Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0041-Z2L/02
Antrag auf Aufhebung der Zurückweisung eines Fristverlängerungsantrages gemäß Art. 239 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0041-Z2L/02vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entscheidung über einen außerhalb der Zwölfmonatsfrist eingebrachten Fristverlängerungsantrag nach Art. 239 ZK. Die Verlängerung dieser Frist wird nur vom Vorliegen eines vom Antragsteller nachzuweisenden begründeten Einzelfalls abhängig gemacht (Art. 239 Abs. 2 ZK). Bei der Beurteilung eines solchen Einzelfalls ist von der Zollbehörde ein strenger Maßstab anzulegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Innsbruck vom 5. November 2002,
GZ. 800/07165/2002, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Fristverlängerung gemäß Artikel 239 Abs.2 Zollkodex (ZK) als
nicht fristgerecht eingebracht, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs.8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs.7 ZollR-DG steht der
Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
22. Mai.2002, Zl: 800/05146/1/2002 wurde der Antrag der Bf. auf
Verlängerung der Antragsfrist auf Erlass gemäß Artikel 239 ZK
der mit Bescheid vom 12. April 2001, Zl: 800/1449/01/2000 festgesetzten
Zollschuld, als nicht fristgerecht eingebracht, zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Bf.
fristgerecht Berufung und führte dazu - unter Hinweis auf die in Artikel
236 Abs.2 ZK enthaltene Reglung über die Voraussetzungen der
Verlängerung der für die Einbringung eines Antrages gemäß
Artikel 236 ZK bestimmten Dreijahresfrist - sinngemäß an, dass
auch gemäß Artikel 239 ZK, die Möglichkeit vorgesehen wäre,
einen an sich schon verfristeten Antrag verspätet zu stellen.
Bei richtiger rechtlicher
Beurteilung hätte die Behörde dem Fristverlängerungsantrag
stattgeben müssen und in der Folge über den gleichzeitig eingebrachten
Erlassantrag entscheiden müssen.
Mit der im Spruch
angeführten Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als
unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen angeführt, dass aus
der Bestimmung des Artikel 239 ZK nicht ausdrücklich hervorgehe, dass ein
Antrag auf Verlängerung der in Artikel 239 Abs.2 vorgesehenen
Einjahresfrist, ausserhalb dieser Frist zulässig gestellt werden kann. Nur
in den Fällen, in welchen die zollrechtlichen Vorschriften die
Möglichkeit einer rückwirkenden Verlängerung einer Frist
vorsehen, kann ein Fristverlängerungsantrag nach Ablauf der Frist gestellt
werden.
Dazu wurde auf einen
entsprechenden Fachartikel aus 1999 (Lang, AW-Prax 1999, 247)
hingewiesen.
Zudem wurde angeführt,
dass es sich bei der Möglichkeit der Fristverlängerung nach
Artikel 236 ZK Abs.2 um eine zollrechtliche Bestimmung handle, welche
ausdrücklich - unter bestimmten Voraussetzungen- eine
Fristverlängerung auch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten
Frist vorsieht. Hieraus wäre jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass eine
Antragstellung nach Artikel 239 ZK - selbst in begründeten
Ausnahmefällen - auch nach Ablauf der leg.cit. bestimmten
Zwölfmonatsfrist möglich ist.
Letztlich erklärte die
Amtspartei dass, wegen der nicht fristgerechten Einbringung des
Fristverlängerungsantrages mit Zurückweisung vorzugehen gewesen
wäre, und somit sich das nähere Eingehen auf die von der Partei
vorgebrachten Begründung für das Vorliegen eines begründeten
Einzelfalles erübrigen würde.
Dagegen erhob die Partei
fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die
der Berufungsvorentscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht, würde der
für die Stellung eines Antrages gemäß Artikel 239 ZK gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeit der Fristverlängerung jeden Anwendungsbereich
nehmen, da sich die Frage stellt, warum jemand vor Ablauf der Antragsfrist
überhaupt einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellen sollte.
Gerade die in Abs.2 vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit soll dem
Abgabenschuldner ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen, den Antrag
auch auf Ablauf nach der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist zu
stellen.
Die
in den Artikeln 236-239 ZK vorgesehene Fristverlängerungsmöglichkeit,
wäre im nationalen Recht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vergleichbar,
welcher naturgemäß auch erst nach Ablauf der ordentlichen
Rechtsmittelfrist gestellt werden könne.
Nur
wenn die Bestimmung des Artikel 239 ZK ausdrücklich festlegen würde,
dass ein Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der Einjahresfrist zu stellen
ist, wäre die Ansicht der bekämpften Behörde richtig.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 239 ZK
Abs.1 können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als in den Artikel
236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden.
Diese Fälle werden
entweder nach dem Ausschussverfahren festgelegt (erster Anstrich) oder ergeben
sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder
ofensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind
(zweiter Anstrich). Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen
Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche
Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass
kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Gemäß Abs.2 erster
Anstrich erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Abs.1
genannten Gründen auf Antrag, welcher innerhalb von zwölf Monaten nach
Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle
zu stellen ist. Diese Frist kann die Zollbehörde in begründeten
Ausnahmefällen verlängern.
Für die Erstattungs- oder
Erlassfrist ist es ohne Belang, ob der Abgabenbescheid in dem zu erlassenden
oder zu erstattende Abgaben festgesetzt wurden, bestandskräftig geworden
ist, also nach nationalem Recht möglicherweise nicht mehr geändert
werden könnte. (Witte, 3.Auflage, Rz. 54 zu Art. 236).
Bei der Beurteilung ob im
Einzelnen ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, ist ein strenger
Maßstab anzulegen. Ein Ausnahmefall ist nicht der übliche, sondern
der von der Regel abweichende Fall. So liegt ein derartiger Fall immer dann vor,
wenn die Fristüberschreitung vom Betroffenen nicht in zumutbarer Weise
verhindert werden konnte (FG Bremen vom 18. Februar 1992, II/151/86 K, EFG
1992/401).
Wird eine
Fristverlängerung nachtäglich gewährt, so ist sie im materiellen
Ergebnis, der nationalen Wiederaufnahme gleichzusetzen. Allerdings weist die
Wiederaufnahme ein anderes rechtliches Konstrukt auf. Durch sie wird keine
versäumte Frist nachträglich verlängert, sondern nur die
versäumte Rechtshandlung, unter bestimmten Umständen, als rechtzeitig
erfolgt fingiert.
Gemäß
§ 173
Abs.1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO), hat die Abgabenbehörde erster
Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht
worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Zu der im bekämpften
Bescheid dargelegten Rechtsansicht der wird bemerkt:
Laut Amtspartei ist bei allen
Fristen des gemeinschaftlichen Zollrechts eine rückwirkende
Fristverlängerung d.h. die Verlängerung einer Frist wenn der
diesbezügliche Antrag erst nach deren Ablauf gestellt wurde, nur dann
zulässig, wenn dieses in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Meinung wird im Zusammenhang mit
behördlichen Fristen (Fristen, die von den Zollbehörden festgesetzt
werden) von Witte in seinem Kommentar Art. 17 Rz. 7) vertreten.
Auch in dem ins Treffen
geführten Fachartikel, wird ausschließlich die Zulässigkeit der
rückwirkenden Fristverlängerung bei behördlichen Fristen
behandelt. Diese Fristen wurden seitens der Zollbehörde den
Verfahrensinhabern von Zollverfahren (z.B: passive Veredelung) zu deren
Einhaltung gesetzt .
Von diesen begünstigten
Personen ist die Kenntnis des Fristenablaufes für die ihnen bewilligte
Verfahren, wohl vorauszusetzen. Dennoch wird ihnen die Möglichkeit einer
rückwirkenden Fristverlängerung dann eingeräumt, wenn es ihnen
nach objektiven Maßstäben unmöglich war, die von der
Behörde gesetzte Frist so zu überwachen, um einen
Fristverlängerungsantrag innerhalb dieser einzubringen.
Bei der in Artikel 239 ZK
normierten Zwölfmonatsfrist zur Stellung eines Antrages auf Erlass bzw.
Erstattung handelt es sich um eine durch das Gesetz vorgegebene Frist, welche
gemäß Abs.2 leg.cit. in begründeten Ausnahmefällen
verlängerbar ist. Der Wortlaut dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift
stellt nicht darauf ab, dass eine derartige Verlängerung nur dann
zulässig ist, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb dieser Frist
eingebracht wird.
Die Ansicht, dass eine
nachträgliche rückwirkende Fristverlängerung dennoch nicht in
Betracht kommt, weil eine solche nur bei bestimmten Zollverfahren
ausdrücklich vorgesehen ist, bedeutet, dass die Regelung der
Bundesabgabenordnung (BAO) betreffend die Verlängerungsmöglichkeit von
gesetzlichen und behördlichen Fristen, in ihrer strikten Form auf das
gemeinschaftsrechtliche Zollrecht angewendet wird. Diese Schlussfolgerung ist
insoferne problematisch, weil das Gemeinschaftsrecht nicht so kohärent
strukturiert und aufgebaut ist wie die BAO.
Eine Verlängerung der in
Rede stehenden Zwölfmonatsfrist entspricht durchaus den Vorgaben der
Europäischen Kommission, welche bei den sogenannten Bangladesch-Fällen
kein Hindernis für die Fristverlängerung, lange nach deren Ablauf,
sah. Auch geht aus dem Urteil des FG Bremen vom 18. Februar 1992 (II 151/86
K) hervor, dass ein Antrag gemäß Artikel 239 Abs.2 ZK nach Ablauf der
Zwölfmonatsfrist zulässig ist.
Bei der Frist gemäß
Artikel 239 ZK handelt es sich um keine Frist zur Einhaltung eines
Zollverfahrens, von deren Ablauf ein sorgfältiger Verfahrensinhaber
Kenntnis haben muss. Sondern um eine Frist, innerhalb welcher, in manchen
Fällen, ein potentieller Antragsteller - ohne dass ihn der geringster
Sorgfaltsvorwurf zur Last gelegt werden kann - um die für einen Antrag
gemäß Artikel 239 ZK sprechenden Besonderheit seiner Situation nicht
wissen kann, da er unter Umständen erst nach dem Ergehen eines EuGH
Urteils, ausserhalb der Zwölfmonatsfrist, darauf hingewiesen wird.
Würde aber ein solcher
Beteiligter, welchem die Stellung eines Antrages auf Fristverlängerung
innerhalb der Zwölfmonatsfrist objektiv nicht zumutbar war, bei der Frage
der Verlängerbarkeit dieser Frist - ohne objektiv nachvollziehbaren
Grund - schlechter gestellt werden als beispielsweise ein sich in der gleichen
Situation befindlicher Verfahrensinhaber des Verfahrens der passiven Veredelung,
wie es die Rechtsauslegung der Amtspartei praktisch vorsieht, so würde das
einen Verstoß gegen den allen europäischen Rechtssystemen immanenten
Gleichheitsgrundsatz bedeuten.
Witte führt in seinem
Kommentar (3.Auflage Rz 3 zu Art. 17) zu verlängerbaren
gesetzlichen Fristen als Beispiel die Dreijahresfrist für den Antrag auf
Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 236 ZK an. Im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung kann diese Frist verlängert werden, wenn der Beteiligte
nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder infolge
höherer Gewalt an der fristgerechten Stellung dieses Antrages gehindert
war. Auch bei Witte hängt die Verlängerbarkeit dieser Frist nur von
dem gelungenen Nachweis des Bestehens einer solchen Voraussetzung ab.
Weder im Wortlaut des Artikel
236 Absatz 2 noch in den o.a. Kommentar findet sich ein Hinweis dass der Antrag
auf Verlängerung nur zulässig innerhalb der Dreijahresfrist gestellt
werden kann.
Zu der in Artikel 239 ZK Abs.2
normierten Möglichkeit der Fristverlängerung verweist Witte (3.Auflage
Rz.39 zu Art.239 ZK) auf die sinngemäß gleichlautende Regelung des
Artikel 236 ZK und gleichzeitig auf das o.a. Urteil des FG Bremen vom
18. Februar 1992.
Die Gründe der Amtspartei
für die rechtliche Differenzierung zwischen des Bestimmung des Artikel 239
Abs.2 ZK und Artikel 236 Abs.2 ZK hinsichtlich der Zulässigkeit der
rückwirkenden Fristverlängerung ist somit nicht
nachvollziehbar.
Zusammenfassend wird
festgestellt, dass die Zurückweisung eines, ausserhalb der in Artikel 239
Abs.2 ZK normierten Zwölfmonatsfrist eingebrachten, Antrages auf
Fristverlängerung zur Einbringung eines Antrages auf Erstattung oder Erlass
gemäß Artikel 239 ZK, als nicht fristgerecht eingebracht, mit
Rechtswidrigkeit behaftet ist. Die Verlängerung der Zwölfmonatsfrist
wird ausdrücklich nur vom Vorliegen eines von dem Antragsteller
nachzuweisenden begründeten Einzelfalls abhängig gemacht (Artikel 239
Abs.2 ZK). Bei der Beurteilung ob ein derartiger Fall vorliegt ist seitens der
Zollbehörde ein strenger Maßstab anzulegen.
Wäre, im
gegenständlichen Fall, die Behörde erster Instanz zur Ansicht
gekommen, dass ein begründeter Einzelfall vorliegt, so hätte sie dem
Antrag auf Fristverlängerung stattgeben und gleichzeitig über den
Antrag auf Erlass absprechen müssen.
Wäre sie zu der
gegenteiligen Ansicht gelangt, so hat sie den Fristverlängerungsantrag als
unbegründet abweisen müssen.
Jedenfalls wäre über
den zugrundeliegenden Fristverlängerungsantrag mit einer erstinstanzlichen
Entscheidung in der Sache selbst abzusprechen gewesen.
Der Berufung war daher Folge zu
geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Antrag auf Erlass der ZollschuldAntrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung des Antrages auf Erlass der ZollschuldZurückweisung als nicht fristgerecht eingebracht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0041-Z2L/02
- Stammnummer
- 4465
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF