Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0047-Z1W/02
Festsetzung der Tabaksteuer wegen widerrechtlicher Verbringung von versteuerten Tabakwaren aus Deutschland ins Anwendungsgebiet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0047-Z1W/02vom 16.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer aus dem freien Verkehr Deutschlands stammende Tabakwaren zum Zwecke der Durchfuhr durch Österreich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame halten will, hat dies gemäß § 27 Absatz 3 TabStG dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten. Erfolgt die Durchfuhr unter Missachtung der vorgenannten Bestimmungen entsteht die Steuerschuld gemäß § 27 Absatz 2 TabStG dadurch, dass die Waren erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält. Wenn der Beförderungsvorgang nicht durch den Eigentümer persönlich, sondern durch von ihm beauftragte Lenker durchgeführt wird, die Verfügungsgewalt und die Kontrolle über die Waren aber trotzdem beim Eigentümer verbleibt, ist dieser und nicht etwa der als Erfüllungsgehilfe tätige Lenker als Steuerschuldner heranzuziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
2. April 2001, GZ. 400/90492/14/99, betreffend Tabaksteuer,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2000,
GZ. 400/90492/11/99, setzte das Hauptzollamt Klagenfurt dem Bf. gegenüber
gemäß
§ 27 Absatz 2 Tabaksteuergesetz (TabStG) eine Tabaksteuer
in der Höhe von S 4.916.464,00 fest. Gleichzeitig wurden dem Bf. mit diesem
Bescheid gemäß
§§ 217 ff. BAO ein Säumniszuschlag in
der Höhe von S 88.460,00 und gemäß
§ 135 BAO ein
Verspätungszuschlag in der Höhe von S 132.690,00 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2000
erhob der Bf. gegen diesen Bescheid den Rechtsbehelf der Berufung.
Diese Berufung wurde vom
Hauptzollamt Klagenfurt mit Berufungsvorentscheidung vom 2. April 2001, Zl.
400/90492/14/99, als unbegründet abgewiesen, wobei gleichzeitig die
Festsetzung des Säumnis- bzw. des Verspätungszuschlages zum Nachteil
des Bf. abgeändert wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die mit Schreiben des Bf. vom 7. Mai 2001 eingebrachte
Beschwerde.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen
Bestimmungen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum
gültigen Fassung lauten:
§ 27 Absatz 1
Tabaksteuergesetz (TabStG):
Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld
dadurch, dass der Bezieher
1. die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt
oder
2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang
genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen
lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine
Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken
gleich.
§ 27 Absatz 2
TabStG:
Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines
Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das
Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im
Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet
werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet.
§ 217 Absatz 1
BAO:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2 bis 6 oder §
218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 3 Absatz 2
lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine
Anwendung.
§ 219 BAO:
Der Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
§ 135 BAO:
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag
bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag)
auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solang die
Voraussetzungen für eine Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabenpflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt
an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einen abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Dem Abgabenverfahren liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 11. Juli 1999 wurde der Bf.
als Lenker eines aus Slowenien nach Österreich einreisenden Autobusses im
Zuge der Reisendenabfertigung von einem Organ des Zollamtes Karawankentunnel
kontrolliert. Der Bf. konnte zunächst keine gültige
güterbeförderungsrechtliche Bewilligung für den Autobus
vorweisen. Als er in einem von ihm im Bus mitgeführten Aktenkoffer nach der
entsprechenden Genehmigung suchte, kamen zahlreiche Ausfuhranmeldungen
betreffend Zigarettenexporte zum Vorschein. Außerdem befanden sich im
Seitenfach des Koffers ca. DM 25.000,-- in bar. Darüber hinaus wurden in
dem besagten Koffer einige Beschlagnahmequittungen der slowenischen
Zollverwaltung betreffend Zigaretten vorgefunden, in welchen zum Teil auch der
Bf. genannt ist.
Am 4. November 1999 wurde der Bf.
von Organen des Hauptzollamtes Klagenfurt niederschriftlich einvernommen. Dabei
wurde ihm eröffnet, dass auf Grund der oben angeführten Unterlagen der
Verdacht bestehe, dass er mehr als 2 Millionen Stück tabaksteuerpflichtige
Zigaretten zu gewerblichen Zwecken widerrechtlich in das österreichische
Steuergebiet verbracht habe.
Der Bf. gab schließlich zu,
tatsächlich eine größere Menge an Tabakwaren in Deutschland
erworben zu haben. Er räumte auch ein, einige Mal selbst Zigaretten von
Deutschland über Österreich nach Kroatien geschmuggelt bzw. in anderen
Fällen Schmuggelwaren auf Reisende in Linienbussen aufgeteilt zu haben. Er
habe die Zigaretten jedoch nicht für sich selbst sondern zum Teil für
Herrn I., und zum Teil für Herrn C. gekauft. Beide Käufer seien
selbständige Kaufleute in Bosnien. Die tatsächliche Existenz dieser
beiden Männer konnte der Bf. allerdings nicht nachweisen. Er konnte auch
nicht die genauen Personalien dieser Personen angeben, da ihm weder der
Familienname des I. noch die genaue Anschrift des C. bekannt waren.
Im Wege der Amtshilfe wurde der
Geschäftsführer des deutschen Zigarettenverkaufsunternehmens, Herr O.,
zur Sache einvernommen. Dieser legte zahlreiche Unterlagen vor, aus welchen sich
ergibt, dass seitens seines Unternehmens eine große Zahl von versteuerten
Zigaretten an den Bf. bzw. an die Firma CC in Kroatien fakturiert worden ist,
wobei jedoch in allen Fällen sowohl die Bestellung als auch die Bezahlung
durch den Bf. erfolgte.
Das Hauptzollamt Klagenfurt ging
angesichts dieser Beweislage davon aus, dass die vom Bf. in Deutschland
gekauften Zigaretten auf seine Veranlassung hin durch Österreich
befördert worden sind. Durch die Beförderung ohne vorhergehende
Anzeige an das Hauptzollamt Innsbruck und ohne Leistung einer Sicherheit
für die auf die Tabakwaren lastende Tabaksteuer habe der Bf. die Zigaretten
erstmals im österreichischen Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in
Gewahrsame gehabt. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 27. Juni 2000
wurde dem Bf. daher gemäß
§ 27 Absatz 2 TabStG die Tabaksteuer
vorgeschrieben.
Der Bf. bestreitet, die
Zigaretten während der Beförderung durch Österreich im Gewahrsame
gehalten zu haben. Er habe die Zigaretteneinkäufe auf fremde Rechnung
durchgeführt. Wie das Schicksal der von ihm erworbenen Zigaretten nach der
Übergabe weiterverlaufen sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
Die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zeigen ganz deutlich, wie widersprüchlich die Aussagen
des Bf. in Bezug auf jene Personen sind, für deren Rechnung er die
Zigaretten angeblich erworben hat:
Er verweist darin zunächst
auf seine Angaben in der Vernehmung, wonach er die Zigaretten in München
praktisch zur Gänze an Herrn C.,
wohnhaft in Bosusje (gemeint ist wohl in Posusje) übergeben habe. Lediglich
einen kleineren Teil habe er an Herrn I. ausgefolgt. Die beiden (C. und I.)
hätten ihm auch das Geld zum Ankauf der Tabakwaren zur Verfügung
gestellt. Im Gegensatz dazu erklärt er in der selben Beschwerdeschrift, er
habe die Waren auch an Angestellte der Firma CZ (gemeint ist wohl CC)
übergeben. Damit nimmt der Bf. Bezug auf sein Schreiben vom 19. September
2000, wonach er die Zigaretten in der Regel für die Firma CC mit Sitz in
Split, Kroatien, erworben habe. Das Geld für den Ankauf der Zigaretten habe
er von Herrn Be. und Herrn Ba. erhalten, welche Inhaber der Firma CC seien. Zum
Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung lag seiner Eingabe eine
schriftliche Erklärung der beiden Geschäftsinhaber bei.
In diesem Zusammenhang fällt
auch auf, dass der Bf. dem Hauptzollamt Klagenfurt trotz entsprechender
Aufforderungen weder die vollständige Anschrift des Herrn C. noch die des
Herrn I. nennen konnte. Darüber hinaus sind auch die beiden Herrn Be. und
Ba. laut Vermerk der Post an den vom Bf. bekannt gegebenen Anschriften
unbekannt. Der Aufforderung zur Beibringung ladungsfähiger Adressen kam der
Bf. nicht nach.
Zur Prüfung der Frage, ob
das vom Bf. ins Spiel gebrachte Untenehmen CC im entscheidungsmaßgeblichen
Zeitraum in Kroatien überhaupt existiert hat, wurde seitens des Senates die
Befassung der kroatischen Zollverwaltung veranlasst. Diese teilte dazu mit, dass
laut ihren Datenbanken und laut Abfrage des kroatischen Handelsgerichtes ein
derartiges Unternehmen in Kroatien weder besteht noch bestanden
hat.
Damit ist die Richtigkeit der
Behauptung des Bf., er habe in der Regel die Waren für die Firma CC
erworben, zweifellos widerlegt. Der Bf. versucht die Tatsache, dass er auf fast
allen bezughabenden Fakturen als Käufer aufscheint, damit zu erklären,
dass er beim betreffenden Verkaufsunternehmen in Deutschland als Stammkunde und
persönlicher Bekannter des Geschäftsführers O.
Preisnachlässe erhalten habe.
Herr O., der seitens des Senates
mit dieser Behauptung konfrontiert wurde, stellt jedoch entschieden in Abrede,
dass dem Bf. beim Erwerb der Zigaretten Sonderkonditionen gewährt worden
seien. Es sei ihm vielmehr ganz genau der selbe Preis verrechnet worden, den
auch andere Wiederverkäufer zu bezahlen hatten. Die Tabakwaren seien auch
stets vom Bf. bestellt und bar bezahlt worden.
Dem Bf. ist es somit nicht
gelungen, den sich aus den vorliegenden Handels- und Zollpapieren in Verbindung
mit den Aussagen des Zeugen O. ergebenden Schluss, dass nämlich er selbst,
als Käufer der Zigaretten aufgetreten ist, überzeugend zu
entkräften. Da der Bf. nach der Aussage des Herrn O. in allen
verfahrensgegenständlichen Fällen die Waren bestellt und bezahlt hat,
sind ihm auch jene Teilmengen zuzurechnen, die an die Firma CC fakturiert
wurden, von deren Nichtexistenz - wie oben ausgeführt - der
Senat überzeugt ist.
Die Beförderung von
Tabakwaren, die bekanntlich zu den beliebtesten Schmuggelwaren zählen,
unterliegt international sehr strengen Bestimmungen, die unter anderem auf eine
möglichst lückenlose Erfassung aller Ein- und Ausfuhren sowie
Transitfahrten abzielen. In den vorliegenden Fällen wurden diese
Bestimmungen insofern missachtet, als weder der Anzeigepflicht an das
Hauptzollamt Innsbruck entsprochen worden ist, noch die Waren beim
österreichischen Ausgangszollamt ordnungsgemäß angemeldet worden
sind. Der Bf., dem es laut seiner eigenen Aussage bewusst war, dass die
Zigaretten für zollunredliche Zwecke bestimmt waren, hat es (wohl zum
Zwecke der Optimierung der Erfolgsaussichten der geplanten Malversationen in den
Drittländern) unterlassen, für eine strikte Beachtung der in der
Gemeinschaft geltenden zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen zu sorgen.
Der Versuch des Bf., die
Verantwortlichkeit für diese Vorgangsweise Dritten anzulasten ist alleine
deshalb gescheitert, weil er den Senat nicht einmal von der tatsächlichen
Existenz der in diesem Zusammenhang von ihm genannten Personen überzeugen
konnte.
Die Tatsache, dass bei ihm
zahlreiche Ausfuhrzollanmeldungen mit teilweise gefälschten
Ausgangsbestätigungen gefunden worden sind, spricht dafür, dass ihm im
Zusammenhang mit der Beförderung der Tabakwaren doch nicht eine so kleine
Rolle zukam, wie er es nun darzustellen versucht. Besondere Bedeutung kommt
dabei der Aussage des Bruders des Bf. zu. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung
am 4. November 1999 zur Frage, für wen die von ihm bzw. vom Bf. durch
Österreich durchgeführten Zigaretten bestimmt waren, ausgesagt, dass
der Bf. diese Tabakwaren in Bosnien in verschiedenen Lokalen verkaufen wollte.
Ein weiteres Indiz, das gegen die Existenz von allfälligen
Hintermännern spricht ergibt sich aus den näheren Umständen des
Vorfalls vom 27. April 1999:
Damals reiste der Bf. mit einem
Ford Transit von Österreich nach Slowenien aus. Beim Zollamt
Karawankentunnel beantragte er die Erteilung einer Ausgangsbescheinigung
für 736 Stangen Zigaretten, die er zuvor auf seinen Namen in Deutschland um
DM 34.077,73 erworben hatte. Im Zuge einer Kontrolle wurde aber in der Folge
festgestellt, dass er tatsächlich nur 720 Stangen bei sich hatte. Befragt
über den Verbleib der restlichen 16 Stangen Zigaretten sagte der Bf. aus,
er habe diese Menge in München verschenkt. Die Tatsache, dass es
offensichtlich seiner Entscheidung oblag, darüber zu bestimmen, wie viele
Zigaretten er verschenkt, ist als Beweis dafür zu werten, dass er selbst
damals sowohl die Verfügungsgewalt über die Tabakwaren hatte als auch
als deren Eigentümer anzusehen war.
Die vom Bf. vorgelegte
schriftliche Erklärung der Herren Be. und Ba. (den angeblichen Inhabern der
Firma CC) ist als Beweis für die Richtigkeit der Behauptung, dass ein Teil
der Zigaretten für die Firma CC bestimmt war, ungeeignet, zumal dieses
Unternehmen im besagten Schriftstück nicht einmal erwähnt wird. Aus
dem Schreiben ergibt sich bloß, dass Herr Be. über den Bf. Zigaretten
in Deutschland gekauft hat. Ein Bezug zu den verfahrensgegenständlichen
Waren lässt sich jedoch nicht herstellen, weil die Erklärung sehr
allgemein formuliert ist und weder Angaben über Art, Menge und Preis der
Waren noch über den Zeitpunkt des Erwerbes und die Person des
Verkäufers enthält.
Gleiches gilt übrigens auch
für die vom Bf. vorgelegte schriftliche Aussage der Zeugin M. Auch sie
lässt die Firma CC in ihrer Erklärung unerwähnt. In dem Schreiben
wird lediglich bestätigt, dass der Bf. zumindest zwei Mal dabei beobachtet
worden ist, dass er Zigaretten beim Verkaufsunternehmen in München erworben
hat, anschließend die Zollabfertigung veranlasste und schließlich
die Waren samt Rechnungen an zwei Männer in einem weißen LKW mit
kroatischen Kennzeichen übergeben hat. Diese Aussage ist nicht geeignet,
die Richtigkeit der oben dargelegten Feststellungen des Senates, wonach davon
auszugehen ist, dass der Bf. in allen Fällen als Eigentümer der
Zigaretten anzusehen ist, zu widerlegen. Sie macht vielmehr deutlich, dass sich
die Verantwortlichkeit des Bf. nicht wie von ihm behauptet bloß auf den
Ankauf der Tabakwaren beschränkte, sondern es ihm darüber hinaus
oblag, auch die Zollabfertigung und die anschließende logistische
Abwicklung zu veranlassen, woraus sich wiederum ergibt, dass die Waren zumindest
bis zum Zeitpunkt der Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in seinem
unmittelbaren Einflussbereich und somit in seinem Gewahrsam verblieben.
Aus der vom Bf. mit Schreiben vom
21. September 2000 vorgelegten schriftlichen Aussage des Herrn L. vom 20.
September 2000 geht ebenfalls nichts anderes hervor. Auch dieser bestätigt,
dass der Bf. in Deutschland Zigaretten gekauft und nach Durchführung der
Zollabfertigung die Tabakwaren samt Zollpapiere an LKW-Fahrer zum Zwecke der
Weiterbeförderung nach Kroatien ausgehändigt habe.
Den Beschwerdeausführungen,
wonach aus der Berufungsvorentscheidung nicht hervor gehe, wie die Behörde
zu dem Vorwurf komme, er habe auch 1997 und 1998 Tabakwaren in Gewahrsame
gehabt, kann nicht gefolgt werden, weil sich aus der Begründung dieses
Bescheides zweifellos ergibt, dass sich die betreffenden Abgabenvorschreibungen
auf Vorfälle im Oktober 1997 und September 1998 beziehen. Zur
Steuerschuldentstehung im Oktober 1997 wird in der Berufungsvorentscheidung
darauf hingewiesen, dass ein Bekannter des Bf. beim Schmuggel von 24.320
Stück Zigaretten von Slowenien nach Kroatien betreten worden sei. In der
Niederschrift vom 4. November 1999 habe der Bf. erklärt, auch diese
Zigaretten erworben zu haben. Der Bf. hat die Beförderung dieser Zigaretten
von Deutschland per Linienbus nach Bosnien in der erwähnten Niederschrift
völlig identisch dargestellt mit den anderen
verfahrensgegenständlichen Zigarettenlieferungen. Auch im
anschließend durchgeführten Abgabenverfahren hat er keine Hinweise
darauf vorgebracht, dass diese Menge tabaksteuerrechtlich anders zu beurteilen
wäre, als die übrigen Zigaretten. Der Senat nimmt es daher als
erwiesen an, dass der Bf. auch hinsichtlich dieser Waren den Ankauf
durchgeführt und die Transportabwicklung veranlasst hat. Er und nicht sein
als Fahrer tätiger Bekannter ist daher als Steuerschuldner heranzuziehen.
Auch hinsichtlich der im
September 1998 in Deutschland gekauften Zigaretten ist für den Bf. die
Tabaksteuer entstanden. Der Bruder des Bf. hat damals laut eigenen Aussagen
Zigaretten durch Österreich befördert, die zuvor vom Bf. angeschafft
und anschließend im Bus des Bruders versteckt worden waren.
Dem Vorbringen, dass der Bf. als
Buslenker finanziell gar nicht in der Lage gewesen sei, von sich aus derart
große Zigarettenankäufe durchzuführen, steht die Tatsache
entgegen, dass er offensichtlich doch über genügend finanzielle Mittel
verfügte, um den Ankauf der Rauchwaren stets bar abzuwickeln. In diesem
Zusammenhang ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Bf. zum Zeitpunkt
der Betretung am 11. Juli 1999 einen Geldbetrag in der Höhe von immerhin
ca. DM 25.000,-- mit sich führte. Den Beweis dafür, dass alle diese
Barmittel nicht ihm selbst gehörten, konnte der Bf. nicht
erbringen.
Die Rüge des Bf.
hinsichtlich der Unterlassung der Einvernahme der Zeugen C. und I. ist insofern
unbegründet, als es ihm bislang nicht möglich war, der Behörde
die vollständigen Personalien dieser Personen mitzuteilen. Zur ebenfalls
begehrten Einvernahme der Zeugen Pr. und Mi. zum Beweis dafür, dass die
Zigaretten für die Firma CC nach Kroatien gebracht worden sind, wird
bemerkt:
Wie bereits oben ausgeführt,
sind die Angaben des Bf. bezüglich der Identität jener Personen,
für deren Rechnung er angeblich die Zigaretten angeschafft hat
äußerst widersprüchlich. Einerseits behauptet er in seiner
Eingabe vom 21. September 2000, er habe das Geld zum Ankauf der Tabakwaren von
den Herren Be. und Ba. (Inhaber der Firma CC) erhalten. Andererseits führt
er in der Beschwerdeschrift aus, er habe die Zigaretten praktisch zur Gänze
an Herrn C. übergeben, lediglich einen kleineren Teil habe er auch an Herrn
I. ausgefolgt und das Geld zum Ankauf der Rauchwaren sei ihm von den beiden
letztgenannten Personen zur Verfügung gestellt worden. Er habe also
für diese beiden die Zigarettenankäufe durchgeführt. Angesichts
der Tatsache, dass selbst der angebliche Geschäftsführer der Firma CC
in der vom Bf. vorgelegten schriftlichen Erklärung bestätigt, dass der
Bf. die Zigaretten für ihn (also nicht für die Firma CC) gekauft hat,
hält der Senat die beantragte Zeugeneinvernahme zum Beweis dafür, dass
die Waren doch für die Firma CC (die es laut Auskunft der kroatischen
Zollverwaltung nie gegeben hat) bestimmt waren, entbehrlich.
Zum Beweis dafür, dass
dieses Unternehmen überhaupt besteht und um Auskünfte über die
Art und den Umfang seiner Geschäftstätigkeit zu erhalten, ist wohl die
Aussage der beiden angeblichen Geschäftsinhaber von Interesse, nicht jedoch
die Auskunft eines bei einem anderen Unternehmen in einem anderen Land
beschäftigten Autobusfahrers (der Zeuge Mi. ist in Bosnien-Herzegowina
wohnhaft und berufstätig).
Der Bf. kann auch mit dem Einwand
nichts gewinnen, die Behörde habe ihm nicht nachweisen können, dass er
die Transporte durch Österreich selbst durchgeführt hat. Der Bf.
übersieht bei dieser Argumentation, dass gemäß
§ 27 Absatz
2 TabStG Steuerschuldner nicht etwa der Verbringer oder Beförderer sondern
derjenige ist, der die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet.
Der Begriff der
"Gewahrsame" ist im Tabaksteuergesetz nicht definiert. Es ist daher
die Definition in § 309 erster Satz ABGB heranzuziehen (Wer eine Sache in
seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber). Die Innehabung
stellt auf die rein äußerliche Form ab und setzt bloß voraus,
das sich eine Sache im Herrschaftsbereich einer Person befindet.
Wie bereits oben ausgeführt
kommt der Senat angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Rahmen der
freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Bf. hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Tabakwaren im Zusammenhang mit der
Beförderung von Deutschland über Österreich ins Drittland als
deren Eigentümer anzusehen ist, der die Waren auch in Gewahrsame hielt. Er
ist derjenige, der vom Erwerb in Deutschland, über die Zollabfertigung
ebendort, den anschließenden Transport in die Drittländer bis zur
Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer (unter teilweiser Verwendung
gefälschter Austrittsnachweise) die Abwicklung zum Teil selbst
ausgeführt und zum anderen Teil zumindest organisiert hat.
Der Umstand, dass der
Beförderungsvorgang nicht immer durch ihn persönlich durchgeführt
worden ist, ändert nichts daran, dass ihm die Verfügungsmacht und die
Kontrolle über alle verfahrensgegenständlichen Waren
oblag:
Wer einem anderen nicht in dem
Willensentschluss vertritt, sondern ihm nur faktische Dienste als Werkzeug der
Verwirklichung seiner Macht oder Gewahrsame leistet ist als
"Gehilfe" anzusehen. Ein Gehilfe erwirbt keinesfalls Besitz für
sich; im Gegenteil bringt er die Zugehörigkeit der Sache zu der Person des
anderen zur Erscheinung, und in dem Augenblick, da die Sache in die Hand es
Gehilfen kommt, ist sie schon in der "Gewahrsame" seines
Auftraggebers (siehe Klang, Kommentar zum ABGB, zweite Auflage, zweiter Band,
Seite 80).
Die jeweiligen Fahrzeuglenker,
die insofern als bloße Erfüllungsgehilfen des Bf. anzusehen sind,
hatten daher nicht die Gewahrsame im Sinne einer tatsächlichen
Verfügungsgewalt an den verfahrensgegenständlichen Tabakwaren. Die
Gewahrsame verblieb vielmehr beim Bf., der offensichtlich in der Lage war,
darüber zu entscheiden, wie viele der von ihm gekauften Zigaretten auf
welchen Beförderungsmitteln über welche Strecken ins Drittland
befördert wurden.
Unter Bedachtnahme auf die
überaus große Menge an Tabakwaren, die der Bf. angeschafft hat
besteht für den Senat auch keinerlei Zweifel daran, dass sowohl der Erwerb
in Deutschland als auch die Beförderung durch Österreich zu
gewerblichen Zwecken erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass sich der Bf. in den Fakturen als Inhaber eines
Fachgeschäftes bezeichnen ließ und immer wieder Zigaretten erworben
hat, wobei es ihm offensichtlich auch darauf ankam, durch die
Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer mit Hilfe von gefälschten
Ausgangsbescheinigungen den finanziellen Erfolg seiner Transaktionen zu
optimieren.
Die aus dem freien Verkehr
Deutschlands stammenden Tabakwaren wurden zweifellos in das österreichische
Steuergebiet verbracht. Dadurch, dass der Bf. diese Waren erstmals im
Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten hat, wurde er
gemäß
§ 27 Absatz 2 TabStG zum Steuerschuldner.
Die Überprüfung der
Richtigkeit der vom Hauptzollamt Klagenfurt durchgeführten
Abgabenberechnung inklusive der mit der Berufungsvorentscheidung vorgenommenen
Abänderung des Säumnis- und des Verspätungszuschlages ergab
keinerlei Bemängelungen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
16. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0047-Z1W/02
- Stammnummer
- 7652
- Gültig
- 16.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF