…Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird zeitraumbezogen festgesetzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Vergütungszeitraum (und damit der Bescheidzeitraum) das Wirtschaftsjahr und der maßgebliche Vergütungsbetrag ein Jahresbetrag. Das Energieabgabenvergütungsgesetz kennt keine Regelung…
…Dienstleistungsbetriebe auf der Grundlage des § 2 EAVG idF BGBl. 111/2010 bezogen auf Vergütungszeiträume ab dem 1.2.2011 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in Bezug auf die Gleichbehandlung nicht beigetreten werden kann. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 3. September 2012
…02), weshalb dem Berufungsbegehren auf Nichtanwendung des Ausschlusses der Dienstleistungsbetriebe auf der Grundlage des § 2 EAVG idF BGBl I 111/2010 bezogen auf Vergütungszeiträume ab dem 1.2.2011 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in Bezug auf die Gleichbehandlung nicht beigetreten werden kann. Gemäß § 2 Abs. 2…
…Ausschlusses der Dienstleistungsbetriebe auf der Grundlage des § 2 EAVG idF BGBl. 111/2010 bezogen auf Vergütungszeiträume ab dem 1.2.2011 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in Bezug auf die Gleichbehandlung nicht beigetreten werden kann. 2) Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer…
…Ausschlusses der Dienstleistungsbetriebe auf der Grundlage des § 2 EAVG idF BGBl. 111/2010 bezogen auf Vergütungszeiträume ab dem 1.2.2011 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in Bezug auf die Gleichbehandlung nicht beigetreten werden kann. 3) Selbstbehalt: Gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz EAVG wird der nach…
…Ausschlusses der Dienstleistungsbetriebe auf der Grundlage des § 2 EAVG idF BGBl. 111/2010 bezogen auf Vergütungszeiträume ab dem 1.2.2011 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in Bezug auf die Gleichbehandlung nicht beigetreten werden kann. 3) Selbstbehalt: Gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz EAVG wird der nach…
…Z 1 leg cit vor, dass der Antrag mit Bescheid zu erledigen ist und den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen hat. Der Vergütungszeitraum (und damit Bescheidzeitraum) für die Energieabgabenvergütung ist somit das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) und der maßgebliche Vergütungsbetrag ein Jahresbetrag. Das Energieabgabenvergütungsgesetz kennt dabei keine…
…1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert). Der Vergütungszeitraum (und damit Bescheidzeitraum) für die Energieabgabenvergütung ist somit das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) und der maßgebliche Vergütungsbetrag ein Jahresbetrag. Das Energieabgabenvergütungsgesetz kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall…
…Februar 2009 beim Finanzamt Graz-Stadt eingelangten Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für den Vergütungszeitraum Jänner bis Dezember 2008 (Amtlicher Vordruck U 5) die Erstattung des in der Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer aufgegliederten Vorsteuerbetrages in Höhe von € 2.249,60 beantragt…
…bis Dezember 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) hat in Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages - dem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (U 5) für den Vergütungszeitraum Jänner bis Dezember 2002 sind die Rechnungen nicht im Original…
…angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) hat dem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (U 5) für den Vergütungszeitraum Jänner bis Dezember 2003 die Rechnungen mit folgender Begründung nicht im Original sondern in Kopie beigeschlossen: Die Belege würden mit Genehmigung der deutschen Finanzbehörde elektronisch…
…Die Bw. beantragte die Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer für einen "Unternehmenskauf zwischen Vollkaufleuten". Das Finanzamt wertete den bezüglich des Vergütungszeitraumes unvollständigen Antrag für den Zeitraum 1-12/2007, wies diesen jedoch ab und führte im Wesentlichen begründend aus, dass der…
…Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen." Vergütungszeitraum ist somit das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr. Der Vergütungsbetrag ist ein Jahresbetrag. Nach Ansicht des…
…der Unabhängige Finanzsenat über die Berufungen vom 13. Februar 2012 und 4. April 2012 entschieden und dabei die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Vergütungszeitraum (und damit Bescheidzeitraum) für die Energieabgabenvergütung sei gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr). Eine Festsetzung der Energieabgabenvergütung für ein Halbjahr…
…1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert). Der Vergütungszeitraum (und damit Bescheidzeitraum) für die Energieabgabenvergütung ist somit das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr und der maßgebliche Vergütungsbetrag ein Jahresbetrag. Das Energieabgabenvergütungsgesetz kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den…
…2012 beantragte die Bw. für das Kalenderjahr 2011 eine Energieabgabenvergütung iHv EUR 87.331,10. Daraufhin wurde am 27.8.2012 der Bescheid vom 18.4.2012 aufgehoben, weil Vergütungszeitraum nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz nur das Kalenderjahr bzw. das Wirtschaftsjahr sein kann. Der Aufhebungsbescheid wurde mit…
…2 leg. cit., die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert). Der Vergütungszeitraum (und damit Bescheidzeitraum) für die Energieabgabenvergütung ist somit das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) und der maßgebliche Vergütungsbetrag ein Jahresbetrag. Das Energieabgabenvergütungsgesetz kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die…
…Eine derartige Antragstellung ist unzulässig. Der Antrag auf Energieabgabenvergütung muss für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gestellt werden. Der Vergütungszeitraum (und damit der Bescheidzeitraum) für die Energieabgabenvergütung ist das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) und der maßgebliche Vergütungsbetrag ein Jahresbetrag. Das Energieabgabenvergütungsgesetz kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für…
…Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen." Der Vergütungszeitraum (und damit Bescheidzeitraum) für die Energieabgabenvergütung ist somit das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) und der maßgebliche Vergütungsbetrag ein Jahresbetrag. Das Energieabgabenvergütungsgesetz kennt dabei keine Regelung…
…Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen." Vergütungszeitraum ist somit das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr. Der Vergütungsbetrag ist ein Jahresbetrag…