…Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderungen, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Bw. bzw. ein allfälliges Verschulden an dieser Pflichtverletzung sowie deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit. 1) Rechtmäßigkeit des Abgabenanspruchs In der Berufung bzw. im Vorlageantrag wurde dazu vorgebracht, eine Haftungsinanspruchnahme setze die vorherige Erlassung von Abgabenbescheiden voraus, und zwar…
…Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Schon daraus folgt, dass eine Haftung gemäß § 9 BAO für einen "Sicherstellungsanspruch" nicht zulässig ist. Zwar setzen abgabenrechtliche Haftungen den Bestand…
…die Haftung auslösende Sachverhalt ist im vorliegenden Fall im Zeitraum zwischen 18. August 2003 und 15. Dezember 2003 verwirklicht worden. Der nachträgliche Schulderlöschungsgrund des Zwangsausgleiches (Bestätigung am 21. Mai 2004) steht der Inanspruchnahme der Bw. als Haftender somit nicht entgegen. Für die abgabenrechtliche Haftung ist…
…nicht gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 zur Haftung herangezogen werden, weil von ihr keine Künstlerhonorare bezüglich der Gruppe "Z" geschuldet wurden. Das abgabenrechtliche Haftungskonzept für den Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 basiert auf dem "Schuldnerprinzip" und nicht auf dem "Zahlstellenprinzip" (vgl. auch EAS 2311…
…umfassten Abgaben ein Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO erlassen wird. Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben daher…
…weshalb eine Gläubigerbevorzugung durch den Geschäftsführer nicht stattgefunden habe, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die abgabenrechtliche Haftung ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertretenen zu stellen…
…an der Abgabestelle W, S, wurde der Haftungs- und Kapitalertragsteuerbescheid vom 23. März 2005 somit entsprechend dem Vorbringen der Bw erneut nicht (durch Hinterlegung) wirksam zugestellt. Zwar setzen abgabenrechtliche Haftungen nicht voraus, dass die Abgabe dem Primärschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde, doch wird eine…
…ist eine das zwischen ihr und dem Bw vorliegende Dienstverhältnis bejahende Willenserklärung zu erblicken. Die abgabenrechtliche Haftung des Arbeitgebers beruht auf § 82 EStG 1988 iVm § 224 BAO. Mit der Geltendmachung der persönlichen Haftung für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers entsteht zwischen diesen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gem…
…Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht werden. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, binnen einer Frist von einem Monat die Abgabenschuld, für die er haftet, zu entrichten. Abgabenrechtliche Haftungen setzen den…
…als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer und ab 11. August 2009 als Liquidator der Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluss des Gs vom 1. Juli 2009 fest…
…Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Abgabenrechtliche Haftungen setzen den Bestand…
…ihr gelegen, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu erreichen, zumal in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und Klaglosstellungen für abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht unüblich sind. Gesamthaft gesehen ist damit ein durch die Erlassaussagen begründeter, im Zuge der Ermessensübung zu berücksichtigender Vertrauensschutz nicht erkennbar. Dass…
…es auch bei den gegenständlichen Geschäften nicht unzumutbar, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu erreichen, zumal in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und Klaglosstellungen für abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht unüblich sind. Dazu kommt, dass die Bw. bei den gegenständlichen Fällen nicht mit Abzugspflichten belastet…
…es auch bei den gegenständlichen Geschäften nicht unzumutbar, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu erreichen, zumal in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und Klaglosstellungen für abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht unüblich sind. Dazu kommt, dass die Bw. bei den gegenständlichen Fällen nicht mit Abzugspflichten belastet…
…es auch bei den gegenständlichen Geschäften nicht unzumutbar, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu erreichen, zumal in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und Klaglosstellungen für abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht unüblich sind. Dazu kommt, dass die Bw. bei den gegenständlichen Fällen nicht mit Abzugspflichten belastet…
…es auch bei den gegenständlichen Geschäften nicht unzumutbar, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu erreichen, zumal in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und Klaglosstellungen für abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht unüblich sind. Dazu kommt, dass die Bw. bei den gegenständlichen Fällen nicht mit Abzugspflichten belastet…
…es auch bei den gegenständlichen Geschäften nicht unzumutbar, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu erreichen, zumal in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und Klaglosstellungen für abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht unüblich sind. Dazu kommt, dass die Bw. bei den gegenständlichen Fällen nicht mit Abzugspflichten belastet…
…es auch bei den gegenständlichen Geschäften nicht unzumutbar, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu erreichen, zumal in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und Klaglosstellungen für abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht unüblich sind. Dazu kommt, dass die Bw. bei den gegenständlichen Fällen nicht mit Abzugspflichten belastet…
…es auch bei den gegenständlichen Geschäften nicht unzumutbar, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu erreichen, zumal in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und Klaglosstellungen für abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht unüblich sind. Dazu kommt, dass die Bw. bei den gegenständlichen Fällen nicht mit Abzugspflichten belastet…
…1.3.2008) Geschäftsführer der Firma G-GmbH. gewesen ist. Zwar wurde die Firma erst am 16. Jänner 2008 amtswegig im Firmenbuch gelöscht, eine abgabenrechtliche Haftung für Zeiten nach Beendigung der Vertretertätigkeit des Bw. nach den Bestimmungen der §§ 9, 80 BAO ist jedoch nicht gegeben…