…nicht verpflichtet war eine vergleichbare Bestimmung für Werklieferungen (Übergang der Steuerschuld) einzuführen, ist die - bereits vom Finanzamt zitierte - Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974, BGBl. Nr. 800/1974, welche eine vergleichbare Vorgangsweise für Lieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer unter den in …
…der Bedingung zuzustimmen, dass § 19 UStG 1994 überhaupt grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Wie bereits oben ausgeführt, ist für Werklieferungen ausländischer Unternehmer (wie im berufungsgegenständlichen Fall), die vor dem 31. Dezember 2003 ausgeführt worden sind, noch nicht das reverse-charge-System vorgesehen gewesen. Für diese Fälle…
…235) für eine Werklieferung im Inland spricht. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer…
…Steuer nicht von den ausländischen Unternehmern entrichtet wurde - im Rahmen des § 27 Abs. 4 UStG zur Haftung heranzuziehen gewesen. 3. Umsatzsteuer 2004: Gemäß § 19 Abs. 1 UStG idF des BudgetbegleitG 2003 ab 1.1.2004 wird bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen die Steuer u.a…
…nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Berücksichtigung finden. Wenn wie hier keine österreichische Umsatzsteuer für die Werklieferung in Rechnung gestellt worden ist, kann auch die Vorsteuer aus den Subunternehmerrechnungen nicht gewährt werden, da konkludent davon auszugehen ist, dass der ausländische Unternehmer die Steuerbefreiung nach § 1 Abs…
…2004 geschaffene Änderung des § 19 Abs. 1 UStG 1994, welcher eine Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems bei ausländischen Unternehmern auf sämtliche Leistungen und Werklieferungen vorsieht, war auf den gegenständlichen Streitzeitraum noch nicht anzuwenden. Die Berufungen waren somit als unbegründet abzuweisen. Graz, am 26. Februar 2009
…I Nr. 71/2003 ab 1. Jänner 2004 geschaffene Änderung des § 19 Abs. 1 UStG 1994, welcher eine Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems bei ausländischen Unternehmern auf sämtliche Leistungen und Werklieferungen vorsieht, war auf den gegenständlichen Streitzeitraum noch nicht anzuwenden. Graz, am 26. Februar 2009
…vom 10. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 10. Februar 2006 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 2005 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl.Nr. 279/1995 für den…
…im Streitjahr Kundenaufträge für die Fa. X.-Werk Austria GmbH in Wien vermittelt und dafür Provisionen im Gutschriftsverfahren erhalten. Aufgrund der Tatsache, dass er ausländischer Unternehmer sei, weder Lager noch Betriebsstätte in Österreich unterhalte und auch keine Rechnungen ausstelle, sei für ihn die österreichische Kleinunternehmerregelung…
…und Nichtansässige. Soweit in der Literatur als Begründung für die Regelung angeführt wird, dass mit dem Ausschluss ausländischer Unternehmer von der Anwendung der Kleinunternehmerregelung insbesondere ein unversteuerter Letztverbrauch verhindert werden soll, weil beim Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird und daher Gegenstände…
…Rz 107/2 bis 107/4; siehe auch Achatz/Tumpel, Mehrwertsteuer bei ausländischen Unternehmen in Österreich, 2008, Seite 123 f.). Die Subsumierung von Umsätzen im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte im ust-rechtlichen Sinn erfordert daher eine genaue Analyse der sonstigen Leistungen im Sinne der oben…
…Graz-Stadt vom 4. November 2005 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft für Kommunikationsentwicklung, welche im Zusammenhang…
…3. März 2008 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 01-10/2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) handelt es sich nach deren Angaben um ein Ingenieurbüro mit Sitz in den Niederlanden…
…dass die beantragten Vorsteuern nur im Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können, da keine Umsätze erklärt worden seien. Für ausländische Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland, die in Österreich keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze ausführen, stehe für die Vorsteuererstattung ein eigenes Verfahren zur Verfügung (V BGBl…
…2004, wurde das sogenannte Reverse-Charge-System im Rahmen des § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf alle sonstigen Leistungen und Werklieferungen, die von ausländischen Unternehmern erbracht werden, ausgeweitet. Im Streitjahr hingegen können die strittigen Vorsteuern nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. nochmals…
…1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs 14 der Aussteller der Rechnung. Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger…
…Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 wird bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz …
…Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 wird bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz …
…Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 wird bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz …
…Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 wird bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz …