Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0610-G/05
Vorsteuererstattungsverfahren - Vorlage von Rechnungskopien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-G/05vom 12.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden dem Vorsteuererstattungsantrag lediglich Rechnungskopien beigefügt, da die Originalrechnungen nach der elektronischen Archivierung vernichtet worden sind, mangelt es an der zwingenden Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 letzter Satz der VO BGBl. Nr. 279/1995. Nach EuGH 11.6.1998, C-361/96 (Societe general) ist der Nachweis des Erstattungsanspruches durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung neben weiteren Voraussetzungen nur zulässig, wenn das Abhandenkommen der Rechnung vom Antragsteller nicht zu vertreten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Herstellung und Vertrieb von
Fahrzeugheizungen, D., vertreten durch Ernst & Young
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Steuerberatungs-
und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1220 Wien, Wagramer Straße 19,
IZD-Tower, vom 28. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
vom 18. Februar 2005 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat dem Antrag auf
Vergütung der Umsatzsteuer (U 5) für den Vergütungszeitraum
Jänner bis Dezember 2003 die Rechnungen mit folgender Begründung nicht
im Original sondern in Kopie beigeschlossen:
Die Belege würden mit Genehmigung der deutschen
Finanzbehörde elektronisch archiviert. Auf Grund der
ordnungsgemäßen elektronischen Archivierung sei der Nachweis gegeben,
dass die Rechnungen ursprünglich im Originalzustand vorhanden gewesen
seien, was nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
15. Juni 1988, 84/13/0279, für den Vorsteuerabzug genüge.
Nach der RZ 1840 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 dürften die
Vorsteuern entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
geschätzt werden, wenn als erwiesen angenommen werden könne, dass dem
Unternehmer Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994
ausgestellt worden sind.
Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid damit
begründet, dass eine Erstattung der Vorsteuern nach
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des BM Finanzen, mit der ein
eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an
ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995,
grundsätzlich nur bei Vorlage der Originalbelege möglich
sei.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der Bw.
folgendermaßen begründet:
Auf Grund der ordnungsgemäßen elektronischen
Archivierung sei der Nachweis gegeben, dass die Rechnungen ursprünglich im
Originalzustand vorhanden gewesen sind. Dies sei gemäß der
RZ 1559 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 die Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug. Demnach sei, wenn Rechnungen nicht mehr vorhanden seien (aber
vorhanden gewesen wären) ein anderer Beweis zulässig. So könne
dieser Beweis erbracht werden, wenn die mittels Scanner erfassten und
urschriftgetreu gespeicherten Rechnungen nicht mehr verändert werden
könnten. Ebenso dürften nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.6.1988, 84/13/0279) die Vorsteuern
geschätzt werden, wenn als erwiesen angenommen werden könne, dass
Unternehmerrechnungen im Sinne des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgestellt worden sind.
Darauf werde auch in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 unter RZ 1840 Bezug
genommen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Das nach der Erstattungsverordnung
BGBl. Nr. 279/1995 zwingende Erfordernis der Vorlage von
Originalrechnungen werde durch Art. 3 Buchstabe a) der 8. EG-RL
untermauert, weshalb die in der Berufungsschrift angeführten Gründe
als auch die Genehmigung des elektronischen Archivierungsverfahrens durch die
deutsche Finanzbehörde ohne Bedeutung seien.
Im Vorlageantrag hat die Bw. ausgeführt, dass der
Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nicht nur bei Vorlage der
Originalrechnungen, sondern auch durch Beweisführung anderer Art über
die Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zulässig
sei. Die Beweiskette sei von ihr lückenlos erbracht worden, ausgehend vom
Bescheid der deutschen Finanzbehörde für die Aufbewahrung der Belege
auf optischen Speicherplatten bis hin zur entsprechenden Vorlage der
Dokumente.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der
Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige (79/1072/EWG), muss ein in Artikel 2 genannter
Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder
Dienstleistungen erbringt, um die Erstattung zu erhalten, bei der in
Artikel 9 bezeichneten zuständigen Behörde nach dem in
Anhang A angeführten Muster einen Antrag stellen, dem die
Originale der Rechnungen oder
Einfuhrdokumente beizufügen sind. Die Mitgliedstaaten stellen den
Antragstellern eine Erläuterung zur Verfügung, die auf jeden Fall die
Mindestinformationen laut Anhang C enthalten muss.
Laut Anhang C Buchstabe H der vorhin zitierten
Richtlinie sind dem Antrag die Originale der
Rechnungen bzw. Einfuhrdokumente beizufügen, auf denen die
Beträge der Mehrwertsteuerbelastung des Antragstellers aufgeführt
sind.
Die Verpflichtung, dem Erstattungsantrag die
Originalrechnung beizufügen, ergibt sich auch aus Artikel 7
Absatz 3 der Achten Richtlinie, wonach die "zuständige
Behörde ... jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument mit ihrem Sichtvermerk
[versieht], damit diese nicht für einen weiteren Antrag dienen können,
und ... sie dem Steuerpflichtigen binnen einem Monat
zurück[gibt]".
Zufolge § 3 Abs. 1 letzter Satz
der Verordnung des BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, sind dem Erstattungsantrag die
Rechnungen und die Belege über die
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im
Original beizufügen.
Der EuGH hat im Urteil vom 11. Juni 1998,
C-361/96 (Societe general) auf die Vorlagefrage des Finanzgerichtes Köln
bezüglich der Auslegung des Art. 3 Buchstabe a) der 8. EG-RL
geantwortet, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt sei, in seinem
innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein nicht im Inland
ansässiger Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem
Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seines
Erstattungsanspruches durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des
fraglichen Einfuhrdokuments führt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde
liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere
Erstattungsanträge gestellt werden.
