Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0318-I/07
Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-I/07vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Vertreter, vom
17. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes 123, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 20. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 und
Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr ua.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer der ABC. Aufgrund einer
abgabenbehördlichen Prüfung erging am 16. Oktober 2006 nach
Wiederaufnahme des Verfahrens ein (neuer) Feststellungsbescheid für das
Jahr 2004. Die auf den Bw. entfallenden Einkünfte wurden mit Betrag1
festgesetzt.
Mit Ausfertigungsdatum 20. Oktober 2006 erging ein
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bw. wurden mit
Betrag1 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit Eingabe vom 17.
November 2006 fristgerecht berufen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 26.
März 2007 wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der
Beteiligungseinkünfte könne der Einkommensteuerbescheid 2004 nicht mit
der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Mit Eingabe vom 27. April 2007 wurde ohne weiteres
Vorbringen die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt.
Zudem hat das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum 20. Oktober
2006 einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen. Auch
gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 fristgerecht
berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in
einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 BAO).
2.) Der Bw. ist an einer Personengesellschaft (KG)
beteiligt. Deren Einkünfte wurden gemäß
§ 188 BAO
einheitlich und gesondert festgestellt und anteilig dem Bw. zugerechnet. Mit dem
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten (nunmehr bekämpften)
Bescheid wurde die Einkommensteuer (neu) festgesetzt.
3.) Im Einkommensteuerverfahren besteht Bindung an die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 192 Rz 3 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung). Der gegenständliche Einkommensteuerbescheid kann daher
nicht erfolgreich mit dem Einwand bekämpft werden, der im
Feststellungsbescheid ausgewiesene Gewinnanteil sei unrichtig.
Nur erläuternd sei festgehalten, dass der Bw. auch
gegen den Feststellungsbescheid Berufung erhoben hat. Sollte dieses
Berufungsverfahren zu einer anderen Gewinnverteilung führen, wäre der
Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 295 BAO entsprechend
abzuändern.
4.) Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO idF des
BGBl. I Nr. 84/2002 sind Differenzbeträge an Einkommen- und
Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monate festzusetzen. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
5.) Nach dem Normzweck des § 205 BAO
gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (siehe dazu auch
die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben
zitierten Gesetzesbestimmung, RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff).
Dabei löst jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen)
Anspruchszinsenbescheid aus. Anspruchszinsenbescheide sind damit an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27ff). Der Zinsenbescheid ist nicht
mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, die zu Grunde
liegenden Stammabgabenbescheide (hier der Einkommensteuerbescheid 2004)
seien inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite 128).
Einwendungen gegen die Höhe des Nachforderungsbetrages können nicht
mit Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid, sondern nur mit einem
Rechtsmittel gegen den zu Grunde liegenden Stammabgabenbescheid
Berücksichtigung finden. Erweist sich der Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides).
Zinsenbescheide setzen daher nicht die materielle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid -
voraus. Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt war
ersichtlich, dass der maßgebende Stammabgabenbescheid nicht rechtswirksam
erlassen oder die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden
wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine
formalrechtlichen Hindernisse entgegen standen.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Grundlagenbescheidabgeleiteter BescheidBescheidänderung nach § 295 BAOEinwendungen gegen den Grundlagenbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-I/07
- Stammnummer
- 40304
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF