…der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage sowie der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehen die Einwendungen des Bw., wonach der Vermögensverlust infolge Verzicht auf eine der Gesellschaft gegenüber bestehende Forderung in kausalem Zusammenhang mit der Geschäftsführerfunktion und seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stehen solle, ins Leere…
…vorgenommenen Verzichte auf Forderungen gegen die Bw. würden der Gesellschaftsteuer (GesSt) zu unterwerfen sein. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der von der Muttergesellschaft A-Verwaltungs-GmbH (kurz auch: AV-GmbH) ausgesprochene Verzicht. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfungsorganes und setzte der Bw. gegenüber mit…
…vorgenommenen Verzichte auf Forderungen gegen die Bw. würden der Gesellschaftsteuer (GesSt) zu unterwerfen sein. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der von der Muttergesellschaft B-Verwaltungs-GmbH (kurz auch: BV-GmbH) ausgesprochene Verzicht. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfungsorganes und setzte der Bw. gegenüber mit…
…Nachdem wir keine sonstigen Vermögenswerte besitzen, können wir Ihnen bestenfalls aufgrund der Zusage unserer Gesellschafter eine Vergleichslösung mit der Bezahlung von ATS 10 Mio bis Ende April 2000 sowie den Verzicht auf unsere Forderung in Höhe von ATS 4,6 Mio zum Jahresende 1999 anbieten. (...…
…im Jahr 2005 durch Ausbuchung der Forderung unbegründet und ohne Setzung von Einbringungsschritten endgültig auf die Einbringung dieser Forderung gegenüber FP verzichtet wurde, liegt in diesem Vorgang eine verdeckte Ausschüttung zu Gunsten des Gesellschafters FP im Jahr 2005. Der Verzicht ist durch die Feststellung der…
…eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung darstellt zu befassen (so zB: (UFS RV/2391/-W/10 oder UFS RV//0543/-K/07) So hat der unabhängigen Finanzsenat in seiner Entscheidung GZ RV/2391/-W/10 nach ausführlichster Darstellung zusammengefasst: "Verzichtet der Gesellschafter gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine Forderung…
…abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob bei einem Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner erheblich überschuldeten Kapitalgesellschaft der Wert der Forderung gemäß § 14 Abs. 2 BewG mit null Euro als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer in Bezug zu § 8 Abs…
…beurteilen ist. Nach Auffassung des Finanzamtes haben A und B durch ihre im Dezember 1999 abgegebene Erklärung auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft verzichtet. In diesem Verzicht sieht das Finanzamt eine Verfügung der Geschäftsführer über den ihnen zustehenden Geldbetrag (in Höhe der jeweils verzichteten Urlaubsstunden…
…eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung darstellt - zu befassen (so zB: UFS RV/2391-W/10 oder UFS RV/0543-K/07). So hat der unabhängigen Finanzsenat in seiner Entscheidung GZ RV/2391-W/10 nach ausführlichster Darstellung zusammengefasst: "Verzichtet der Gesellschafter gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine Forderung…
…der X.GmbH herzustellen, seitens der Y.GmbH auf eine Forderung gegenüber der X.GmbH in Höhe von 1.029.361,24 € verzichtet und darüber hinaus wurde von der Y.GmbH ein Gesellschafterzuschuss in Höhe von 15.638,76 € gewährt. Diese Maßnahmen führten…
…auf eine Forderung gegenüber der KapGes verzichten, durch welche Leistung die Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte jedenfalls objektiv möglich ist, dann sind nach dem Dafürhalten des UFS sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Z 4 lit b KVG erfüllt. Aus welchen Gründen oder Motiven heraus der Verzicht…
…auf eine Forderung gegenüber der KapGes verzichten, durch welche Leistung die Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte jedenfalls objektiv möglich ist, dann sind nach dem Dafürhalten des UFS sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Z 4 lit b KVG erfüllt. Aus welchen Gründen oder Motiven heraus der Verzicht…
…auf eine Forderung gegenüber der KapGes verzichten, durch welche Leistung die Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte jedenfalls objektiv möglich ist, dann sind nach dem Dafürhalten des UFS sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Z 4 lit b KVG erfüllt. Aus welchen Gründen oder Motiven heraus der Verzicht…
…auf eine Forderung gegenüber der KapGes verzichten, durch welche Leistung die Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte jedenfalls objektiv möglich ist, dann sind nach dem Dafürhalten des UFS sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Z 4 lit b KVG erfüllt. Aus welchen Gründen oder Motiven heraus der Verzicht…
…auf eine Forderung gegenüber der KapGes verzichten, durch welche Leistung die Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte jedenfalls objektiv möglich ist, dann sind nach dem Dafürhalten des UFS sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Z 4 lit b KVG erfüllt. Aus welchen Gründen oder Motiven heraus der Verzicht…
…EStR 2000: "Der Anteilsinhaber verzichtet auf Forderungen gegenüber der notleidenden Körperschaft mit der Maßgabe der Rückzahlung bei Erholung der wirtschaftlichen Situation der Körperschaft. Die Besserung kann als Eintritt in die Gewinnzone oder als Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Parameter definiert werden. Erfolgt der Forderungsverzicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen…
…hätte, bestätigt zweifellos auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Vorliegen einer Einlage der Gesellschafterin der Bw. durch den Verzicht auf ihre Forderung gegenüber der Bw. Für den Unabhängigen Finanzsenat ergeben sich keine Zweifel daran, dass die Wurzel für den Verzicht auf die Dividendenforderung im Gesellschaftsverhältnis lag…
…Strittig ist, ob eine auf dem diesbezüglichen Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung gegenüber der Muttergesellschaft I Ing. C D GmbH zu verzinsen ist, und wenn ja zu welchem Zinssatz. Wird von der Bw darauf verzichtet, für eine ihr gegenüber einer Gesellschafterin zustehende Forderung Zinsen zu verrechnen, wird…
…die Gesellschaft niemals einen Forderungsanspruch gegenüber D (hinsichtlich seiner über die Gewinnanteile getätigten, unzulässigen Kapitalentnahmen) gestellt und ausgewiesen hat, mag für die damaligen Beteiligungszeiträume von steuerlicher Relevanz gewesen sein. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, nunmehr eine betriebliche Forderung des Bw. in Bezug auf…
…kann dies wiederum nur darin begründet sein, dass gesellschaftsrechtliche Verflechtungen das ausschlaggebende Motiv waren. Insoweit kann ein Verzicht auf die Setzung von Einbringungsmaßnahmen auch nach Feststehen der offenen Forderungen gegenüber der Muttergesellschaft wohl ernstlich nicht mehr damit begründet werden, dass die Berufungswerberin in früheren Jahren…