Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0114-K/07
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung: Objektive Ertragsfähigkeit und Unwägbarkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-K/07vom 29.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
AfA ist bei der Liebhabereibeurteilung einer Vermietungstätigkeit in der Prognoserechnung zu berücksichtigen, weil sie nach dem Wortlaut des § 7 EStG 1988 geltend zu machen ist, der StPfl somit diesbezüglich kein Wahlrecht hat.
Verbleibt trotz Berücksichtigung von (hier: von der AbgBeh nicht näher geprüften) Unwägbarkeiten nach Ablauf von 20 Jahren ein Gesamtverlust, so kann die Vermietung einer Eigentumswohnung nicht als Einkunftsquelle anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., 2... X, X-str., vom
28. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach vom 20. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 1994 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angfochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erwarb im Jahr 1993
eine Eigentumswohnung in Y, Y-gasse, die er seit Dezember 1993 vermietete. Im
Zeitraum 1993 bis 2005 wies er mit Ausnahme der Jahre 1993 und 2002
Werbungskostenüberschüsse aus. Für 1993 erging ein
endgültiger Einkommensteuerbescheid. Für 1994 veranlagte das Finanzamt
die iHv - S 180.477,00 erklärten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung iHv - S 170.477,00), in den Jahren 1995 bis
2005 aber erklärungsgemäß in
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen
Einkommensteuerbescheiden:
|
in
S
|
Ergebnisse
lt. § 200 (1) BAO vorläufig erlassenen E-Bescheiden
|
Beträge
in €
|
1993
|
3.094,00
|
224,85
|
1994
|
-
170.477,00
|
-12.389,05
|
1995
|
-
115.013,00
|
-8.358,32
|
1996
|
-
28.114,00
|
-2.043,12
|
1997
|
-
49.436,00
|
-3.592,65
|
1998
|
-
36.907,00
|
-2.682,14
|
1999
|
-
35.787,00
|
-2.600,74
|
2000
|
-
34.726,00
|
-2.523,64
|
2001
|
-
215,00
|
-15,62
|
Summe
in S
|
-
467.581,00
|
|
Summe
in €
|
-
33.980,44
|
-33.980,44
|
in
€
|
|
|
2002
|
9,34
|
|
2003
|
-
195,89
|
|
2004
|
-
46,07
|
|
2005
|
1.456,96
|
|
Summe
in €
|
-
32.756,10
|
In diesen Ergebnissen des
gesamten Zeitraumes war nur in den Jahren 2003 bis 2005 eine jährliche
Absetzung für Abnutzung (Afa) fürs Gebäude iHv € 915,68
unter den Werbungskosten.
Bei der Veranlagung des Jahres
1994 hatte der Bw. im Schreiben vom
7. September 1995 zu seiner Gewinnabsicht bekannt gegeben, dass
S 950.000,00 für Zinsen für den Anschaffungskredit,
S 29.000,00 für Notarkosten, S 50.000,00 für Ausmalen und
Lackieren vor Erstvermietung, insgesamt somit Werbungskosten von
S 1,029.000,00 anfallen würden. Aufgeteilt auf die Laufzeit des
Anschaffungskredites von 20 Jahren ergäbe dies monatliche
Werbungskosten von S 4.287,50. Demgegenüber würde der mit Frau M.
unbefristet abgeschlossene Mietvertrag mit monatlichen Mieteinnahmen iHv
S 4.400,00 zuzüglich Betriebskosten stehen. Dies würde einen
positiven Überhang ergeben. Außerdem würden sich die
Mieteinnahmen aufgrund der Indexanpassung erhöhen. Nach 10 Jahren bzw. bei
Einbeziehung der Indexanpassung nach 7 Jahren würden die Zinsen gleich hoch
sein wie die Einnahmen.
Zur konkreten Situation gab er
an, dass Frau Ferncz nur die Mieten für Dezember 1993 und Jänner 2004
gezahlt hätte, nicht mehr aber für die Zeit danach. Er habe am
30. Juni 1994 beim Bezirksgericht Z Klage eingebracht und aus diesem Grund
S 10.000,00 an Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten geltend
gemacht.
Im
Schreiben vom 13. Oktober 1995
teilte der Bw. noch mit, dass der Prozess im Sommer 1995 gewesen und ein
Versäumungsurteil zu seinen Gunsten ergangen sei. Mit ausständigen
Mieten sei nicht zu rechnen, weil die Angeklagte zu vier Jahren Haft verurteilt
sei. Im Sommer 1995 habe er die Zwangsräumung exekutieren können. Eine
Neuvermietung mit einer noch höheren Miete würde aber unmittelbar vor
dem Abschluss stehen.
Im Zuge der
Veranlagung des Jahres 2004 teilte das
Finanzamt dem Bw. mit, dass die bisherigen Ergebnisse der Jahre 1993 bis 2004
einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 34.213,17 ergeben
würden. Es forderte den Bw. auf, eine Prognoserechnung vorzulegen, aus der
ersichtlich sei, ab wann mit einem positiven Gesamtergebnis zu rechnen
sei.
Der Bw. verwies im
Schreiben vom 15.Dezember 2005 auf jenes
vom 7. September 1995. Damals hätte er dem Finanzamt mitgeteilt, dass
nach einem Zeitraum von 20 Jahren die gesamten Werbungskosten von
€ 74.780,00 von zu erwartenden summierten Einnahmen von
€ 76.743,00 überstiegen sein sollten. Durch Frau M. habe er einen
Schaden von € 9.640,00 erlitten, allfällige Zinsen nicht
eingerechnet. Dieser Betrag werde wohl uneinbringlich bleiben und sei bei der
Prognoserechnung als Anteil am Gesamtverlust auszuscheiden; unvorhergesehene
Verluste aufgrund von unerwarteten Umständen, die ein Ausbleiben des
Gesamterfolges bewirken, seien für sich allein der Qualifizierung der
Vermietungseinkünfte als Einkunftsquelle nicht abträglich.
In der Folge seien zwar die
Mieten generell zurückgegangen, aber auch die Kreditzinsen. Der
günstige Zinsverlauf der letzten Jahre habe letztendlich zu einer
frühzeitigen Kapitalrückführung geführt, die nunmehr
abgeschlossen sei. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr groß, dass die
prognostizierten Mieteinnahmen auch tatsächlich eintreffen werden, da die
K. seit Anfang dieses Jahres unbefristete Mieterin geworden sei. Die bisherigen
Ergebnisse und die Prognoserechnung würden nach 20 Jahren zu
einemGesamtüberschuss von
€ 562,00 führen:
|
in
€
|
|
Erfolg
|
Miete
|
HV-Betriebskosten
|
Prognose
|
2013
|
3.150,00
|
4.380,00
|
-
1.230,00
|
Prognose
|
2012
|
3.150,00
|
4.380,00
|
-
1.230,00
|
Prognose
|
2011
|
2.940,00
|
4.170,00
|
-
1.230,00
|
Prognose
|
2010
|
2.940,00
|
4.170,00
|
-
1.230,00
|
Prognose
|
2009
|
2.740,00
|
3.970,00
|
-
1.230,00
|
Prognose
|
2008
|
2.740,00
|
3.970,00
|
-
1.230,00
|
Prognose
|
2007
|
2.550,00
|
3.780,00
|
-
1.230,00
|
Prognose
|
2006
|
2.552,64
|
3.780,00
|
-
1.227,36
|
Prognose
|
2005
|
2.372,64
|
3.600,00
|
-
1.227,36
|
|
2004
|
-
46,07
|
|
|
|
2003
|
-
195,89
|
|
|
|
2002
|
9,34
|
|
|
|
2001
|
-
15,62
|
|
|
|
2000
|
-
2.523,64
|
|
|
|
1999
|
-
2.600,74
|
|
|
|
1998
|
-
2.682,14
|
|
|
|
1997
|
-
3.592,65
|
|
|
|
1996
|
-
2.043,12
|
|
|
|
1995
|
-
8.358,32
|
|
|
|
1994
|
-
12.389,05
|
|
|
|
1993
|
224,85
|
|
|
|
|
-
9.077,77
|
|
|
|
|
9.640,00
|
Verlust
betr.
Fr. M.
|
|
Summe
|
|
562,22
|
|
Das Finanzamt führte in
den sodann erlassenen endgültigen
Einkommensteuerbescheiden 1994 bis 2005 vom 20. Dezember 2006 aus, dass
die Prognoserechnung bei Ansatz der jährlichen Afa von € 915,68
für 2005 bis 2013 (Anm.: € 8.241,12) einen Gesamtverlust iHv
€ 7.678,89 ergebe. Die Vermietungstätigkeit sei daher für
die Jahre 1994 bis 2005 als steuerlich unbeachtliche Einkunftsquelle zu
qualifizieren.
In der gegen die
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2005 eingebrachten
Berufung bekämpfte der Bw. die
Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In
der Einkommensteuererklärung 2005 habe er irrtümlich die Afa iHv
€ 915,68 geltend gemacht. Da die AfA ausgenützt werden
könne, aber nicht müsse, habe er die AfA auch nicht geltend zu machen.
Der durch diesen Fehler verminderte Überschuss der Einnahmen über die
Ausgaben habe das Finanzamt zur Annahme verleitet, dass er entgegen seiner
Prognoserechnung bis 2013 immer diese AfA zusätzlich geltend machen wolle.
Er hätte auch von 1993 an keine AfA geltend gemacht, um den steuerlichen
Gesamtgewinn seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zu
gefährden. Ebenso spreche die Prognoserechnung dafür, dass er eine AfA
nicht habe geltend machen wollen. Sollte dies im Berufungsverfahren von
Bedeutung sein, erkläre er, bis zum Eintreten eines Gesamtgewinnes keine
AfA geltend zu machen. Das Finanzamt hätte in der Bescheidbegründung
mit Ablauf des Jahres 2013 den Gesamtüberschuss iHv € 562,22
unter der Voraussetzung anerkannt, dass keine AfA geltend gemacht werde,
folglich sei von der Prognoserechnung nicht abzugehen.
In der
abweislichen Berufungsvorentscheidung
blieb das Finanzamt bei seiner Ansicht. Aus der grammatikalischen Interpretation
des die Afa regelnden § 7 EStG 1988 - "sind ...." - sei kein
Wahlrecht des wirtschaftlichen Eigentümers des abnutzbaren
Anlagevermögens abzuleiten, sondern eine Verpflichtung (vgl. VwGH vom
30.1.1960, 262/58). Es stünde nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, ob
und wie viel er bei den abnutzbaren Anlagegütern als AfA abzieht. Die
Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die AfA sei verpflichtend
(siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 7
Tz. 43).
Im
Vorlageantrag führte der Bw. noch
aus, dass Frau M. zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Die Wohnung
sei blockiert gewesen, neben den Aufwänden hätten sich auch entgangene
Mieteinnahmen ergeben. Das Gericht habe dem Bw. damals unabhängig vom
Ersatz der Rechtskosten für die entgangenen Mieteinnahmen 1994 den Betrag
von € 4.157,00 zugesprochen, doch dieser sei bis heute uneinbringlich.
Erst nach der Zwangsräumung der Wohnung im Herbst 1995 habe er zum ersten
Mal regelmäßig Mieterlöse erhalten. In dieser Zeit hätte er
zusammengerechnet unvorhergesehene entgangene Mieteinnahmen iHv
€ 7.747,00 gehabt, die den vom Finanzamt ermittelten Gesamtverlust
bereits ausgleichen würden. Auch das ganze Jahr 1999 sei davon
gekennzeichnet gewesen, dass er keine Mieteinnahmen von den Mietern H./L.
erhalten habe (€ 5.487,00) und andererseits mit der Kündigung und
Räumung blockiert gewesen sei. Entsprechend Pkt. 13.2. im Pkt. 6.2 der
LRL seien 3 Jahre von Unwägbarkeiten gekennzeichnet gewesen, weshalb der
absehbare Zeitraum für die Prognoserechnung bis Ende des Jahres 2016
reiche. Mit Ablauf des Jahres 2016 mache der Gesamteinnahmenüberschuss
€ 13.458,07 aus:
|
|
|
|
Miete
|
HV-Betriebskosten
|
Afa
|
WKÜ
lt. FA:
|
|
-7.678,89
|
|
|
|
Prognose
|
2014
|
2.534,32
|
4.700,00
|
-
1.250,00
|
-
915,68
|
Prognose
|
2015
|
2.534,32
|
4.700,00
|
-
1.250,00
|
-
915,68
|
Prognose
|
2016
|
2.834,32
|
5.000,00
|
-
1.250,00
|
-
915,68
|
|
|
224,07
|
|
|
|
Entgangene Mieten M.
|
|
7.747,00
|
|
|
|
Entgangene
Mieten H.
/L.
|
|
5.487,00
|
|
|
|
Gesamtüberschuss
|
13.458,00
|
|
|
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen),
sind
gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt
auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für
Abnutzung). ...
Für die
Afa besteht kein Wahlrecht; sie ist verpflichtend vorzunehmen und gegebenenfalls
von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz.
53 zu § 7 EStG 1988). Demzufolge muss bei der Beurteilung der
Vermietungstätigkeit in die Betrachtung jedenfalls für alle Jahre die
Afa einbezogen werden. Dies bedeutet eine Erhöhung der Werbungskosten
für den Zeitraum 1993 bis 2002 um € 8.698,96 und für 2006
bis 2013 um € 7.325,44.
Was nun die
Liebhabereifrage anlangt, so ist für die Jahre ab 1993
§ 1 Abs. 2 Z 1 der
Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993
(LVO I) maßgeblich, wonach Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen ist, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem
besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 der
Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993 idF BGBl. II 358/1997
(LVO II), ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn
Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen.
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein.
Bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei
gemäß
§ 2 Abs. 4
LVO II dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum
ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben).
Unter
Gesamtüberschuss ist gemäß
§ 3 Abs. 2 LVO I und II
der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die
Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu
verstehen.
Die
Einnahmen-Ausgaben-Struktur bzw. die Gegenüberstellung von den Einnahmen
und "fixen Ausgaben" ergibt folgendes Bild:
|
bis
2001 S
ab 2002 €
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Mieteinnahmen
|
5.200,00
|
18.750,00
|
67.493,00
|
39.099,00
|
46.566,00
|
38.500,00
|
Betriebsk.
|
-
11.041,00
|
-
16.178,00
|
-
14.605,00
|
-
16.788,00
|
-
16.788,00
|
-
16.788,00
|
Ausmalen,
etc.
|
-
50.000,00
|
|
|
|
|
|
Notar
|
-
28.720,00
|
|
|
|
|
|
Zinsen
|
-
85.916,00
|
-
83.729,00
|
-
81.001,00
|
-
69.048,00
|
-
66.686,00
|
-
57.499,00
|
Rechtsanwalt
|
-
10.000,00
|
-
27.052,00
|
|
|
|
|
Delogierungsk.
|
|
-
6.804,00
|
|
|
|
|
§
33 GebG
|
|
|
|
-
2.700,00
|
|
|
|
-180.477,00
|
-115.013,00
|
-
28.113,00
|
-
49.437,00
|
-
36.908,00
|
-
35.787,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Mieteinnahmen
|
29.760,00
|
44.640,00
|
3.244,08
|
3.244,00
|
3.357,00
|
3.600,00
|
Betriebsk.
|
-
13.429,00
|
-
13.429,00
|
-
1.227,36
|
-
1.227,36
|
-
1.227,36
|
-
1.227,36
|
Zinsen
|
-
51.056,00
|
-
31.427,00
|
-
2.007,38
|
-
1.296,93
|
-
1.260,03
|
|
Afa
|
|
|
|
-
915,68
|
-
915,68
|
-
915,68
|
|
-
34.725,00
|
-
216,00
|
9,34
|
-
195,97
|
-
46,07
|
1.456,96
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
1994-2001
|
1994-2001
|
2002-2005
|
1994-2005
|
|
|
|
in
S
|
in
€
|
in
€
|
in
€
|
|
|
Mieteinnahmen
|
290.008,00
|
21.075,70
|
13.445,08
|
34.520,78
|
|
|
Zinsen
|
-526.362,00
|
-
38.252,22
|
-
4.564,34
|
-
42.816,56
|
|
|
Afa
|
-
|
-
|
-
2.747,04
|
-
2.747,04
|
|
|
Afa
nicht ang.
|
-100.800,00
|
-
7.325,42
|
-
915,68
|
-
8.241,10
|
|
|
BK
|
-119.046,00
|
-
8.651,41
|
-
4.909,44
|
-
13.560,85
|
|
|
"Fixe
Ausgaben"
|
-746.208,00
|
-
54.229,05
|
-
13.136,50
|
-
67.365,55
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Fixe
Ausgaben/
|
|
|
|
|
|
|
Einnahmen
in %
|
2,57
|
2,57
|
0,98
|
1,95
|
|
Aus dieser
Aufstellung geht hervor, dass in einer Durchschnittsbetrachtung die "fixen
Ausgaben", wie Zinsen, Betriebskosten und Afa im Zeitraum 1994 bis 2001 beinahe
das 2,6-fache der Einnahmen betragen haben, auf den gesamten
Berufungszeitraum bezogen noch immer das rd. 2-fache.
Beide Parteien
des Verfahrens gehen davon aus, dass innerhalb eines Zeitraumes von
ca. 20 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielbar sein muss. Wenn
diese Dauer auch für Zeiträume vor Inkrafttreten bzw. ab Inkrafttreten
der LVO 1990 von Belang sein soll, wenn die Vermietung nicht von vornherein auf
einen begrenzten Zeitraum geplant war (vgl. VwGH vom 23. 3. 2000,
97/15/0009, und die dort zitierte Judikatur), so ist auf diesen Zeitraum auch
für die ab Dezember 1993 begonnene Vermietung abzustellen.
Zumal der Bw.
die Wohnung 1993 erworben und ab Dezember 1993 vermietet hat, war der "Beginn
der entgeltlichen Überlassung" im Dezember 1993. Dass es noch längere
zu berücksichtigende Vorbereitungsphasen gegeben hätte, in denen
bereits Aufwendungen angefallen sind, hat der Bw. nicht dargetan. Der absehbare
Zeitraum reicht also von Dezember 1993 bis Dezember 2013, sowohl der Bw., als
auch das Finanzamt gingen in ihren Berechnungen aber ohnehin bis zum Ablauf des
gesamten Jahres 2013 aus.
Dem Begehren
des Bw., wegen der seiner Ansicht nach bestehenden Unwägbarkeiten iZm der
Mieterin Frau M. und den entgangenen Mieteinnahmen hinsichtlich der Mieter M.
und H. /L. den absehbaren Zeitraum um die Jahre 2014 bis 2016 zu
verlängern, kann nicht nachgekommen werden. Weder der Wortlaut der
LVO I und II, noch die vom Bw. hiezu ins Treffen geführten Punkte 6.2.
und 13.2. der LRL geben irgendwelche Anhaltspunkte für eine
Verlängerbarkeit des absehbaren Zeitraumes aus
Unwägbarkeitsgründen. Die genannten Ausführungen in den LRL
führen im Wesentlichen aus, dass unvorhergesehene Verluste, die durch
unerwartete Umstände, zB unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten in
der Abwicklung eines eingegangenen Vertragsverhältnisses,
Zahlungsunfähigkeit eines Mieters, Verlust der persönlichen
Arbeitskraft und vergleichbare Unwägbarkeiten, die ein Ausbleiben des
Gesamterfolges bewirken, für sich allein der Qualifizierung einer
Betätigung als Einkunftsquelle nicht abträglich sind. Bei den
Vermietungseinkünften müsste es sich um Unwägbarkeiten handeln,
die ein Ausbleiben des Gesamterfolges innerhalb eines
absehbaren/überschaubaren Zeitraumes bewirken.
Betrachtet man
nun die vorliegenden Zahlen, so ergibt sich folgendes Bild:
|
Werbungskostenüberschuss
lt. vorl. Vlg. 1993 bis 2005
|
-
32.756,10
|
Afa
1993 bis 2002
|
-
8.698,96
|
korrigiertes
Ergebnis 1993 bis 2005
|
-
41.455,06
|
Prognose
lt. Bw.
|
|
2006
|
|
2.552,64
|
2007
|
|
2.550,00
|
2008
|
|
2.740,00
|
2009
|
|
2.740,00
|
2010
|
|
2.940,00
|
2011
|
|
2.940,00
|
2012
|
|
3.150,00
|
2013
|
|
3.150,00
|
|
|
-
18.692,42
|
Afa
2006 bis 2013
|
-
7.325,44
|
|
|
-
26.017,86
|
Schadensfall Fr. M.
|
9.640,00
|
Entgangene Mieten M.
|
7.747,00
|
Entgangene
Mieten H. /L.
|
5.487,00
|
|
|
-
3.143,86
Der Bw.
erzielte laut Veranlagung 1993 bis 2005 einen Werbungskostenüberschuss von
€ 32.756,10, der obigen Ausführungen folgend um die Afa für
die Jahre 1993 bis 2002 (915,68 mal 9,5 Jahre, weil 1993 nur die Halbjahres-Afa)
zu erhöhen ist, sodass mit Ablauf des Jahres 2005 von einem
Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 41.455,06 auszugehen war.
Abgesehen davon, dass die Prognoserechnung für die Jahre 2005 bis 2013 von
optimalen Bedingungen und der Höhe nach gleichbleibenden Betriebskosten
ausgeht, was schon nicht der Realität entsprechen wird, weil diese Kosten
im Laufe der Jahre ansteigen, hat der Bw. auch hier die Afa
unberücksichtigt gelassen. Unter Einbeziehung der Afa (€ 915,68
mal 8 = € 7.325,44) ergibt sich nach Ablauf des Jahres 2013 ein
Werbungskostenüberschuss von € 26.017,86. Hiebei vom Bw.
völlig unberücksichtigt sind Aufwendungen für die innerhalb eines
Zeitraumes von 20 Jahren jedenfalls anfallenden
Instandsetzungsaufwendungen. Auch hat der Bw. das bei der Vermietung nicht
auszuschließende "allgemeine" Mietausfallsrisiko in seine Betrachtungen
nicht einbezogen. Ohne auch die behauptete vorzeitige Beendigung des Kredites
überprüft zu haben, wozu allenfalls die Eintragung eines Pfandrechts
im Grundbuch mit Pfandurkunde vom 6. Juni 2000 und mit einem
Höchstbetrag von € 203.000,00 Anlass geboten hätte, spricht
ein Werbungskostenüberschuss von mehr als € 26.000,00 nicht
für die Einkunftsquelleneigenschaft.
Der Bw.
führt nun "Unwägbarkeiten" ins Treffen, und zwar Aufwendungen bzw.
entgangene Mieten, die er mit € 9.640,00, € 7.747,00 und
€ 5.487,00 bezifferte. Die Aufwendungen iZm Frau M. finden sich
nicht (zur Gänze) in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der entsprechenden
Jahren. Ohne jetzt die einzelnen Positionen hinsichtlich des Vorliegens einer
"Unwägbarkeit" zu untersuchen, ist allgemein zu sagen, dass Probleme auf
der Suche nach Mietern bzw. Nachfolgemietern idR zum typischen Vermietungsrisiko
gehören. Auch Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz des Mieters sind nicht
zwingend Unwägbarkeiten, sondern abhängig von den näheren
Umständen des Einzelfalles (vgl. Rauscher/Grüber, Steuerliche
Liebhaberei, 2. Aufl., 170 f.). Selbst wenn man im gegenständlichen
Fall ohne Überprüfung auf ihre Eigenschaft als "Unwägbarkeit" hin
alle vom Bw. bezifferten entgangenen Mieten und diverse Kosten als Ausfluss von
"Unwägbarkeiten" und nicht des gewöhnlichen Geschäftsrisikos in
die Betrachtungen einbeziehen würde, verbliebe nach Ablauf des Jahres 2013
ein Werbungskostenüberschuss von rd. € 3.100,00, der
jedenfalls um vom Bw. außer Acht gelassene Instandsetzungsmaßnahmen
zu erhöhen wäre. Nicht einmal die Vorgangsweise, die Einkünfte
aus Vermietung der Wohnung ergebnismäßig so zu stellen, als ob es die
"Unwägbarkeiten" nicht gegeben hätte, konnte dazu führen, dass
die Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses möglich war, weshalb
sich ein Überprüfen der einzelnen ins Treffen geführten
"Hindernisse" erübrigte.
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2005
kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen
war.
Klagenfurt,
am 29. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiEinkünfte aus Vermietung und VerpachtungUnwägbarkeitAfAAbsetzung für AbnutzungWahlrechtEinkunftsquelle
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-K/07
- Stammnummer
- 30340
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF