Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0179-K/04
Gesellschafter-Geschäftsführer, Verzicht auf Forderung gegenüber der Gesellschaft, Einlage, primärer Zweck Fortbestand der Gesellschaft, sekundär Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-K/04vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.L. jun., Geschäftsführer,
E.74, vertreten durch Johann Mosgan, Steuerberater, 9400 Wolfsberg,
Bambergerstraße 4, vom 18. August 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wolfsberg, vertreten durch OR Dr. Manfred Thalmann, vom
19. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
J.L. jun. (in der Folge Bw.) hat seit Errichtung der
L.T.GesmbH (in der Folge L.T. GesmbH) die Funktion eines
Geschäftsführers gemeinsam mit einem weiteren
Geschäftsführer oder einem Prokuristen inne. Der Bw. ist wie drei
weitere Gesellschafter mit einer Stammeinlage von S 250.000,00 zu 25 % an der
L.T. GesmbH beteiligt. Er bezieht aus seiner
Geschäftsführungstätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In seiner am 3. Oktober 2003 beim Finanzamt Wolfsberg
eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2002 beantragte der Bw. neben Sonderausgaben die
Berücksichtigung eines Betrages von € 941,40 für verausgabte
Sozialversicherungsbeiträge sowie € 11.525,55 infolge
"Forderungsverlust L.T. GesmbH" als Werbungskosten. Vom Bw. wurde in der Folge
ein an ihn gerichtetes Schreiben der Raiffeisenbank St.Ä-W vom 29. April
2003 mit folgendem Inhalt vorgelegt: ".... Im Zusammenhang mit der schwachen
Bilanzbonität und den besprochenen Sanierungsmaßnahmen teilen wie
Ihnen mit, dass wir die bewilligten Kreditlinien unter der Bedingung aufrecht
halten können, wenn Sie zur Verbesserung der Bilanzsituation auf Ihre
Forderungen gegenüber der L.T. GesmbH rechtsgültig verzichten. Der
Verzicht ist bereits in der Bilanz zum 31.12.2002 darzustellen ...". Weiters
wurde vom Bw. ein Auszug des Kontos Nr. 3895 "Darlehen L. jun." beigebracht, aus
dem eine Darlehensrückzahlung von S 363,36, sowie
Darlehensbeträge von € 726,63, € 1.453,46 und € 18.168,21 zu
ersehen sind; zusammen mit dem Betrag von € 15.366,67 aus der
Eröffnungsbilanz ergibt ein Saldo von € 35.351,70 per 25. Juni 2004.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2004 wurde vom Finanzamt den
Begehren des Bw. auf Berücksichtigung der beantragten Sonderausgaben und
Werbungskosten für die verausgabten Sozialversicherungsbeiträge Folge
gegeben. Keine Berücksichtigung fanden die vom Bw. auf Grund des
Forderungsverlustes in Ansatz gebrachten Beträge, weil diese keine
nachträglichen Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen
würden.
Mit Eingabe vom 18. August 2004 erhob der Bw. gegen den
angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte darin
aus, dass er als eingetragener Geschäftsführer der L.T. GesmbH Mittel
zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses zugeführt habe. Im
Zuge der Sanierungsmaßnahmen hätte er verbindlich auf diese Forderung
verzichten müssen. Dieser Vermögensverlust stehe in kausalem
Zusammenhang mit der Geschäftsführerfunktion und seien diese daher
Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Dies mitunter auch deswegen, weil eine
Abberufung des Geschäftsführers von Seiten des Financiers verlangt
worden sei.
Im Vorlagebericht vom 23. September 2004 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte das Finanzamt den Antrag, das
Berufungsbegehren abzuweisen, weil der Forderungsverzicht des Bw. gegenüber
der eigenen GesmbH eine verdeckte Einlage darstelle und nicht zu Werbungskosten
führen könne. Im Übrigen habe der Bw. weder die Tatsache noch den
Zeitpunkt des Forderungsverzichtes nachgewiesen.
Im Zuge des vom unabhängigen Finanzsenat fortgesetzten
Berufungsverfahrens wurde der steuerliche Vertreter des Bw. am 4. und 16.
Februar 2005 aufgefordert, den Zeitpunkt des in Rede stehenden
Forderungsverzichtes bekannt zu geben, einen Nachweis für den zu diesem
Zeitpunkt aushaftenden Betrag zu erbringen sowie die von der Bank geforderte
"Darstellung in der Bilanz" darzulegen.
Vom steuerlichen Vertreter wurde am 7. Jänner 2005
u.a. ein Ablichtung des Verrechnungskontos Nr. 2360, lautend auf J.L. jun., zum
31. Dezember 2002 vorgelegt, aus dem ein Kontostand von € 8.459,48 sowie
eine Ausbuchung gegen das Konto Nr. 4860 in derselben Höhe zu ersehen ist
und dessen Saldo zum 31. Dezember 2002 0 beträgt. Aus dem vom steuerlichen
Vertreter mit Schreiben vom 16. Februar 2005 vorgelegten Konto Nr. 4860 ist zu
ersehen, dass sich der vom Bw. geltend gemachte Betrag aus der Differenz
zwischen dem der L.T. GesmbH gewährten Darlehen des Bw. in Höhe von
€ 19.985,03 und dem sich aus dem Verrechnungskonto ergebenden Betrag
(€ 8.459,48) zusammensetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw.
übernommene Verpflichtung in Form eines Verzichtes auf Forderungen
gegenüber der L.T. GesmbH in Höhe von € 11.525,55 als
Werbungskosten Berücksichtigung finden kann.
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Zur Frage der Anerkennung von Haftungsübernahmen und
Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sowohl bei
den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei jenen aus
nichtselbständiger Arbeit hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt
Stellung genommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof dabei immer wieder betont hat,
sei bei der Beurteilung dieser Frage grundsätzlich entscheidend, ob die
Übernahme einer Haftung bzw. Bürgschaft "in Ausübung des Berufes"
erfolge und ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bestehe. Eine berufliche Veranlassung wäre beispielsweise
im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen anzunehmen. Verneint hat der
Verwaltungsgerichtshof die Abzugsfähigkeit derartiger
Zahlungsverpflichtungen (im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit) durch einen an der Gesellschaft beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer. Zur Begründung führte er
aus, dass die Übernahme von Verpflichtungen der Gesellschaft seitens des
Gesellschafters als Einlage zu werten sei, die ebenso wenig als Betriebsausgaben
abzugsfähig sei wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter
einer Kapitalgesellschaft zuführt. Solche Einlagen könnten nicht in
Betriebsausgaben umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument, dass damit der
Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert
würde. Primär dienen nämlich die Einlagen des Gesellschafters
einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der
Gesellschaft; die Sicherung allfälliger
Geschäftsführerbezüge sei erst eine weitere Folge des
Fortbestandes der Gesellschaft und trete daher gegenüber dem primären
Zweck der Einlagen in den Hintergrund (vgl. z.B. Erkenntnis vom 24. Jänner
1990. Zl. 86/13/0162).
Entsprechend der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage
sowie der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehen die
Einwendungen des Bw., wonach der Vermögensverlust infolge Verzicht auf eine
der Gesellschaft gegenüber bestehende Forderung in kausalem Zusammenhang
mit der Geschäftsführerfunktion und seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit stehen solle, ins Leere. An dieser Beurteilung
vermag auch der Umstand, dass seitens der Bank der Forderungsverzicht Bedingung
für das Verbleiben des Bw. in der Geschäftsführerfunktion war,
diesem somit "die Rute ins Fenster gestellt wurde", nichts zu ändern, weil
- wie bereits ausgeführt - der Forderungsverzicht primär
dem Fortbestand der Gesellschaft und erst sekundär der Sicherung
allfälliger Geschäftsführerbezüge dient.
Das Finanzamt hat daher zu Recht den vom Bw. in Ansatz
gebrachten Kosten den Abzug bei seinen Einkünften unter dem Titel
Werbungskosten versagt.
Der Vollständigkeit halber sei hier nur
ausgeführt, dass die dem Bw. erwachsenden Kosten auch keine
außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 34 EStG 1988 darstellen,
weil es sich bei Zahlungen des Gesellschafters (sei es, ob diese der
Kapitalausstattung der Gesellschaft dienen, ob es sich um Einlagen in eine
Gesellschaft oder aber um Bezahlung von Schulden derselben handelt) immer um
Kapitalanlagen handelt, deren Verlust oder mangelnde
Realisierungsmöglichkeit einkommensteuerlich ebenso wenig
Berücksichtigung finden können wie etwa die Wertminderung von Aktien
im Privatvermögen oder die Uneinbringlichkeit privater Geldforderungen
(vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1991,
Zl. 89/13/0093).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerVerzicht auf Forderung gegenüber Gesellschaftkein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit als GeschäftsführerEinlagen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-K/04
- Stammnummer
- 14333
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF