Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0645-G/06
Vorsteuererstattungsverfahren - Vorlage von Rechnungskopien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0645-G/06vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Herstellung und Vertrieb von
Fahrzeugheizungen, Deutschland, vertreten durch Ernst & Young
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Steuerberatungs-
und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1220 Wien, Wagramer Straße 19,
IZD-Tower, vom 6. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
vom 16. März 2004 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat in Erfüllung eines
Mängelbehebungsauftrages - dem Antrag auf Vergütung der
Umsatzsteuer (U 5) für den Vergütungszeitraum Jänner bis
Dezember 2002 sind die Rechnungen nicht im Original, sondern in Kopie
beigeschlossen worden - dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Rechnungen
eingescannt und danach vernichtet worden seien, weshalb die Originalbelege nicht
mehr vorgelegt werden könnten. Im Übrigen liege hinsichtlich des
praktizierten elektronischen Archivierungsverfahrens eine Genehmigung der
deutschen Finanzbehörde vor.
Das Finanzamt hat den
angefochtenen Bescheid damit begründet, dass eine Erstattung der Vorsteuern
nach § 3 Abs. 1 der Verordnung des BM Finanzen, mit der ein
eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an
ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995,
grundsätzlich nur bei Vorlage der Originalbelege möglich
sei.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der Bw.
folgendermaßen begründet:
Auf Grund der
ordnungsgemäßen elektronischen Archivierung sei der Nachweis gegeben,
dass die Rechnungen ursprünglich im Originalzustand vorhanden gewesen sind.
Dies sei gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
15. Juni 1988, 84/13/0279, Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Darauf werde auch in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 unter RZ 1840
Bezug genommen, wonach die Vorsteuern entsprechend der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes geschätzt werden dürften, wenn als erwiesen
angenommen werden könne, dass Unternehmerrechnungen im Sinne des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgestellt worden
sind.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung hat die Bw.
mit nachstehender Begründung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt:
Der Vorsteuerabzug sei grundsätzlich nicht nur bei
Vorlage der Originalrechnungen, sondern auch durch Beweisführung anderer
Art über die Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zulässig.
In diesem Zusammenhang sei auf die RZ 1559 der
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 zu verweisen. Die Beweiskette sei von ihr,
ausgehend vom Bescheid der deutschen Finanzbehörde bezüglich
Aufbewahrung der Belege auf optischen Speicherplatten bis hin zur entsprechenden
Vorlage der Dokumente, lückenlos erbracht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat hat mit der
Berufungsentscheidung vom 12. Oktober 2006, RV/0610-G/05 (der
bevollmächtigten Vertreterin der Bw. nachweislich zugestellt am
16. Oktober 2006), die Berufung vom 28. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. Februar 2005 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2003 als unbegründet abgewiesen.
Da der Sachverhalt und die rechtliche Argumentation der Bw.
im gegenständlichen Verfahren völlig gleichgelagert sind, wird
bezüglich der Erwägungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz, um
Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung der
eingangs zitierten Berufungsentscheidung verwiesen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 18.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
VorsteuererstattungsverfahrenOriginalrechnungRechnungskopieZweitschriftelektronische Archivierungoptische SpeicherplatteRechnung im Original
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0645-G/06
- Stammnummer
- 25479
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF