Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2038-W/02
Erfassung festgestellter Schwarzlieferungen von Bier eines Gastgewerbebetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2038-W/02vom 12.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine KEG, führt seit
1. November 1996 (in Wien) einen laut den eigenen Angaben im
Fragebogen für Gesellschaften vom 22. Dezember 1997 bzw. den
Steuererklärungen als Gasthaus bezeichneten Gastgewerbebetrieb.
Die eingereichten Erklärungen weisen folgende
Umsätze und Verluste aus:
|
|
Umsatz
|
Verluste
|
1996
|
S 113.258,10
|
- S
44.934,28
|
1997
|
S 607.075,12
|
-
S 111.851,16
|
1998
|
S 781.650,97
|
- S
47.392,96
Das Finanzamt
nahm die Veranlagungen zur Umsatzsteuer erklärungsgemäß vor und
stellte ebenso die (negativen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest.
In der Folge fand bei der Bw. hinsichtlich dieses
Zeitraumes eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß
§ 99
Abs. 2 FinStrG statt.
Unter Tz. 13 des gemäß
§ 150 BAO
erstatteten Berichtes traf die Betriebsprüfung (BP) die Feststellung, dass
die Bücher infolge der formellen und materiellen Mängel nicht
ordnungsmäßig im Sinne von § 131 BAO seien.
Unter Tz. 14 des Berichtes stellte die BP fest, dass die
Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1996 bis 1998 gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden müssten.
Die Feststellungen unter Tz. 16ff des Berichtes lauten
wie folgt:
"Allgemeines
Tz. 16: Durch die Finanzverwaltung erfolgten im
Gerichtsauftrag bei der B AG Hausdurchsuchungen. Im Rahmen dieser
Amtshandlungen wurden u.a. auch EDV-Daten beschlagnahmt. Durch Einvernahmen von
Bediensteten dieser Brauereien und der Auswertung der EDV-Daten konnte
festgestellt werden, dass unter anderen das hieramts erfasste und nunmehr
geprüfte Unternehmen neben Lieferungen, bei denen auf den Lieferscheinen
bzw. Rechnungen sein Name aufschien, auf Wunsch auch Lieferungen enthielt, bei
denen weder auf den Lieferscheinen noch in den sonstigen Aufzeichnungen der
Brauerei der Name dieses Unternehmens aufschien.
Der Finanzverwaltung ist es durch Auswertung der EDV-Daten
gelungen, eine Verknüpfung zwischen den offiziellen und den inoffiziellen
Lieferungen an den Kunden herzustellen.
Über den Ablauf bei Bestellungen mit Erfassung der
Letztverbraucherlieferungen wird auf das Schriftstück verwiesen, das dem
steuerlichen Vertreter bei Prüfungsbeginn ausgehändigt
wurde.
Da durch oben dargestellte
Umstände nachgewiesen wurde, dass durch das geprüfte Unternehmen
Einkäufe getätigt wurden, die in die Buchhaltung keinen Eingang
fanden, ergaben sich nachfolgend dargestellte
Prüfungsfeststellungen:
Umsatzsteuer
Tz. 17: Wie unter obigen Textziffern dargestellt,
wurden durch den Abgabepflichtigen im Prüfungszeitraum Wareneinkäufe
getätigt, die in der Buchhaltung nicht erfasst wurden. Da daraus
resultierende Umsätze ebenfalls bisher nicht erfasst wurden, waren
ausgehend vom nicht erklärten Einsatz unter Heranziehung der Verkaufspreise
des entsprechenden Jahres die Umsätze seitens der BP wie folgt zu
berücksichtigen:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Grauumsatz
|
84.295,00
|
425.296,67
|
419.030,00
Von diesen Beträgen wurden pauschal 8% für
Schwund , Personalverbrauch, Freirunden u.ä.
berücksichtigt.
|
Personal, Freirunden
|
-6.743,60
|
-34.023,73
|
-33.522,40
|
Grauumsatz lt. BP vorerst
|
77.551,40
|
391.272,94
|
385.507,60
Tz. 18: Von diesen
Umsätzen konnte ein Eigenverbrauch glaubhaft gemacht werden, der auf den
Verkaufserlös hochgerechnet die Grauumsätze kürzt.
|
Eigenverbrauch nto VP
|
19.166,67
|
59.166,67
|
59.166,67
|
Grauumsatz lt.
BP
|
58.384,73
|
332.106,27
|
326.340,93
|
Eigenverbrauch USt-Basis
|
7.200,00
|
21.600,00
|
21.600,00
Tz. 19: Da die
Grundaufzeichnungen der geprüften Jahre nicht korrekt sein können, da
die 'Grauumsätze' nicht erfasst wurden, und es sich bei den erklärten
Tageslosungen nur um errechnete Werte handeln kann, wurden im
Prüfungszeitraum über alle Warengruppen ein Sicherheitszuschlag von
jeweils 7% wie folgt zugerechnet.
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Erlöse Küche
|
6.613,63
|
28.887,29
|
29.686,37
|
Erlöse Kaffee, Tee
|
9.723,63
|
37.123,66
|
45.154,57
|
Summe 10%
|
16.337,26
|
66.010,95
|
74.840,94
|
|
|
|
|
Erlöse AL Getränke
|
75.963,34
|
392.938,34
|
566.214,18
|
Erlöse AF Getränke
|
16.150,00
|
104.132,50
|
94.712,50
|
Erlöse Zigaretten
|
|
888,33
|
2.218,34
|
Summe 20%
|
92.113,34
|
497.959,17
|
663.145,02
|
|
|
|
|
SZ auf 10%ige
|
1.143,61
|
4.620,77
|
5.238,87
|
SZ auf 20%ige
|
6.447,93
|
34.857,14
|
46.420,15
Tz. 20:
Vorsteuer:
Da für bisher nicht erklärte Wareneinkäufe
im Zuge des Prüfungsverfahrens Rechnungen im Sinne des UStG beigebracht
wurden, waren folgende Beträge als Vorsteuer zu
berücksichtigen.
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Vorsteuer
|
4.888,33
|
28.130,17
|
21.877,50
Tz. 21: Zum Bilanzstichtag
31.12.1996 wurde eine Verbindlichkeit in Höhe von S 156.000,00
eingebucht. Diese entstand jedoch durch die doppelte Verbuchung einer Rechung,
da diese zur Ersteinbuchung noch nicht vorgelegen hat. Daher ist auch die darauf
entfallende Vorsteuer in Höhe von S 14.000,00 nicht anzuerkennen.
|
|
1996
|
Vorsteuerkürzung
|
14.000,00
Tz. 22: Darstellung
Umsatzsteuer
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
20%ige Umsätze bisher incl EV,
Personalverbr.
|
96.920,84
|
541.064,17
|
706.810,03
|
Grauumsätze lt. BP lt. Tz. 17
|
58.384,73
|
332.106,27
|
326.340,93
|
Eigenverbrauch lt. Tz. 18
|
7.200,00
|
21.600,00
|
21.600,00
|
Sicherheitszuschlag 20% lt. Tz. 19
|
6.447,93
|
34.857,14
|
46.420,15
|
20%ige Umsätze lt. BP
|
168.953,50
|
929.627,58
|
1.101.171,11
|
|
|
|
|
10%ige Umsätze bisher
|
16.337,26
|
66.010,95
|
74.840,94
|
Sicherheitszuschlag 10% lt. Tz. 19
|
1.143,61
|
4.620,77
|
5.238,87
|
10%ige Umsätze lt. BP
|
17.480,87
|
70.631,72
|
80.079,81
|
|
|
|
|
steuerbare Umsätze incl EV
bisher
|
113.258,10
|
607.075,12
|
781.650,97
|
steuerbare Umsätze lt. BP
|
186.434,37
|
1.000.259,30
|
1.181.250,92
|
|
|
|
|
Vorsteuer bisher
|
49.606,78
|
105.622,35
|
111.213,57
|
Vorsteuerkürzung lt. Tz. 21
|
-14.000,00
|
|
|
Vorsteuererhöhung lt. Tz. 20
|
4.888,33
|
28.130,17
|
21.877,50
|
Vorsteuer lt. BP
|
40.495,11
|
133.752,52
|
133.091,07
|
|
|
|
|
Zahllast bisher
|
-28.589,00
|
9.192,00
|
37.633,00
|
..."
|
|
|
Zu
Tz. 20 des Berichtes lag der BP eine (Sammel)Rechnung der B AG
Nr. 9... samt Beilage vor. Die seitens der BP für die Jahre 1996 bis
1998 berücksichtigten Vorsteuerbeträge (S 4.888,33,
S 28.130,17 und S 21.877,50) ergeben in Summe den in der Rechnung
ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von S 54.896,00.
Das Finanzamt schloss sich den
Feststellungen der BP an und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren
entsprechende Bescheide.
Die von der Bw. "gegen Steuerbescheide vom 18.9.2000,
Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998" (gemeint sind die Umsatzsteuerbescheide vom
20. Juli 2000, zugestellt am 19. September 2000) eingebrachte Berufung
hat nachstehenden Inhalt:
"Ihre Bescheide sind unrichtig und beruhen überwiegend
auf angeblichen Grundlagen, die sich aus der Auswertung von EDV Daten der
B AG ergeben haben. Diese Daten der B AG stellen wir
außerordentlich in Zweifel, da durch nichts erwiesen ist, dass die
unterstellten Lieferungen auch tatsächlich unseren Betreib erreicht haben.
Sie können durch keinen Lieferschein nachweisen, dass die unterstellten
Mengen auch in unserem Betreib gelandet sind. Die Lieferungen, so sind wir der
Meinung, wurden wohl unserem Betrieb zugerechnet, sind aber in Wirklichkeit ganz
woanders hingekommen. Da wir die Getränkelieferungen tatsächlich nicht
erhalten haben, beantragen wir, festzustellen, wohin die entsprechenden Mengen
wirklich gegangen sind. Es geht nicht an, Dass andere durch sogenannte
'Schwarzzukäufe' sich bereichern und wir dafür zahlen
müssen.
Wir beantragen die Aufhebung
Ihrer oben angeführten Bescheide und die Herstellung des
ursprünglichen Zustandes."
Die BP gab zur Berufung folgende Stellungnahme ab:
"Die Berufung richtet sich gegen die Umsatzsteuerbescheide
1996-1998 vom 20.7.2000. In dieser wird angeführt, dass die festgestellten
Lieferungen der B AG, die als Letztverbraucherlieferungen tituliert wurden,
nicht in das angeführte Unternehmen gelangten und somit keine
Umsatzverkürzung vorgenommen wurde.
Dazu ist folgende Stellungnahme abzugeben:
1) Durch die Finanzverwaltung erfolgten im Auftrag des
LG Linz bei der B AG Hausdurchsuchungen. Im Rahmen dieser
Hausdurchsuchungen wurden u.a. auch EDV-Daten beschlagnahmt. Durch Einvernahmen
von Bediensteten der B AG und der Auswertung der EDV-Daten konnte
festgestellt werden, dass Kunden neben Lieferungen, bei denen auf den
Lieferscheinen bzw. Rechnungen ihre Name aufschienen, auf Wunsch auch
Lieferungen enthielten, bei denen weder auf den Lieferscheinen noch in den
sonstigen Aufzeichnungen der B AG der Name des Kunden aufschien.
Der Finanzverwaltung ist es
durch Auswertung der EDV-Daten gelungen, eine Verknüpfung zwischen den
offiziellen und den inoffiziellen Lieferungen an die Kunden herzustellen.
Ablauf bei Bestellungen mit Erfassung der
Letztverbraucherlieferungen:
Kundenbestellungen wurden von Verkaufsdamen telefonisch
entgegengenommen, wobei diese Bestellungen entweder sofort oder nach Anfertigung
handschriftlicher Aufzeichnungen in die EDV eingegeben wurden. Diese
Bestellungen wurden jedoch in der Weise gesplittet, dass ein vom Kunden
angegebener Teil auf seine offizielle Kundennummer eingegeben wurde und die
'inoffiziellen' Lieferungen auf einem Letztverbraucher-Sammelkonto erfasst
wurden. Die Konten, auf denen solche 'inoffiziellen' Lieferungen erfasst wurden,
wurden zumeist wie folgt bezeichnet: 'Div. Letztverbraucher Ortsname', 'Gemeinde
Ortsname', 'Fahrverkauf Ortsname'. Die Eingabe der LV-Lieferung erfolgte
entweder unmittelbar vor oder gleich nach der offiziellen Bestellung. Im
Anschluss wurden Ausdrucke (sog. Ladevorschlagslisten bzw. Auftragsscheine
für die KUBU) angefertigt, auf denen sämtliche Lieferungen
(Rechnungen) eines Tages, und zwar nach dem jeweiligen Wagen sortiert,
aufgelistet wurden. Auf diesen Listen war eine Zuordnung der LV-Lieferung zum
Gastwirt anhand einer Kennzahl (LKZ = Lieferkennzeichen bzw. ADRKZ =
Adresskennzeichen) ersichtlich. Diese Kennzahl wurde von den
Telefonverkaufsdamen vergeben, wobei eine Vergabe der gleichen Nummer
täglich nur einmal vorkam. Dieses LKZ wurde so gesteuert, dass für
einen Auftragsschein zwei Fakturen erstellt wurden, diese aber unmittelbar
hintereinander auf dem Buchungsprotokoll aufschienen und die Rechnungen auch
hintereinander ausgedruckt wurden. Ebenso wurden auf den Auftragsscheinen, die
auch im Telefonverkauf angefertigt worden sind, LV-Bestellungen besonders
angeführt (z.B. andere Farbe, mit der Bezeichnung '+' etc.).
Zusätzlich wurde auf diesen Scheinen das Lieferkennzeichen (LKZ)
vermerkt.
Für den Bierführer wurde der LV-Lieferschein an
den offiziellen Lieferschein geheftet, damit er erkennen konnte, welche
LV-Lieferung zum Kunden gehört.
Diese Vorgangsweise wurde im
Zuge von Vernehmungen von B AG-Mitarbeitern, speziell von
Telefonverkaufsdamen und LKW-Chauffeuren, niederschriftlich bestätigt.
EDV-mäßige Auswertung
Als Grundlage für die Auswertung und somit die
Zuordnung der LV-Lieferungen zu den Gastwirten dienten die beschlagnahmten
EDV-Daten. Dabei handelt es sich um Originaldatensätze der B AG, die
von der Systemprüfung nur zugeordnet und sortiert wurden. Die
Zusammenführung betrifft Datensätze von Gastwirtelieferungen mit
Datensätzen von Letztverbraucherlieferungen. Dabei wurden vor allem
folgende Datensätze berücksichtigt: auf- bzw. absteigende
Lieferschein-Nummer, gleiche Fuhrschein-Nummer sowie gleiches Datum. Um so
genannte Kollisionsfälle (zu einem Letztverbraucher-Lieferschein gibt es
sowohl eine absteigende als auch eine aufsteigende
Wiederverkäufer-Lieferschein-Nr.) ausschließen zu können,
erfolgte eine weitere Zuordnung aufgrund einer fortlaufenden Nummer im
Datenbestand der B AG, anhand der es möglich war, solche
Kollisionsfälle dem richtigen Gastwirt zuzuordnen.
Die Zuordnung wurde dadurch überprüft, dass
Belege wie Ladevorschlagslisten und Kundenkarteien, welche ebenfalls zum Teil
beschlagnahmt wurden, stichprobenweise mit den ausgewerteten EDV-Daten
verglichen wurden. Bei dieser Überprüfung ergaben sich
ausschließlich idente Zuordnungen.
Diese Vorgangsweise und die EDV-technische Auswertung
betreffend der Lieferkennzahl wurde Ihnen als persönlich haftender
Gesellschafter der (Bw.) wiederholt erklärt, die entsprechenden Listen
wurden Ihnen zu Prüfungsbeginn übergeben. Es erfolgte während der
Prüfung von Ihrer Seite diesbezüglich keinerlei Einwand.
2) Weiters wird darauf hingewiesen, dass eine Rechnung im
Sinne des UStG, ausgestellt durch die B AG vom 31.5.2000 mit der Nr.:9...,
über die oben angeführte Lieferung der Betriebsprüfung zur
Geltendmachung der Vorsteuer vorgelegt wurde und somit berücksichtigt
wurde.
3) Es wurde auch Ihrem Einwand,
dass ein Teil der Getränke nicht für den Verkauf, sondern als
Eigenverbrauch verwendet wurde, Rechnung getragen. Dies macht deutlich, dass im
Zuge der Prüfung von Ihnen nicht angezweifelt wurde, dass die Lieferung in
den Betrieb gelangte. Sollte dies nicht der Fall sein, stellt sich die Frage, ob
nicht diese Mengen auf anderem Weg eingekauft wurden und somit wiederum eine
Einsatz- und somit auch Umsatzverkürzung gegeben wäre."
Eine Gegenäußerung
zur Stellungnahme der BP wurde seitens der Bw. bis dato nicht
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob die von der BP vorgenommenen
Umsatzhinzurechnungen, die auf Grund des im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei
einer österreichischen Brauerei erstellten Kontrollmaterials
durchgeführt wurden, zu Recht bestehen.
Gemäß
§ 184 BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert,
die für die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner,
wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Vorweg werden auf Grund des Akteninhaltes sowie der
Firmenbuch- bzw. Abgabeninformationsabfrage folgende Feststellungen
getroffen:
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Oktober
1996 mit dem Geschäftszweig: Gastgewerbe in allen Betriebsformen an der
Geschäftsanschrift ...straße 60, ... Wien gegründet.
Der persönlich haftende 41- bis 43-jährige
Gesellschafter bezog (erklärte) abgesehen von den in Rede stehenden
Einkünften aus Gewerbebetrieb ansonsten keine anderen Einkünfte. Die
Kommanditistin war Pensionistin und bezog eine Pension in Höhe von
monatlich rund S 5.000,00.
An derselben Anschrift war
zuvor eine Gastronomiebetriebsges.m.b.H. mit dem Familiennamen des oben
angeführten persönlich haftenden Gesellschafters tätig und war
eben dieser Gesellschafter der Bw. (KEG) der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Ges.m.b.H.
Die Gewinn- und Verlustrechnung der Bw. weist bspw.
wiedergegeben für das Jahr 1997 folgende Positionen aus:
|
|
S
|
1. Umsatzerlöse
|
|
Erlöse 10% Küche
|
28.887,29
|
Erlöse 10%
Warmgetränke
|
37.123,66
|
Erlöse 20% AL
Getränke
|
392.938,34
|
Erlöse 20%
AF-Getränke
|
104.132,50
|
Erlöse 20%
Zigaretten
|
888,33
|
Erlöse 20%
Automaten
|
41.066,66
|
Erlöse 20%
Sonstiges
|
2.038,34
|
|
607.075,12
|
2. Materialaufwand und Aufwand für bezogene
Leistungen
|
|
a) Handelswaren
|
|
Wareneinsatz 10%
Küche
|
11.928,02
|
Wareneinsatz 10% Kaffee
Tee
|
2.181,59
|
Wareneinsatz 20%
Fassbier
|
29.884,87
|
Wareneinsatz 20%
Flaschenbier
|
22.733,35
|
Wareneinsatz 20%
Weine
|
43.077,80
|
Wareneinsatz 20%
Spirituosen
|
1.283,03
|
Wareneinsatz 20%
Erfrischungen
|
20.896,44
|
Wareneinsatz 20%
Zigaretten
|
583,00
|
Biersteuer/Al
Abgabe
|
9.154,86
|
|
141.722,96
|
b) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
|
|
Verbrauchsmaterial
|
7.938,79
|
Emballagen
|
3.625,00
|
Reinigung/Reinigungsmittel
|
2.659,10
|
|
14.222,89
|
c) Brenn- u. Treibstoffe, Energie u.
