…mir und unserem kleinen Sohn, der am 5.7.2005 geboren ist, aufgrund der Bestimmungen der VO EWG Nr 1408/71 und 574/72 über die soziale Sicherheit in der europäischen Union, die Familienbeihilfe nicht nur für mein eigenes Kind, das in Österreich lebt und…
…Versicherungsdatenauszug und die dort angegebenen Daten für den entsprechenden Zeitraum) auch von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden als VO bezeichnet)…
…in Wien tätig. Er unterliegt der polnischen Sozialversicherung. In einer mit 5.12.2005 datierten Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 17 der VO (EWG) Nr. 1408/71 stimmte das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz dem Vereinbarungsvorschlag der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) in Warschau zu, wonach für die…
…über die Berufung der bw, vom 2. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom 22. Juli 2010 betreffend Differenzzahlung nach Art 76 EWG-VO 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Oktober 2009 entschieden:…
…ist die Verordnung EWG Nr. 1408/71 vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar. Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger…
…Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen. Ab dem Beschäftigungsbeginn untersteht ihr Gatte der VO EWG 1408/71. Diese besagt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe im Beschäftigungsland besteht. Gemäß Artikel 86 der VO (EWG) Nr. 574/72 hat ein…
…genannten Ausgleichszahlung an die österreichische Staatsbürgerschaft geknüpft ist, jedenfalls im Anwendungsbereich der VO EWG Nr 1408/71 (die im konkreten Fall anzuwenden ist siehe unten) zufolge deren Vorrangs nicht als Ausschlussgrund zum Tragen kommen kann (s VwGH vom 23.5.2007, Zl 2006/13/0074). …
…Anm.: Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnung geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor (unmittelbare Anwendbarkeit). Im Artikel 2 der VO ist der persönliche Geltungsbereich geregelt…
…besteht somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten -sofern die übrigen durch die VO (EWG) Nr. 1408/71normierten Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe erfüllt sind. Weiters bestimmt Art. 13 der betreffenden Verordnung: (1) Vorbehaltlich…
…beachten. Vielmehr ist der Bw als in Österreich tätiger b auch von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden als VO bezeichnet)…
…beachten. Vielmehr ist der Bw als in Österreich tätiger gv auch von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden als VO bezeichnet)…
…Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Folge "VO"), zu beachten. Die VO hat allgemeine Geltung…
…ihrer Lebensinteressen in einen anderen Mitgliedstaat aufrecht bleibt und beruft sich dabei auf die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (idF VO). Deren maßgebliche Bestimmungen sind anzuführen wie folgt. In Art 1 Buchst. a der VO wird der Begriff "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" definiert als "jede Person…
…Vielmehr ist die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern des Rates vom 14. Juni 1971 idgF (in der Folge "VO 1408/71") zu beachten…
…nichtselbständig Erwerbstätige von der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 idgF (id Folge "VO") umfasst. Die VO hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in…
…EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien (DVO) sind Familienleistungen in einem Monat, in dem zwei Staaten nacheinander zuständig sind, nach Tagen oder im zeitlichen Verhältnis aufzuteilen. * * Art. 10a lit. d (samt Anhang 8) der VO…
…beachten. Vielmehr ist die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern des Rates vom 14. Juni 1971 idgF (idF VO EWG 1408/71) zu beachten…
…aufgezählten Aspekte eine Entsendung nicht in Abrede gestellt werden. Auch hinsichtlich der geänderten Gesetzesauslegung im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 seien die in den EU/EWR-Raum entsendeten Dienstnehmer als im Bundesgebiet beschäftigt anzusehen. Im Anwendungsbereich der zitierten Verordnung könne ein Dienstnehmer in…
…in diesem Bundesgebiet österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Daher ist die Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern idgF auf polnische Staatsbürger…
…beachten. Vielmehr ist die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern des Rates vom 14. Juni 1971 idgF (iF VO EWG 1408/71) zu beachten…