…geb. 1 sowie AL, geb. 2, nach Art. 76 EWG-VO 1408/71 für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.), eine gebürtige Rumänin, beantragte am 16. Mai 2011 mit den Formularen Beih…
…Art. 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist. Art. 13 der VO 1408/71 bestimmt, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Soweit die Art. 14…
…VO 1408/71 begründet. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, die im Wesentlichen mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 lit g ASVG wortident ist, begründet daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Selbständigeneigenschaft im Sinne der VO 1408/71…
…für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Der Arbeitnehmerbegriff der VO EWG 1408/71 hat einen gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EuGH sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich definiert. Demnach ist jede Person als Arbeitnehmer bzw Selbständiger anzusehen…
…Vielmehr ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern des Rates vom 14. Juni 1971 idgF (idF "VO") zu beachten. Diese hat allgemeine Geltung…
…und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ...; Diese Bestimmung erklärt somit den Beschäftigungsort zum grundsätzlichen Anknüpfungspunkt. Nach Artikel 73 der VO 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang…
…des Kinderabsetzbetrages gestellt. Da der Bw. eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichwertige Leistung in Deutschland beziehe (Kindergeld) und der Kinderabsetzbetrag als Familienleistung gemäß der VO 1408/71 (bzw der Rspr des EuGH) gelte (s auch LStR Rz 792a iVm 791a), würde die Nichtgewährung mit der Begründung…
…bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Aber auch die Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern idgF (VO) sei nicht anzuwenden…
…Berufstätigkeit ausübt, die tatsächlich einen Anspruch auf Familienleistungen begründet, so ruht gemäß Art. 76 der VO der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr früherer Ehegatte berufstätig ist, geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des in den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Betrags. …
…besteht nur dann wenn ein Elternteil in Österreich beschäftigt ist (VO EWR 1408/71 u 574/72). Da weder Sie noch ihr Ehegatte in der Zeit von Feber 2010 bis April 2010 in Österreich beschäftigt waren besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Personen…
…zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausbezahlt oder unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus. Der ehemalige Gatte der Bw hätte nach den deutschen Rechtsvorschriften iVm der VO 1408/71 Anspruch auf deutsches Kindergeld gehabt. Ob er oder die Bw einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, ist irrelevant…
…früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war. Gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates…
…Z 51 0802/8-V/1/03, für die Bezüge jener Dienstnehmer, die nach der Verordnung (EWG) 1408/71 nicht den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, nicht vorgeschrieben. Nach Ansicht des Prüfers würde diese Anknüpfung an die genannte Verordnung aber im Bereich des DZ…
…über die Berufung der bw, vom 2. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom 22. Juli 2010 betreffend Differenzzahlung nach Art 76 EWG-VO 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Oktober 2009 entschieden:…
…dies etwa für den Fall eines Krankengeldbezuges oder Arbeitslosengeldbezuges der Fall wäre. Gemäß Art. 3 der VO EWG 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates…
…Familienbeihilfe im Jahre 2005 gegeben. Wenn mein Kind tatsächlich in der Tschechischen Republik gewohnt hätte, wäre auch hier aufgrund der VO 1408/71 und 574/72 der Anspruch aufgrund § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes gegeben gewesen. Sobald meine Ehefrau in Österreich erwerbstätig ist, wird auch sie für…
…bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Aber auch die Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern idgF (VO) sei nicht anzuwenden…
…im ggstdl Fall nicht gegebenen Voraussetzung, dass die VO für den Kindesvater persönlich anwendbar wäre) zur Voraussetzung hätte, dass das Kind dessen Familienangehöriger wäre - kein Familienbeihilfenanspruch und somit auch kein Anspruch auf Differenzzahlung gegeben. (Siehe auch Art 73ff der VO. Diese Bestimmungen gelten nur für…
…nicht im Beschäftigungstaat (Österreich) wohnen, sondern sich ständig in Polen aufhalten, die Verordnung (VO) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer anzuwenden. Die sachliche Anwendbarkeit der Verordnung steht außer Streit, da der Bw. deutscher Staatsbürger ist und in Österreich beschäftigt…
…vorliegenden Fall sind nicht nur die Bestimmungen des FLAG 1967, sondern auch die der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (kurz: Verordnung) zu beachten. Nach deren Artikel 1 Buchstabe f) i) gilt als "Familienangehöriger" jede Person, die in den Rechtsvorschriften…