Wasser
|
|
Wasser/Abwasser
|
11.734,56
|
Strom/Gas/Energie
|
62.039,27
|
|
73.773,83
|
3. Personalaufwand
|
|
a) Löhne und Gehälter
|
|
Löhne und
Gehälter
|
7.986,54
|
Sonderzahlungen
|
1.026,00
|
|
9.012,54
|
b) gesetzlicher Sozialaufwand
|
|
WGKK
|
10.009,06
|
SVA d. gewerbl.
Wirtschaft
|
40.575,78
|
Komst DGA
|
140,00
|
|
50.724,84
|
4. Abschreibungen auf immaterielle
Vermögensgegenstände und Sachanlagen
|
28.833,00
|
|
|
5. Abschreibungen geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
12.336,13
|
|
|
6. sonstige betriebliche
Aufwendungen
|
|
a) Miet- und Pachtaufwand
|
|
Mieten/Pacht
Gebäude
|
264.719,60
|
Mieten Geräte
|
1.196,40
|
|
265.916,00
|
b) Transporte und Reisespesen
|
|
Fahrtspesen
|
2.244,58
|
c) Instandhaltung und Reinigung
|
|
Instandhaltung/Reparaturen
|
6.436,58
|
Instandhaltung
Geräte
|
175,00
|
|
6.611,58
|
d) Werbeaufwand
|
5.084,84
|
e) Pflichtbeiträge und Abgaben
(Stempelmarken, Gebühren,
Kammerumlage)
|
12.424,04
|
f) sonstige betriebliche
Aufwendungen
|
|
Arbeitskleidung
|
1.487,50
|
Telefon
|
6.309,00
|
Beratungskosten/Honorare
|
6.900,00
|
Getränkesteuer
|
40.426,00
|
Vergnügungssteuer
|
36.060,00
|
Zeitungen/Zeitschriften
|
4.675,47
|
AKM
|
92,58
|
Sonstiger Aufwand
|
68,50
|
|
96.019,05
|
|
|
Bilanzverlust
|
-111.851,16
Von diesen Feststellungen
ausgehend ist hinsichtlich des Berufungsvorbringens auszuführen wie folgt:
Die Bw. führte für ihren Standpunkt in der
Berufung ins Treffen, es sei durch nichts erwiesen, dass die Lieferungen der
B AG auch tatsächlich ihren Betrieb erreicht haben. Die
Finanzbehörde könne durch keinen Lieferschein nachweisen, dass "die
unterstellten Mengen auch in unserem Betrieb auch gelandet sind." Die Bw. sei
der Meinung, dass die Lieferungen wohl ihrem Betrieb zugerechnet worden sind,
aber in Wirklichkeit ganz woanders hingekommen seien.
Da die Bw. die Getränkelieferungen tatsächlich
nicht erhalten habe, werde beantragt festzustellen, wohin die entsprechenden
Mengen wirklich gegangen sind. Es gehe nicht an, dass andere durch sogenannte
Schwarzzukäufe sich bereichern und die Bw. dafür zahlen müsse.
Diesem allgemein gehaltenen Berufungsbegehren kann nicht
gefolgt werden:
Die BP hat äußerst detailliert und unter
Bezugnahme auf zahlreiche Ermittlungsergebnisse dargelegt, warum die fraglichen
Lieferungen der Bw. zuzurechnen seien.
Die Bw. beschränkt sich darauf, diese Feststellungen
im Wesentlichen mit der in den Raum gestellten Behauptung zu bekämpfen, die
ihr auf Grund der detaillierten Feststellungen der BP zugerechneten Lieferungen
seien ganz woanders hingekommen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt. (VwGH 26.1.1995, 89/16/0186; 25.4.1996,
95/16/0244).
Wie sich aus dem von der BP erhobenen üblichen Ablauf
des Bestellvorganges bei der die Bw. beliefernden Brauerei ergibt, bestand ein
eindeutiger Zusammenhang der "weißen" mit den "schwarzen"
Bestellvorgängen, das heißt, ein nicht in die Buchhaltung Eingang
gefunden habender ("schwarzer") Bestellvorgang steht stets in unmittelbarem
Zusammenhang mit einer ("weißen") Lieferung mit Rechnungsausstellung an
den Gastronomen. Ohne diesen Zusammenhang wäre das von der die Bw.
beliefernden Brauerei betriebene System von flächendeckenden
"Schwarzlieferungen" nicht möglich gewesen.
Die Annahme, dass auch bei der Bw. dieses System etabliert
wurde, hat den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich,
als dass ausgerechnet bei der Bw. anders als bei zahlreichen anderen Gastronomen
vorgegangen worden wäre. Die Bw. vermag außer der ganz allgemein
gehaltenen Behauptung, es hätten die Lieferungen auch woanders hinkommen
können, nicht aufzuzeigen, wieso gerade bei ihr von einem abweichenden
Sachverhalt auszugehen sei.
Wie sich aus Unterlagen der BP ergibt, liegen für den
Betrieb der Bw. konkrete Ladevorschlagslisten der die Bw. beliefernden Brauerei
vor. Aus diesen Listen ergibt sich schlüssig die Richtigkeit der
Feststellungen der BP.
Dieser Umstand wurde auch in der Stellungnahme der BP
aufgezeigt; die Bw. hat sich dazu nicht geäußert; eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme wurde nicht eingereicht. Im
Übrigen wäre die Vorgangsweise, nämlich sich eine Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis ausstellen zu lassen, mit einem weiteren Aufrechterhalten
des Standpunktes, die nämlichen Lieferungen gar nicht bezogen zu haben,
nicht in Einklang zu bringen.
Die Bw. verhielt sich insbesondere nach Erstattung der
Stellungnahme der BP zur Berufung wie jemand, der weiß, dass sich jedes
weitere Einlassen zu seinem Nachteil auszuwirken vermag.
Es wurde daher zutreffend festgestellt, dass die Bw. die
von der BP bei der betreffenden Brauerei ermittelten, bisher nicht verbuchten
Einkäufe getätigt hat.
Neben der Berücksichtigung
dieser erwiesenen Wareneinsatzverkürzungen war freilich auch dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass
nicht nur in einigen Bereichen verkürzt wird, sondern es üblicherweise
auch zu Verkürzungen bei anderen Warengruppen kommt. Diesem Umstand war -
wie durch die BP geschehen - durch Verhängung eines als niedrig zu
bezeichnenden Sicherheitszuschlages Rechnung zu tragen.
Im Übrigen ist noch
festzuhalten, dass seitens der Gesellschafter der Bw. im Streitzeitraum die
Entnahmen weit übersteigende Einlagen getätigt wurden (Summe der
Entnahmen: S 156.678,00; Summe der Einlagen: S 496.000,00). Dies ist -
ohne Berücksichtigung der
Feststellungen der Betriebsprüfung - und unter Bedachtnahme auf den
Umstand, dass der persönlich haftende Gesellschafter der Bw. ansonsten
keine anderen Einkünfte und die Kommanditistin eine Pension in Höhe
von monatlich rund S 5000,00 bezogen hat (die beiden Gesellschafter waren
nur im Rahmen der Bw. tätig) ein Geschehnisablauf, dem ein geringer Grad an
Wahrscheinlichkeit beizumessen ist.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich der
zutreffenden Würdigung der BP an und folgt den begründeten
Feststellungen im BP-Bericht.
Aus diesen Feststellungen waren die im Prüfungsbericht
dargestellten abgabenrechtlichen Konsequenzen zu ziehen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2038-W/02
- Stammnummer
- 6683
- Gültig
- 12.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF