…79 - ÖStZB 1982, 110 = REDOK 13.965; VwGH 24.10.1986, 84/17/0151 - ÖStZB 1987, 423 [erstmalige Festsetzung von Vergnügungssteuer durch die RM-Behörde]; VwGH 24.10.1986, 84/17/0186 - ÖStZB 1987, 291 [erstmalige Erhöhung der Kfz-Steuer gemäß § 8 Abs.4…
…79 - ÖStZB 1982, 110 = REDOK 13.965; VwGH 24.10.1986, 84/17/0151 - ÖStZB 1987, 423 [erstmalige Festsetzung von Vergnügungssteuer durch die RM-Behörde]; VwGH 24.10.1986, 84/17/0186 - ÖStZB 1987, 291 [erstmalige Erhöhung der Kfz-Steuer gemäß § 8 Abs.4…
…in die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 401 (Art. 33) miteinzubeziehen (EuGH 9.3.2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer und der Berücksichtigung von Vergnügungssteuer und Tourismusabgabe), noch hat er die viel weitergehende Anregung aufgegriffen, eine Abgabe miteinzubeziehen, die keinen Umsatzsteuercharakter hat und dieser…
…in die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 33 (Art. 401) miteinzubeziehen (EuGH 9.3.2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer und der Berücksichtigung von Vergnügungssteuer und Tourismusabgabe), noch hat er die viel weitergehende Anregung aufgegriffen, eine Abgabe miteinzubeziehen, die keinen Umsatzsteuercharakter hat und dieser…
…in die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 401 (Art. 33) miteinzubeziehen (EuGH 9.3.2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer und der Berücksichtigung von Vergnügungssteuer und Tourismusabgabe), noch hat er die viel weitergehende Anregung aufgegriffen, eine Abgabe miteinzubeziehen, die keinen Umsatzsteuercharakter hat und dieser…
…das Ansinnen eingegangen, alle "mehrwertsteuerähnlichen" Abgaben in die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 33 miteinzubeziehen (EuGH 9.3.2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer und der Berücksichtigung von Vergnügungssteuer und Tourismusabgabe), noch hat er die viel weitergehende Anregung aufgegriffen, eine Abgabe miteinzubeziehen, die keinen…
…das Ansinnen eingegangen, alle "mehrwertsteuerähnlichen" Abgaben in die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 33 miteinzubeziehen (EuGH 9.3.2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer und der Berücksichtigung von Vergnügungssteuer und Tourismusabgabe), noch hat er die viel weitergehende Anregung aufgegriffen, eine Abgabe miteinzubeziehen, die keinen…
…in die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 401 (Art. 33) miteinzubeziehen (EuGH 9.3.2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer und der Berücksichtigung von Vergnügungssteuer und Tourismusabgabe), noch hat er die viel weitergehende Anregung aufgegriffen, eine Abgabe miteinzubeziehen, die keinen Umsatzsteuercharakter hat und dieser…
…in die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 401 (Art. 33) miteinzubeziehen (EuGH 9.3.2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer und der Berücksichtigung von Vergnügungssteuer und Tourismusabgabe), noch hat er die viel weitergehende Anregung aufgegriffen, eine Abgabe miteinzubeziehen, die keinen Umsatzsteuercharakter hat und dieser…
…in die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 401 (Art. 33) miteinzubeziehen (EuGH 9.3.2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer und der Berücksichtigung von Vergnügungssteuer und Tourismusabgabe), noch hat er die viel weitergehende Anregung aufgegriffen, eine Abgabe miteinzubeziehen, die keinen Umsatzsteuercharakter hat und dieser…
…in die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 401 (Art. 33) miteinzubeziehen (EuGH 9.3.2000, Rs C-437/97 zur Getränkesteuer und der Berücksichtigung von Vergnügungssteuer und Tourismusabgabe), noch hat er die viel weitergehende Anregung aufgegriffen, eine Abgabe miteinzubeziehen, die keinen Umsatzsteuercharakter hat und dieser…
…40.426,00 | Vergnügungssteuer | 36.060,00 | Zeitungen/Zeitschriften | 4.675,47 | AKM | 92,58 | Sonstiger Aufwand | 68,50 | | 96.019,05 | | | Bilanzverlust | -111.851,16 Von diesen Feststellungen ausgehend ist…
…der Aufstellerfirma und 50 % des Einspielergebnisses der Bw. zuzurechnen seien. Von diesem Anteil werde die anteilige Vergnügungssteuer sofort einbehalten und der Rest ausbezahlt. Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag wurde die in der Berufungsvorentscheidung erwähnte Auskunft…
…verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder…
…33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervoraus-zahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 des UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Die Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach §…
…dass er gewusst hat, dass seine laut Prüfung unrichtige Bewertung der Geschäftsbeziehung als Werkvertrag zu einer Abgabenverkürzung führen würde. Ein begründeter Tatverdacht der wissentlichen Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben ist nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz somit auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Es ist an XY…
…dass er gewusst hat, dass seine laut Prüfung unrichtige Bewertung der Geschäftsbeziehung als Werkvertrag zu einer Abgabenverkürzung führen würde. Ein begründeter Tatverdacht der wissentlichen Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben ist nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz somit auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Es ist am Bf…
…Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch eine Verkürzung an Grunderwerbsteuer in Höhe von € 15.164,64 (3,5 % vom Einheitswert des Gebäudes auf fremden Boden gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG in Höhe von € 433.275,44) bewirkt habe. Aus diesem Grund…
…Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden. Gilt freilich eine Umsatzsteuervorauszahlung infolge der sich aus § 214 Bundesabgabenordnung (BAO) ergebenden zusammengefassten Verbuchung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften auf einem Abgabenkonto zum Fälligkeitstag als entrichtet (§ 211 BAO), so steht dies einer Verkürzung iSd § 33 Abs. 3 lit…
…Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch eine Verkürzung an Grunderwerbsteuer in Höhe von € 15.164,64 (3,5 % vom Einheitswert des Gebäudes auf fremden Boden gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG in Höhe von € 433.275,44) bewirkt habe. Aus diesem Grund…