…Gatte der Bw hätte nach den deutschen Rechtsvorschriften iVm der VO 1408/71 Anspruch auf deutsches Kindergeld gehabt. Ob er oder die Bw einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, ist irrelevant. Entscheidend ist der Anspruch. Art 10 Abs 3 DVO 574/72 lautet: "(3) Werden nach…
…2008 den Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages gemäß der VO 1408/71, Art. 76, für das Jahr 2007. Das Finanzamt erließ am 29. April 2008 einen Differenzzahlungsbescheid und gab dem Antrag nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 und der Durchführungsverordnung (EWG) Nr 574/72…
…für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung EWG 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO EWG 1408/71 in der durch die Verordnung EG 410/2002 der Kommission vom 27…
…für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung EWG 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO EWG 1408/71 in der durch die Verordnung EG 410/2002 der Kommission vom 27…
…Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bestehe grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen im "Beschäftigungsland" auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhielten. Die vom Bw. in Österreich auf Basis…
…ausschließlich innerstaatliches Recht anzuwenden ist, oder ob - für den hier zu entscheidenden Fall (noch) - die europarechtlichen Bestimmungen der VO(EWG) 1408/71 (im Weiteren "VO" genannt) und der VO(EWG) 574/72 (im Weiteren "DVO" genannt) diesem vorgehen. Gegenständlich steht fest, dass weder die Berufungswerberin…
…ist Art. 76 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Art. 10 der Durchführungsverordnung (DVO), der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, ist dagegen anwendbar, wenn das Risiko einer Kumulierung des Anspruches aus Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Anspruches auf Familienleistungen nach…
…zuständige Mitgliedstaat nach Art. 10 Abs. 1 lit. a der VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002 geänderten…
…Art 76 bzw. 79 der VO (EWG) Nr. 1408/71 im Zusammenhang mit Art 10 DVO (EWG) 574/72 beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf die österreichische Familienbeihilfe und auf Ansprüche auf eine Familienleistung eines EU/EWR-Mitgliedstaates für Kinder, die sich ständig in einem EU…
…für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung EWG 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO EWG 1408/71 in der durch die Verordnung EG 410/2002 der Kommission vom 27…
…bezahlen, wenn es im Beschäftigungsstaat der Eltern keine oder nur geringere gleichartige Familienleistungen gibt. Die EWG VO Nr 1408/71 und Nr 574/72 sollen gewährleisten, dass die Empfänger die Familienleistungen entweder auf dem Niveau des Wohnsitzstaates oder des Beschäftigerstaates erhalten - je nach dem, welches…
…Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Folge:VO) sowie 2. die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (in der Folge: DVO). Die genannten Verordnungen…
…Abgabenbehörde erster Instanz nicht durchgeführt. Ähnliches gilt auch nach den Kollisionsnormen des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO, welche, da der innerstaatliche Anspruch auf Familienbeihilfe zumindest bei österreichischen Staatsbürgern nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig…
…unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ..." Artikel 73 der VO EWG 1408/71 über Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen, sieht vor: "Ein Arbeitnehmer oder ein…
…Nr. 1408/71 grundsätzlich im Beschäftigungsstaat einen Anspruch auf Familienleistungen für seine Tochter im gleichen Zeitraum erworben. Art. 10 der Durchführungsverordnung (DVO), der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, ist anwendbar, wenn das Risiko einer Kumulierung des Anspruches aus Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408…
…dass im ersten Monat der Tätigkeit Artikel 10a lit. d in Zusammenhang mit Anhang 8 der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden sei. Demnach sei aufgrund der Beschäftigung des Gatten der Bw in der Slowakei im Monat…
…September 2010 eine Ausgleichszahlung für ihre fünf Kinder zu gewähren sei. Der Anspruch bestehe wegen ihrer sozialversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit in Österreich aufgrund der VO (EWG) 1408/71 und der DVO 574/72 bzw VO (EG) 883/2004. Betreffend den Monat September 2010 führte sie aus…
…höher, besteht dort jedenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 10 der DVO 574/72). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so…
…71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen…
…Antrag auf Differenzzahlung auf Grund der EU Verordnung 1408/71 und 574/72, da ich in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachgehe, wie im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung 6.2.6. beschrieben. Den Art. 14c der VO(EWG) 883/2004 konnte ich leider im EU Amtsblatt nicht…