Dazu haben Haunold, Tumpel, Widhalm in SWI 1998, 387
in einer Glosse zur österreichischen Rechtslage Nachstehendes
festgestellt:
"Nach § 3 Abs. 1 der VO
BGBl. Nr. 279/1995 sind für eine Erstattung von Vorsteuern an
ausländische Unternehmer ebenfalls die Rechnungen bzw. Belege im Original
beizufügen (vgl. dazu ausführlich Haunold-Widhalm,
ÖStZ 1995, 235ff). Für inländische Unternehmer kann der
Vorsteuerabzug allerdings auch im Schätzungsweg vorgenommen werden, wenn
als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende
Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden [vgl. VwGH 13.12.1977, 1374/77;
VwGH 15.6.1988, 84/13/0279; vgl. dazu auch Ruppe, UStG-Kommentar (1995),
§ 12, Tz 48]. In Fällen, in denen ein Unternehmer aus einem
anderen Mitgliedstaat eine Rechnung ohne sein Verschulden verliert und die mit
dem Sachverhalt, mit dem sich der EuGH im vorliegenden Urteil beschäftigt
hat, vergleichbar sind, müsste auf Grund des Diskriminierungsverbotes des
Art. 6 EGV eine Schätzung von Vorsteuern entgegen der
ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 VO
BGBl. Nr. 279/1995 ebenfalls möglich sein, sofern das Vorliegen
einer Rechnung glaubhaft gemacht werden kann".
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Da im gegenständlichen Fall die für die
Geltendmachung der Vorsteuern im Rahmen des Erstattungsverfahrens
grundsätzlich erforderlichen Originalrechnungen nach entsprechender
elektronischer Archivierung auf optischen Speicherplatten bewusst vernichtet
worden sind, liegt der nach der Auslegung des EuGH im vorhin zitierten Urteil
vertretbare außergewöhnliche Ausnahmefall - das Abhandenkommen
der Originalrechnung ist vom Steuerpflichtigen nicht zu vertreten - nicht
vor (vgl. auch Kolacny-Caganek, UStG 1994, Kurzkommentar, Wien 2005,
§ 21, Anm 28). Somit erübrigt sich die Prüfung der
weiteren vom EuGH geforderten Bedingungen, wonach der dem Erstattungsantrag
zugrunde liegende Vorgang zweifelsfrei stattgefunden haben muss und in
Anbetracht der Umstände feststehen muss, dass die Gefahr weiterer
Erstattungsanträge nicht gegeben ist.
An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass die
Archivierung der Originalrechnungen von der deutschen Finanzbehörde
genehmigt worden ist, nichts zu ändern. Denn diese sich an den
Erfordernissen der 6. EG-RL [vgl.
Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a) und Art. 22 Abs. 3 -
die Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug ist in der Regel an den Besitz
der Originalrechnung oder des Dokuments geknüpft, das nach den vom
jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Kriterien als an die Stelle der Rechnung
tretend betrachtet werden kann] orientierende Genehmigung ist auf Grund der
abweichenden Regelung in der 8. EG-RL im Rahmen des Erstattungsverfahrens
nicht rechtswirksam. Die Sonderregelung steht im Einklang mit dem Ziel der
8. EG-RL, bestimmte Formen der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu
bekämpfen und zu verhindern, dass ein nicht im Inland ansässiger
Steuerpflichtiger die Rechnung oder das Einfuhrdokument für weitere
Erstattungsanträge verwenden kann.
Im Übrigen sind auch nach Abschn. 243 Abs. 3
der deutschen Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 dem Vergütungsantrag die
Rechnungen und Einfuhrbelege
im Original beizufügen.
"Kann ein Antragsteller in Einzelfällen den erforderlichen Nachweis
der Vorsteuerbeträge nicht durch Vorlage von Originalbelegen erbringen,
sind Zweitschriften nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller den Verlust der
Originalbelege nicht zu vertreten hat, der dem Vergütungsantrag zu Grunde
liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere
Vergütungsanträge gestellt werden".
Daraus erhellt, dass auch die deutsche Finanzverwaltung im
Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens unter Bedachtnahme auf die
Interpretation durch den EuGH nur in besonderen Ausnahmefällen vom
grundsätzlich zwingenden Erfordernis der Vorlage einer Originalrechnung
absieht.
Zum Hinweis auf die Randziffern 1559 und 1840 der
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 ist Folgendes zu bemerken:
Abgesehen davon, dass aus den Umsatzsteuerrichtlinien
über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht
abgeleitet werden können und diese im Übrigen mangels Publikation im
Bundesgesetzblatt keine Rechtsquelle [vgl. Rechtsqualität von
Steuerrichtlinien - eine endlose Geschichte ? in SWK 28/2006
(T 099)] darstellen, betreffen die von der Bw. zitierten Randziffern das
allgemeine Besteuerungsverfahren, während die Vorsteuererstattung an
ausländische Unternehmer im Abschnitt 21.9. unter den Randziffern 2828
bis 2835 behandelt wird.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 12.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
VorsteuererstattungsverfahrenOriginalrechnungRechnungskopieZweitschriftelektronische Archivierungoptische SpeicherplatteRechnung im Original
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-G/05
- Stammnummer
- 24472
- Gültig
- 12.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF