Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2949-W/12
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Mutter mit Kind in einen Mitgliedstaat auswandert und der im Inland lebende geschiedene Vater dem persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 unterliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2949-W/12vom 20.11.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Berufstätigkeit der Bw in Griechenland ist nach dem zit Erk des EuGH zu prüfen, ob diese Tätigkeit in Griechenland einen Anspruch auf Familienleistungen nach griechischem Recht begründet hat. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Bw nämlich unbestritten dem persönlichen Anwendungsbereich der VO und nach Art 13 der VO den Rechtsvorschriften Griechenlands. Ob die Familienbeihilfe tatsächlich ausbezahlt wurde, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob ein Anspruch bestand. Die Ermittlungen des UFS haben ergeben, dass die Bw seit Mai 2001 bis zum Ende des Streitzeitraumes Oktober 2003 in Griechenland aG einer nichtselbständigen Tätigkeit durchgehend sozialversichert war und dass sie in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils mehr als 50 Versicherungstage nachweisen konnte. Die Ermittlungen des UFS betreffend griechische Familienbeihilfe (Quelle: MISSOC, Gegenseitiges Informationssystem zur Sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, herausgegeben von der Europäischen Kommission im Internet; http://ec.europa.eu/employment-social/missoc/2001 bzw 2002 bzw 2003) haben ergeben, dass das griechische Kindergeld (vergleichbar der österreichischen Familienbeihilfe) für 2 Kinder in den Jahren 2001 - 2003 monatlich insgesamt € 18,-- beträgt. Es handelt sich um die Zahlung von Beihilfen für den Unterhalt von Kindern von Arbeitnehmern. Das Kind muss den Wohnsitz in Griechenland oder in einem EU-Mitgliedstaat haben. Das Kind muss ledig sein und der Arbeitnehmer muss 50 Versicherungstage während des vorausgegangenen Jahres nachweisen. Die Beihilfe wird bis zu einem Höchstalter des Kindes von 18 (normal) bzw 22 (Studium) Jahren gewährt und es gibt keine einkommensabhängige oder altersmäßige Abstufung.
Dies bedeutet:
Im Jahr 2001 hat die Bw keinen Anspruch auf griechische Familienbeihilfe, da sie im Jahr 2000 nicht 50 Versicherungstage nachweisen kann. Es liegt daher keine Kollision von Familienbeihilfenansprüchen vor. Österreich bleibt im Jahr 2000 ausschließlich zuständig.
Die Bw hat ab 2002 Anspruch auf griechische Familienbeihilfe. Sie konnte ab dem Jahr 2001 mehr als 50 Versicherungstage in Griechenland auf Grund einer nichtselbständigen Tätigkeit nachweisen. Das Kind und die Bw haben den Wohnsitz in Griechenland. Der Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind N. beträgt daher € 9,-- pro Monat. Dies ergibt in Summe einen Anspruch von 22 Monaten (2002 12 Monate und 2003 10 Monate) und somit gesamt € 198,--.
Dieser Anspruch auf griechische Familienbeihilfe kollidiert mit dem im gleichen Zeitraum weiterhin gegebenen vom Kindesvater abgeleiteten Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe.
Da die Bw im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes, Griechenland, eine Berufstätigkeit ausübt, die tatsächlich einen Anspruch auf Familienleistungen begründet, so ruht gemäß Art. 76 der VO der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr früherer Ehegatte berufstätig ist, geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des in den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Betrags. (Siehe EuGH, C-363/08, Tenor).
Demnach ist Griechenland primär zuständig. Der Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe ruht daher im Ausmaß der von Griechenland geschuldeten Leistungen. In diesem Ausmaß, somit im Ausmaß von gesamt € 198,--, ist die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag rückzufordern.
Der darüber hinausgehende Betrag, die Differenz zwischen der niedrigeren griechischen und höheren österreichischen Kinderbeihilfe, begründet hingegen iSd VO einen Anspruch der Bw auf die Differenz(Ausgleichs)zahlung an Familienbeihilfe durch den nachrangig zuständigen Mitgliedstaat Österreich. Diese Beträge an österreichischer Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag sind daher nicht zurückzufordern.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß
§ 26 FLAG stellt ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist somit lediglich, ob im betroffenen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. November 2012
Normen und Schlagworte
- Art. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 2 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 13 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 73 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2949-W/12
- Stammnummer
- 62580
- Gültig
- 20.11.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF