… 245 Abs. 3 BAO (Ermessensentscheidung über die Verlängerung der Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. Hemmung des Fristenlaufes durch einen entsprechenden Antrag) vergleichbare ausdrückliche Vorschrift über die Verlängerbarkeit der gesetzlichen Rechtsmittelfrist im Abgabenstrafverfahren nicht vorgesehen ist und die Frist des § 150 Abs. 2 FinStrG jedenfalls mit…
…Berufungsfrist (im Abgabenverfahren) unter dort näher umschriebenen Voraussetzungen verlängert werden kann, im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden. Es ist im Finanzstrafverfahren auch keine vergleichbare ausdrückliche Vorschrift über die Verlängerbarkeit der gesetzlichen Rechtsmittelfrist enthalten. Da somit das FinStrG weder eine Regelung enthält, die die Finanzbehörden ermächtigt oder verpflichtet…
… 41 Abs. 2 EStG 1988). 3.) Ob eine gesetzliche (im Gesetz determinierte Frist) oder eine behördliche (von der Behörde gesetzte Frist) vorliegt, ist für die Frage der Verlängerbarkeit von Bedeutung. Gesetzliche Fristen sind nur dann verlängerbar, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Gesetzlich verlängerbare Fristen sind…
… ist doch im § 2 Abs. 2 Z 1 EnAbgVergG der Abgabenerklärungscharakter dieser Anbringen ausdrücklich angeordnet ("der Antrag gilt als Steuererklärung). Als Voraussetzung für die Verlängerbarkeit von Abgabenerklärungsfristen verlangt § 134 Abs. 2 BAO jedoch einen "begründeten Antrag". Ein solcher Fristverlängerungsantrag liegt aber im gegenständlichen Fall nicht…
…dass das den Anspruch begründende Rechtsgeschäft innerhalb dieser Frist geschlossen wurde bzw. in einem gerichtlichen die rechtswirksame Entscheidung innerhalb dieser Frist ergangen ist. Die Verfahrensvorschriften unterscheiden zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen; dies hat vor allem für die Verlängerbarkeit Bedeutung. Gesetzliche Fristen sind nach § 110 Abs…
…erhobener Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist jedenfalls viel zu kurz und nicht sachgerecht. Ebenfalls nicht ausreichend ist die Beschränkung der Verlängerbarkeit dieser Frist auf die Fälle des Vorliegens eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt. Die letztgenannten Gründe einer Fristverlängerung entsprechen lediglich den in nahezu allen Verfahrensordnungen…
…erhobener Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist jedenfalls viel zu kurz und nicht sachgerecht. Ebenfalls nicht ausreichend ist die Beschränkung der Verlängerbarkeit dieser Frist auf die Fälle des Vorliegens eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt. Die letztgenannten Gründe einer Fristverlängerung entsprechen lediglich den in nahezu allen Verfahrensordnungen…
…I und II, noch die vom Bw. hiezu ins Treffen geführten Punkte 6.2. und 13.2. der LRL geben irgendwelche Anhaltspunkte für eine Verlängerbarkeit des absehbaren Zeitraumes aus Unwägbarkeitsgründen. Die genannten Ausführungen in den LRL führen im Wesentlichen aus, dass unvorhergesehene Verluste, die durch…
…objektiv nicht zumutbar war, bei der Frage der Verlängerbarkeit dieser Frist - ohne objektiv nachvollziehbaren Grund - schlechter gestellt werden als beispielsweise ein sich in der gleichen Situation befindlicher Verfahrensinhaber des Verfahrens der passiven Veredelung, wie es die Rechtsauslegung der Amtspartei praktisch vorsieht, so würde das einen…