Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0407-G/06
Der Verzicht auf die Verrechnungsforderung gegenüber einem Gesellschafter stellt eine verdeckte Ausschüttung dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0407-G/06vom 26.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter auf Grund der vorliegenden Umstände geschlossen werden kann, dass beide Teile vom Bestehen einer aufrechten Verbindlichkeit auf dem Verrechnungskonto ausgehen und die Gesellschaft auf diese Forderung in der Folge ohne Setzung von Einbringungsmaßnahmen verzichtet, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Dies auch dann, wenn die Gesellschaft zu Unrecht von einer zivilrechtlichen Verjährung ausgeht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 9. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
9. November 2005 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind
dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Kapitalgesellschaft und wies das
Verrechnungskonto für den Gesellschafter FP (= FP) nachstehende Entwicklung
seit 1986 auf:
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1986
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408.539,05
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ATS
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1995
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1.049.125,00
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ATS
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1987
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2.200.000,00
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ATS
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1996
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1.089.098,00
|
ATS
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1988
|
2.157.400,00
|
ATS
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1997
|
1.144.858,00
|
ATS
|
1989
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2.056.326,80
|
ATS
|
1998
|
1.192.392,00
|
ATS
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1990
|
2.090.000,00
|
ATS
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1999
|
1.247.790,00
|
ATS
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1991
|
4.122.375,00
|
ATS
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2000
|
1.301.901,00
|
ATS
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1992
|
3.290.000,00
|
ATS
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2001
|
1.365.721,83
|
ATS
|
1993
|
2.512.000,00
|
ATS
|
2002
|
102.228,41
|
Euro
|
1994
|
1.399.125,00
|
ATS
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2003
|
104.272,98
|
Euro
FP war bis zum Abtretungsvertrag vom 20. Dezember 1996
Gesellschaftergeschäftsführer der Bw. und hielt 75% der Stammeinlage.
Mit dem genannten Abtretungsvertrag übergab er eine Stammeinlage von 49%
(245.000,00 S) an seinen Adoptivsohn, MP (= MP) und trat als
Geschäftsführer zurück. Gleichzeitig wurde M.P. ab 1. Jänner
1997 als Geschäftsführer eingesetzt.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
im Jahr 2005 verlangte der Prüfer hinsichtlich der zum Stichtag 31.
Dezember 2003 laut Verrechnungskonto aushaftenden Forderung an FP in Höhe
von 104.272,98 Euro laut Verrechnungskonto die Vorlage einer Vereinbarung
über die Verzinsung und die Rückzahlungsmodalitäten.
FP habe sich geweigert eine solche Vereinbarung zu treffen
und habe auch die Bw. keine Schritte zur Einbringung dieser Forderung gesetzt.
Aus diesem Grunde behandelte das Finanzamt die offene
Forderung in Höhe von 104.272,98 Euro zur Gänze als verdeckte
Ausschüttung an den Gesellschafter FP und setzte mit dem angefochtenen
Bescheid vom 9. November 2005 Kapitalertragsteuer in Höhe von
34.754,18 Euro (33,33% von 104.272,98 Euro ) fest.
Die Bw. brachte dagegen
Berufung ein und führte darin aus, dass aus den der Berufung beigelegten
Konten hervorgehe, dass nachstehende Tilgungen der Schuld auf dem
Verrechnungskonto erfolgt seien.
|
1993
|
1.000.000,00 S
|
1994
|
1.122.375,00 S
|
1995
|
350.000,00 S
Ab dem Jahre 1995 hätten
auf dem Verrechnungskonto nur mehr buchhalterische Bewegungen, vor allem eine
angemessene Verzinsung, stattgefunden.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr
2000 für die Jahre 1996 bis 1998 habe es bei gleicher Sachlage zu diesem
Thema keine Beanstandungen gegeben.
Unterlagen vor dem 1. Jänner 1993 lägen nicht
mehr vor, doch habe der nunmehrige Geschäftsführer MP davon ausgehen
können, dass es sich bei dem offenen Saldo nur mehr um Zinsen und
Zinseszinsen handle.
Auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen FP
und MP und der Schenkung von 49% der Anteile, habe der nunmehrige
Geschäftsführer MP in den Jahren ab 1997 keine gerichtlichen Schritte
zur Einbringung dieser Forderung unternommen. Er habe sich mit einer vor Jahren
abgegebenen Zusage seines Adoptivvaters abgefunden, dass dieser die Schuld schon
irgendwie und irgendwann bezahlen werde, unter Umständen im Rahmen einer
Gewinnausschüttung, wenn die wirtschaftliche und finanzielle Situation dies
erlaube. Zu einer derartigen Gewinnausschüttung sei es bis dato nicht
gekommen.
Zivilrechtlich sei bereits Verjährung der Forderung
eingetreten. Der angefochtene Haftungsbescheid werde damit begründet, dass
die Bw. Einbringungsschritte unterlassen habe, was ausschlaggebend für die
Bescheiderlassung gewesen sei. Dies sei völlig unlogisch, da einem
Unternehmen nicht zugemutet werden könne, sinnlosen Aufwand zu
tätigen. Eine Verfolgung der Einbringung sei bei der gegebenen Sachlage
zivilrechtlich zum Scheitern verurteilt.
MP habe einen Rechtsanwalt kontaktiert um die
Erfolgsaussichten einer Klage gegen FP zu prüfen. Nach Auskunft des
Rechtsanwaltes habe bereits im Mai 1995 eine Saldierung des Verrechnungskonto
stattgefunden. Nach diesem Zeitpunkt hätte innerhalb von drei Jahren Klage
bei Gericht gegen FP eingebracht werden müssen, was unterlassen worden sei.
Danach sei zivilrechtlich Verjährung eingetreten.
Handelsrechtlich sei davon auszugehen, dass MP der Meinung
gewesen war, dass die Forderung einbringlich sei, weshalb diese in der Bilanz
weitergeführt wurde. Bei der Bilanzerstellung sei dabei die subjektive
Sicht des MP eingeflossen, die sich nun nachträglich durch das verhalten
des FP als falsch erwiesen habe. Da die Verjährung vor vielen Jahren
eingetreten sei, habe man nunmehr für das Jahr 2004 die Forderung
steuerneutral ausbucht.
Wie aus der Entwicklung des Verrechnungskontos des FP
hervorgehe, habe dieser im Jahr 1991 zuletzt Entnahmen getätigt. Die letzte
Rückzahlung sei am 31. Mai 1995 erfolgt.
Nach dem Erkenntnis des VwGH, 85/14/0079, habe bereits im
Zeitpunkt der Hingabe der Darlehen, mangels eines Rückzahlungstermines,
vereinbarter Zinsfälligkeiten sowie eines Kreditrahmens und entsprechender
Sicherheiten eine verdeckte Ausschüttung stattgefunden.
Im Berufungsfall sei die letzte Entnahme 1991 getätigt
worden und zeitgleich damit auch die letzte verdeckte Ausschüttung.
Auch eine Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
RV/0540-I/04 unterstütze diese Ansicht.
Danach dürfe ein Prüfer
a) nicht bloß vom Prüfungszeitraum ausgehen bzw.
genügten Feststellungen über die Entwicklung des Verrechungskontos im
Prüfungszeitraum alleine nicht;
b) der Prüfer habe festzustellen, wann es zur Entnahme
gekommen sei, weil nur in diesem Zeitpunkt die verdeckte Ausschüttung
vorliege;
b) der Prüfer habe sich auch von amtswegen mit der
Verjährung auseinanderzusetzen. Diese Prüfung habe im Berufungsfall
nicht stattgefunden.
Die Bw. fasste zusammen:
1) FP habe im Jahr 1991 letztmalig Gelder entnommen.
2) Die letzte Rückzahlung sei im Mai 1995
erfolgt.
3) Die zivilrechtliche Verjährung sei bereits 1998
eingetreten.
4) Es habe nie eine schriftliche Vereinbarung mit FP
über die Rückzahlung und Verzinsung gegeben. Die dem Verrechnungskonto
angelasteten Zinsen seien nur im Zuge der Bilanzerstellung erfolgt,
gegenüber FP hätten diese Keine Wirkung entfaltet.
5) Die Verzinsung einer zivilrechtlich bereits
verjährten Forderung sei auch steuerlich irrelevant.
6) Dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
für die Steuerbilanz sei Rechnung zu tragen. Diesbezüglich sei es in
der Vergangenheit sicher zu Fehlern gekommen (subjektive Beurteilung des
Geschäftsführers).
Aus der Judikatur des VwGH gehe hervor, dass in der die
jährlichen Belastung der Gesellschaft durch Entnahmen verdeckte
Ausschüttungen zu erblicken seien.
Im Berufungsfall sei die letzte Entnahme im Jahr 1991
erfolgt, weshalb nach den Bestimmungen §§ 207 ff BAO Verjährung
eingetreten sei.
Die Bw. stellte daher den Antrag den Bescheid
aufzuheben.
Der Prüfer erwiderter in seiner Stellungnahme, dass
das Verrechnungskonto im Zeitraum 1986 und 2003 ständig Veränderungen
unterlegen sei (Zahlungen, Rückzahlungen, Verbuchung von Privatanteilen,
Verzinsung).
FP habe im Rahmen der alljährlichen Generalversammlung
(bis 20. Dezember 1996 als Geschäftsführer und 75%-Gesellschafter - ab
21. Dezember 1996 als 26%-Gesellschafter) die Jahresabschlüsse
mitgenehmigt und seien diese Jahresabschlüsse, aus denen die
Verrechnungsforderung an FP hervorging, dem Handelgericht vorgelegt
worden.
Nach Ansicht des Finanzamtes liege in der Weigerung des FP
eine Vereinbarung über die Rückzahlung zu unterzeichnen und in der
nachfolgenden Nichteintreibung durch die Bw. der Tatbestand der verdeckten
Ausschüttung vor.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 an den unabhängigen
Finanzsenat legte die Bw. nachstehende Unterlagen vor:
a) Abtretungsvertrag vom 20. Dezember 1996
b) Stellungnahme vom 7. Dezember 2005 von Rechtsanwalt
hinsichtlich Verjährung
c) Entwurf des Umlaufbeschlusses 2004
ad a)
Laut Notariatsakt vom 20. Dezember 1996 trat FP einen
Geschäftsanteil in Höhe von 245.000,00 S unentgeltlich an seinen Sohn
ab. FP behielt weiter Anteile im Ausmaß von 130.000,00 S, seine Frau
unverändert 125.000,00 S. Eine Saldierung irgendwelcher Konten und
Stände wurde nicht vereinbart.
ad b)
Darin teilte Rechtsanwalt dem steuerlichen Vertreter der
Bw. mit, die Forderung gegenüber FP sei nicht mehr einbringlich, weil
verjährt. Er begründete dies damit, dass im Mai 1995 eine Saldierung
des Verrechnungskontos vorgenommen worden sei. Danach hätte innerhalb von
drei Jahren eine Klage eingebracht werden müssen, was seitens der Bw. aber
unterlassen worden sei.
ad c)
mit dem nicht datierten Umlaufbeschluss 2004 wurde der vom
steuerlichen Vertreter erstellte Jahresabschluss festgestellt.
Laut Firmenbuch wurde die Bilanz 2004 am 5. Jänner
2006 beim Firmenbuch eingereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In der Berufung vorgebracht, dass bereits im Zeitpunkt der
Hingabe der "Darlehensbeträge" vor dem Jahr 1995 mangels Schriftlichkeit,
Vereinbarungen über die Rückzahlung und Verzinsung sowie Sicherheiten
verdeckten Ausschüttungen vorgelegen seien.
Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer im Jahr 2005 sei
daher völlig unbegründet.
Im Übrigen sei das Verrechnungskonto des FP bereits im
Mai 1995 saldiert worden und bestünde der offene Saldo ab diesem Zeitpunkt
nur mehr aus Zinsen und Zinseszinsen. Die Zinsen könnten mangels
Vereinbarung nicht eingefordert werden. Im Übrigen stehe der Einforderung
dieser Zinsen im Jahr 2005 die dreijährige Verjährung entgegen.
Es trifft zu, dass in abgabenrechtlichen Belangen an die
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einem die GmbH beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft ebenso strenge
Maßstäbe anzulegen sind wie an die Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen insbesondere
von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten (vgl.
die Erkenntnisse des VwGH vom 15. 3. 1995, 94/13/0249 vom 31. 3. 1998,
96/13/0121, und vom 31. 7. 2002, 98/13/0011, 0040). Diese in der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von
Verträgen aufgestellten Kriterien und kommen daher in jenen Fällen zum
Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer
behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (siehe VwGH vom 11. Mai 2005,
2001/13/0209). Die Beweiswürdigung hat stets auf die besonderen
Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
Im Berufungsfall wuchs auf dem strittigen Verrechnungskonto
des FP in den Jahren 1987 bis einschließlich 1991 der Rückstand von
408.539,05 Schilling auf 4.122.375,00
Schilling, das sind insgesamt
3.713.836,00 Schilling. Zusätzlich
wurden auch in den Folgejahren dem Konto laufend Zinsen zugeschrieben.
Demgegenüber stehen Rückzahlungen in den Jahren
in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von insgesamt
2.472.375,00 Schilling, sodass schon
aus diesem Grunde, die Annahme der Bw., dass seit 1995 nur mehr Zinsen und
Zinseszinsen am Verrechnungskonto aushafteten.
FP war bis zum 31. Dezember 1996
Gesellschaftergeschäftsführer (75% der Anteile) und hielt auch danach
bis zu seinem Ableben im Jahr 2008 noch 26% der Anteile.
Im Zuge der Schenkung von
49% der Anteile durch FP an MP wurden keine Einbringungsmaßnahmen
gesetzt und sei MP davon ausgegangen, dass FP die offene Verbindlichkeit
irgendwann und irgendwie zurückzahlen werde, unter Umständen auch im
Wege einer Gewinnausschüttung, was ihm von FP zugesagt worden sei.
Diese Umstände zeigen deutlich, dass seitens der
Geschäftsführung und der Gesellschafter somit auch des FP das
Schuldverhältnis zwischen FP und der
Bw. laut gegenständlichem Verrechnungskonto anerkannt worden war und
auch hinsichtlich der Einbringlichkeit keine Bedenken vorlagen. Im Zuge der
Übergabe der Gesellschaftsanteile bestand offensichtlich kein Zweifel am
Bestehen der Verbindlichkeit des FP gegenüber der Bw.
Des Weiteren haben die Gesellschafter und somit auch FP im
Rahmen der alljährlichen Generalversammlungen die Jahresabschlüsse
genehmigt und wurden diese Jahresabschlüsse, die Verrechnungsforderung
gegen FP ausweisend, dem Firmenbuchgericht und dem Finanzamt vorgelegt.
Der Stellungnahme des Finanzamtes ist beizupflichten, dass
durch die laufende Verbuchung von Verrechnungszinsen und die Vorlage der
Jahresabschlüsse beim Finanzamt und Firmenbuchgericht die Tatsache des
Bestehens einer Verrechnungsforderung nach außen ausreichend kundgemacht
wurde. Man konnte davon ausgehen, dass FP seine Verbindlichkeit anerkannte hat
und die Bw. vom Vorliegen einer Forderung ausging.
Das tatsächlichen Bestehen der Verbindlichkeit findet
ihre Bestätigung im Übrigen
auch in der Vorprüfung für
die Jahre 1996 bis 1998 im März 2001, in welcher das Bestehen der
Verbindlichkeit und die Rechtmäßigkeit der Verzinsung von keiner
Seite releviert wurde.
Zur fehlenden Besicherung der Forderung ist
auszuführen, dass von der Bw. nicht dargetan wurde und nichts darauf
hindeutet, dass eine Rückzahlung auf Grund wirtschaftlicher Probleme des FP
nicht möglich gewesen sei, weshalb auch dem Umstand der fehlenden
Besicherung keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist.
Bei dieser Sachlage bestand noch zum 31. Dezember 2004 die
Verbindlichkeit des FP gegenüber der Bw. (aus
kontokorrentmäßiger Verrechnung). Es liegen keinerlei Hinweise vor
und wurde auch nicht behauptet, dass FP im Zeitpunkt des Eingehens der
Verbindlichkeit nicht willens oder nicht wirtschaftlich zur Rückzahlung der
Verbindlichkeit in der Lage gewesen sei.
Wenn FP im Jahr 2005 nicht mehr gewillt war, die Schuld zu
bedienen, führt dies als solches nicht zum Wegfall der Verbindlichkeit. Das
gilt auch dann, wenn das Schuldverhältnis zwischen einer
Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter besteht. Ein solcher Vorgang
führt daher auch nicht zu einer verdeckten Ausschüttung.
Grundsätzlich gleiches gilt für den Umstand, dass der Schuldner
nachträglich in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Bei Beurteilung
seiner Bonität ist nämlich immer vom Zeitpunkt der
Darlehensgewährung auszugehen. Es liegen keine Hinweise dafürvor, dass
die Bonität des FP im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht
ausreichend war. Verschlechtert sich hingegen die wirtschaftliche Situation des
Schuldners erst in einem späteren Zeitpunkt, kann dies für sich allein
nicht zu einer verdeckten Ausschüttung führen. Eine solche könnte
nur darin gelegen sein, dass die Gesellschaft, um den Gesellschafter zu
begünstigen, auf eine Kündigungs- bzw Eintreibungsmöglichkeit
verzichtet (vgl Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, Anhang zu
§ 8, Seite 26 f).
Dass die Bw. vom Vorliegen einer aufrechten Verbindlichkeit
ausging, findet seine Bestätigung auch in der laufenden Verbuchung von
Zinsen. Ein Vorgang, der auch von FP als Gesellschafter mitgetragen wurde. Darin
liegt ein gewichtiges Indiz, dass auch die Beteiligten eine aufrechte Forderung
anerkannten (siehe auch VwGH vom 26.04.2006, 2004/14/0066).
Ein unter solchen
Umständen erfolgtes Unterbleiben von Einbringungsmaßnahmen
liegt in der Ausbuchung der Forderung und im endgültigen Verzicht
der Forderung anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses für das
Jahr 2004 im Jahr 2005.
Eine Saldierung der Forderung an FP im Zuge des Abschlusses
des Abtretungsauftrages vom 20. Dezember 1996 ist entgegen der Behauptung der
Bw. weder aus der Vertragsurkunde noch aus den übrigen Unterlagen zu
entnehmen.
Die von der Bw. behauptete
zivilrechtliche Verjährung ist
nicht haltbar. Zum Einen waren gemäß
§ 1416 ABGB die von FP
getätigten Rückzahlungen primär mit den angefallenen Zinsen zu
verrechnen. Dies bedeutet, angesichts der Höhe der Rückzahlungen, dass
die nach Mai 1995 aushaftende Forderung von 1.049.125,00 S ausschließlich
offenes Kapital darstellt.
Zum Anderen beträgt die Verjährungsfrist dieser
offenen Forderung gemäß
§ 1479
ABGB dreißig Jahre.
Der von der Bw. zitierte § 83 Abs. 5 HGB, wonach die
Rückforderung gesetzwidriger oder gegen die Bestimmung des
Gesellschaftsvertrages bzw. Gesellschafterbeschlüsse an den Gesellschafter
geleistete Zahlungen ( im Sinne des § 82 HGB) in fünf Jahren
verjähren, findet im Berufungsfall keine Anwendung, da die strittigen
Darlehensbeträge nicht von dieser Bestimmung erfasst sind. Diese
Gesetzesstelle betrifft Fälle von Einlagenrückgewähr im weitesten
Sinn und trifft dies auf den Berufungsfall nicht zu.
Da nun im Jahr 2005 durch Ausbuchung der Forderung
unbegründet und ohne Setzung von Einbringungsschritten endgültig auf
die Einbringung dieser Forderung gegenüber FP verzichtet wurde, liegt in
diesem Vorgang eine verdeckte Ausschüttung zu Gunsten des Gesellschafters
FP im Jahr 2005. Der Verzicht ist durch die Feststellung der Bilanz im Jahr 2005
eingetreten. Die Vorschreibung der strittigen Kapitalertragsteuer für 2005
besteht daher zu Recht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
willensbildenenden Organe der Bw. allenfalls durch eine unrichtige Expertise
eines Rechtsberaters fehlgeleitet wurden und darauf gründend die Ausbuchung
der Forderung vornahmen.
Da allerdings seit dem Jahr 1995 auf dem Verrechnungskonto
nur mehr Zinsen (Verjährungsfrist 3 Jahre) verbucht worden waren, war die
Bemessungsgrundlage für die
Kapitalertragsteuer um die im Zeitraum 1995 bis 2002 angefallenen Zinsen in
Höhe von 25.985,52 Euro zu bereinigen.
Der Betrag errechnet sich wie
folgt:
|
Stand zum 31. Dezember 2002
|
102.228,41
|
Euro
|
Stand zum 31. Dezember 1995
|
76.242.89
|
Euro
|
|
25.985,52
|
Euro
Der Berufung
war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 26.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
verdeckte AusschüttungGesellschafterdarlehenVerzicht auf EinbringungAusbuchungzivilrechtliche Verjährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0407-G/06
- Stammnummer
- 35466
- Gültig
- 26.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF