurückbleiben seines tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt vor…
…Veräußererseite nicht mehr frei war, und - bei einer Personenmehrheit auf der Veräußererseite - die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung - für den Erwerber erkennbar - zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge hinwirken (in Fellner, w.o., § 1…
…das bedeutet entweder dem Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich oder durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus. Ist davon auszugehen, dass die Absicht des Käufers des Grundstückes auf den Erwerb eines Anteiles an einem künftig durch Bautätigkeit erst zu schaffenden…
…das bedeutet entweder dem Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich oder durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus. Ist davon auszugehen, dass die Absicht des Käufers des Grundstückes auf den Erwerb eines Anteiles an einem künftig durch Bautätigkeit erst zu schaffenden…
…das bedeutet entweder dem Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich oder durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus. Ist davon auszugehen, dass die Absicht des Käufers des Grundstückes auf den Erwerb eines Anteiles an einem künftig durch Bautätigkeit erst zu schaffenden…
…das bedeutet entweder dem Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich oder durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus. Ist davon auszugehen, dass die Absicht des Käufers des Grundstückes auf den Erwerb eines Anteiles an einem künftig durch Bautätigkeit erst zu schaffenden…
…die auf der Veräußerer Seite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…die auf der Veräußerer Seite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…Seite - die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…Seite - die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…die auf der Veräußerer Seite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…Veräußererseite - die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…Veräußererseite - die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…16/0047). Ein enger sachlicher Zusammenhang besteht auch dann, wenn der Abschluss des Liegenschaftskaufvertrages und der Abschluss eines Vertrages über die Errichtung eines Gebäudes durch das Zusammenwirken des Veräußerers mit einem ihm durch Vertrag oder abgestimmtes Verhalten verbundenen Dritten zustande kommen (vgl. BFH vom 27…
…16/0047). Ein enger sachlicher Zusammenhang besteht auch dann, wenn der Abschluss des Liegenschaftskaufvertrages und der Abschluss eines Vertrages über die Errichtung eines Gebäudes durch das Zusammenwirken des Veräußerers mit einem ihm durch Vertrag oder abgestimmtes Verhalten verbundenen Dritten zustande kommen (vgl. BFH vom 27…
…Veräußererseite - die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…Veräußererseite - die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…
…Veräußererseite - die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf…