…die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21.GP, 196). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY, PLZ A /Fluss, Straße, vertreten durch UV, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, PLZ A /Fluss , Stadtplatz, vom 24. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes A-B-C vom 14. November 2006 betreffend Einkommensteuer für das Jahr…
…205 und 236 BAO im Wesentlichen aus, dass Anspruchszinsen mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollten, die sich aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben würden. Entscheidend sei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO sei es daher…
…aus, dass Zweck der Anspruchszinsen sei, die (möglichen) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Verzinsung von Nachforderungen soll Anträge auf Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen unattraktiver machen sowie weiters der Tendenz entgegenwirken, zu Nachforderungen führende Abgabenerklärungen möglichst spät…
…2012 wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass Anspruchszinsen mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend sei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO sei es daher bedeutungslos…
…Nr. 142/2000, eingeführten Gesetzesbestimmung des § 205 BAO ist, dass Anspruchszinsen (mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Ob der Steuerschuldner im Einzelfall tatsächlich Zinsen lukrieren konnte, ist nicht entscheidend. Laut VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175…
…Nr. 142/2000, eingeführten Gesetzesbestimmung des § 205 BAO ist, dass Anspruchszinsen (mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Ob der Steuerschuldner im Einzelfall tatsächlich Zinsen lukrieren konnte, ist nicht entscheidend. Laut VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175…
…für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21. GP…
…als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Zweck der Anspruchszinsen sei, mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Verzinsung von Nachforderungen solle Anträge auf Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen unattraktiver machen sowie weiters der Tendenz entgegen wirken, zu Nachforderungen führenden Abgabenerklärungen…
…festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). Bei der Verzinsung…
…in den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2001 wie folgt begründet: "Zweck der Anspruchszinsen ist nach dem Vorbild des 233a der (deutschen) Abgabenordnung 1977, die (möglichen) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Die Beschränkung auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erfolgt insbesondere deshalb…
…ergänzt worden. Gleichzeitig mit der Festsetzung der Einkommensteuernachbelastung sei der Bescheid über Anspruchszinsen erstellt worden. Die Anspruchszinsen sollen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Im konkreten Fall sei der Zufluss durch die Y GmbH im Juni 2009 erfolgt. Somit…
…2% über dem Basiszinssatz. Zweck der Festsetzung von Anspruchszinsen ist es, mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist allein die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist es daher bedeutungslos…
…anfechtbar, der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Der Normzweck des § 205 BAO bestehe darin, Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugeichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben würden. Entscheidend sei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen. Für die Anwendung des § 205 sei es bedeutungslos, aus…
…Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2009 wies das Finanzamt die gegenständliche Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt: Anspruchszinsen würden die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die dem Abgabepflichtigen durch Gutschriften oder Nachforderungen entstehen würden. Nachforderungen ergäben sich unter anderem auch aus Bescheidänderungen, aus denen sich…
…Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Zweck der Anspruchszinsen sei, die möglichen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung des zur Nachforderung führenden Bescheides sei bedeutungslos. Eine Bescheiderlassung nach dem für den…
…Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2009 wies das Finanzamt die Berufung ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass die Anspruchsverzinsung gemäß § 205 BAO sowohl Zinsvorteile als auch Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Erlassung von Einkommensteuerbescheiden ergeben würden, ausgleichen solle. Die Bestimmung knüpfe…
…sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit geleisteten Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, somit für Nachforderungen und Gutschriften. Sie glichen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstünden, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entstehe…
…6/7/15 vom 25. März 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und auszugsweise ausgeführt, dass Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum gleichen Zeitpunkt entstehe, die Festsetzung der Abgabe…
…erreichen, sind nicht festzusetzen. 5.) Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (siehe dazu auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP…