…von 15.000,- € und die zugehörige Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bleiben unverändert. Die Wertersatzstrafe wird in Höhe von 83.912,78 € (statt bisher 88.760,97 €) und die zugehörige Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 84 Tagen (statt bisher 89 Tagen) neu festgesetzt. Gemäß …
…b und Abs. 3 wird statt auf Verfall des Pkw Mitsubishi, behördl. Kennzeichen xx der Fa. F. auf eine Wertersatzstrafe in Höhe von € 1.000,00 (Euro tausend), im Nichteinbringungsfall gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG auf eine Ersatzfreiheitsstraße von 2 Tagen erkannt. Der Kostenersatz…
…Tagen ausgesprochen. Daneben wurde gem. § 19 Abs.1 FinStrG für die genannten Gegenstände statt auf Verfall auf Wertersatz iHv € 8.061,14 erkannt und für den Fall dessen Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WS, geb. am 19XX, whft. in H, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und Finanzordnungswidrigkeit nach…
…seiner offensichtlich nicht zum dauernden Verbleib im Zollgebiet vorgesehenen Bestimmung die Auferlegung des vollen Wertersatzes außer Verhältnis stünde. Die pauschale Kostenbestimmung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung verweist der Verteidiger des Beschuldigten auf die Behauptung des Beschuldigten in der mündlichen…
…Teilmenge von 135.446 Gramm des betreffenden Geierfettkonzentrats sowie für die 24 Geierschnäbel statt auf (den nicht mehr vollziehbaren) Verfall auf anteiligen Wertersatz in Höhe von € 73.686,00 erkannt und für den Fall dessen Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen festgesetzt. Die Kosten…
…Vollmacht des Geschäftsführers als ehemaliger Dienstgeber der BG Anzeige gemäß § 30 Abs 2 FinStrG. Der Dienstgeber hafte gemäß § 28 Abs 3 FinStrG für Geldstrafen und Wertersätze, die einem seiner Dienstnehmer wegen eines Finanzvergehens auferlegt werden, wenn der Dienstnehmer das Vergehen im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten…
…Karawankentunnel verzollt wurden und er der Ansicht war, sie würden in seinem PKW ohnehin nicht gefunden werden. Nach § 19 Abs.5 FinStrG ist das Verhältnis des Wertersatzes zur Bedeutung der Tat und zum den Täter treffenden Vorwurf, sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen…
…für den Fall der Uneinbringlichkeit die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen, die Strafe des Wertersatzes mit € 500,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen und die Verfahrenskosten mit € 50,00 festgesetzt. II…
…wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…dem Finanzstrafgesetz). Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…Rückstandsaufgliederung vom 23. Mai 2012). Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß § 212…
…wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…Finanzämter zuständig. Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…insgesamt 659,00 € unberichtigt aus. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß …