RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0603-I/12

Energieabgabenvergütung bei einem Dienstleistungsbetrieb mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr 2010/2011

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0603-I/12vom 16.11.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte betreffend Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum Jänner bis November 2011 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin, ein Seilbahnunternehmen, reichte am 30. Mai 2012 beim Finanzamt den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das "Wirtschaftsjahr 12/2010 - 11/2011" ein. Mit Bescheid vom 2. August 2012 wies das Finanzamt den Antrag auf "Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum 1 - 11/2011" ab. Begründend führte es aus, gemäß § 2 Abs. 1 EnAbgVergG bestehe ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Dies treffe auf den Betrieb der Berufungswerberin nicht zu. Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde Berufung erhoben mit dem Antrag, "die Energieabgabenvergütung 2011 (Zeitraum 12/2010-11/2011)" erklärungskonform festzusetzen. Der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung ab 2011 sei unionsrechts- und verfassungswidrig. Über die Berufung wurde erwogen: § 2 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz) lautet: "Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen." Vergütungszeitraum ist somit das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr. Der Vergütungsbetrag ist ein Jahresbetrag. Nach Ansicht des Finanzamtes hat die Berufungswerberin für den in das Kalenderjahr 2011 fallenden Teil des Wirtschaftsjahres 2010/2011 keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF BGBl. I Nr. 111/2010). Vergütungszeitraum, über den bescheidmäßig abzusprechen war, blieb dennoch das (die Monate Dezember 2010 bis November 2011 umfassende) Wirtschaftsjahr. Der angefochtene Bescheid, mit dem lediglich über die Energieabgabenvergütung für den Zeitraum Jänner bis November 2011 und nicht über das gesamte Wirtschaftsjahr 2010/2011 entschieden wurde, ist - schon deshalb - rechtswidrig. Im Übrigen wird auf die zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Erkenntnisse (VwGH 22.8.2012, 2012/17/0175; VfGH 4.10.2012, B 321/12) hingewiesen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 16. November 2012 Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0603-I/12
Stammnummer
62540
Gültig
16.11.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF