…Transporteur tatsächlich genehmigungsfrei gewesen ist; dabei ist der Zweck derartiger Fahrten die Verbringung einer Ware von der Schweiz nach Österreich bzw. aus Österreich in die Schweiz. Er konnte sich kontingentierte Genehmigungen für Transitfahrten besorgen, die ihn für Fahrten durch österreichisches Hoheitsgebiet berechtigten, bei welchen Ausgangs-…
Es ist unternehmerisches Basiswissen, dass grundsätzlich bei der Verbringung von Waren (im gegenständlichen Fall den spruchgegenständlichen Sattelschlepper) in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eine Eingangsabgabenschuld entsteht - ein Umstand, von dem man weiß, dass er unter gewissen Bedingungen legal vermieden werden kann. Es ist allgemein einleuchtend…
…dem Jahr der Beanstandung der Bf., Kroatien am österreichischen Ökopunktesystem teilgenommen. Für Transitfahrten durch Österreich wurde je nach Schadstoffausstoß des LKW bzw. der Zugmaschine eine bestimmte Anzahl an Öko-Punkten verbraucht. Dem Akteninhalt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass nicht eine ordnungsgemäße Überführung der gegenständlichen…
…Genehmigung verfälscht habe. Im verfahrensgegenständlichen Fall gebe es zwar keine Belege für den Lade- und Entladeort der durch Österreich beförderten Waren. Für den überwiegenden Teil der Eintragungen von Transitfahrten durch Österreich in den beschlagnahmten Fahrtenbüchern zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222, die Zollschuldvorschreibungen…
…Genehmigung verfälscht habe. Im verfahrensgegenständlichen Fall gebe es zwar keine Belege für den Lade- und Entladeort der durch Österreich beförderten Waren. Für den überwiegenden Teil der Eintragungen von Transitfahrten durch Österreich in den beschlagnahmten Fahrtenbüchern zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222, die Zollschuldvorschreibungen…
…Genehmigung verfälscht habe. Im verfahrensgegenständlichen Fall gebe es zwar keine Belege für den Lade- und Entladeort der durch Österreich beförderten Waren. Für den überwiegenden Teil der Eintragungen von Transitfahrten durch Österreich in den beschlagnahmten Fahrtenbüchern zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222, die Zollschuldvorschreibungen…
…Genehmigung verfälscht habe. Im verfahrensgegenständlichen Fall gebe es zwar keine Belege für den Lade- und Entladeort der durch Österreich beförderten Waren. Für den überwiegenden Teil der Eintragungen von Transitfahrten durch Österreich in den beschlagnahmten Fahrtenbüchern zu dem CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222, die Zollschuldvorschreibungen…
…Genehmigung verfälscht habe. Im verfahrensgegenständlichen Fall gebe es zwar keine Belege für den Lade- und Entladeort der durch Österreich beförderten Waren. Für den überwiegenden Teil der Eintragungen von Transitfahrten durch Österreich in den beschlagnahmten Fahrtenbüchern zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 0424 und 0426, die Zollschuldvorschreibungen…
…Genehmigung verfälscht habe. Im verfahrensgegenständlichen Fall gebe es zwar keine Belege für den Lade- und Entladeort der durch Österreich beförderten Waren. Für den überwiegenden Teil der Eintragungen von Transitfahrten durch Österreich in den beschlagnahmten Fahrtenbüchern zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 7 und 8, die Zollschuldvorschreibungen…
…Genehmigung verfälscht habe. Im verfahrensgegenständlichen Fall gebe es zwar keine Belege für den Lade- und Entladeort der durch Österreich beförderten Waren. Für den überwiegenden Teil der Eintragungen von Transitfahrten durch Österreich in den beschlagnahmten Fahrtenbüchern zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 7 und 8, die Zollschuldvorschreibungen…
…Genehmigung verfälscht habe. Im verfahrensgegenständlichen Fall gebe es zwar keine Belege für den Lade- und Entladeort der durch Österreich beförderten Waren. Für den überwiegenden Teil der Eintragungen von Transitfahrten durch Österreich in den beschlagnahmten Fahrtenbüchern zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 4 und 5, die Zollschuldvorschreibungen…
…Genehmigung verfälscht habe. Im verfahrensgegenständlichen Fall gebe es zwar keine Belege für den Lade- und Entladeort der durch Österreich beförderten Waren. Für den überwiegenden Teil der Eintragungen von Transitfahrten durch Österreich in den beschlagnahmten Fahrtenbüchern zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 0424 und 0426, die Zollschuldvorschreibungen…
…ist. Die Beförderung von Tabakwaren, die bekanntlich zu den beliebtesten Schmuggelwaren zählen, unterliegt international sehr strengen Bestimmungen, die unter anderem auf eine möglichst lückenlose Erfassung aller Ein- und Ausfuhren sowie Transitfahrten abzielen. In den vorliegenden Fällen wurden diese Bestimmungen insofern missachtet, als weder der Anzeigepflicht…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.Z., Kraftfahrer, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden-Vöcklabruck, Standort Gmunden, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. ist Lkw-Fahrer (Fernfahrer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Gde X, M-Straße mm, vom 16. Juli 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 28. Juni 2012 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 entschieden: Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Juni 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom 6. Mai 2010 betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 8. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom 28. Jänner 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Mai 2009, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 7. Mai 2009, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber ist bei der ÖBB…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 27. April 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Im Zuge…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Ingrid Mainhart, Mag. Herwig Draxler und Joachim Rinösl im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung des E.M., Angestellter, V,BStr.10, vom 11. September…