…Wiederaufnahmeverfahrens - eine Deliktsverwirklichung iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Angesichts der vorliegenden Tat- und Täterumstände wäre einerseits das Verschulden des Bf. als geringfügig und andererseits die Tatfolgen als unbedeutend einzustufen, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Einleitung bzw. Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und…
…a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch das an den Tag gelegte Verschulden (und wohl auch die Tatfolgen) als geringfügig einzustufen seien und daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Aus spezialpräventiven Überlegungen im Hinblick auf künftige Kontakte des Bf. mit der Abgabenbehörde sei…
… 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch sowohl das an den Tag gelegte Schuldverhalten als auch die Tatfolgen als geringfügig zu qualifizieren seien, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Da aber mit hoher Wahrscheinlichkeit…
… 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch das an den Tag gelegte Verschulden und die Tatfolgen als geringfügig zu qualifizieren seien, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Aus spezialpräventiven Überlegungen sei jedoch gemäß der…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl.Tzt. Dr. Leopold Pfeil und Ing. Günter Reitinger als weitere Mitglieder des…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn S.T., vertreten durch Dr. Gerhard Kohler Steuerberatungsges.m.b.H., 1050 Wien, Schönbrunner Straße 53, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit…
…dem Kunden, der Fa. Y., eine spezielle Vorgehensweise vereinbart habe. Seine Tat habe keine Tatfolgen nach sich gezogen; sein Verschulden sei als geringfügig anzusehen, da dieses nur auf Verwechslungen infolge überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung zurückzuführen sei. Korrekterweise hätte die Behörde ihm jedoch keine bescheidmäßige Verwarnung erteilen, sondern…
…die zu den jeweiligen Fälligkeitzeitpunkten nicht entrichteten Selbstbemessungsabgaben bzw. vorerst verheimlichte Schwarzerlöse und solcherart verkürzte Umsatzsteuern in Millionenhöhe (an S) zumindest nur unbedeutende Tatfolgen gewesen wären. Mit einem derartigen Ansinnen mißversteht der Berufungswerber gänzlich die finanzstrafrechtliche Dimension bzw. den Unwertgehalt der spruchgegenständlichen Finanzstraftaten. Entgegen der…
…im Anlassfall insofern kein Raum, als weder die oben dargestellten Schuldumstände geringfügig sind, noch die unmittelbaren Tatfolgen als (bloß) unbedeutend einzustufen sind und eine anderslautende Beurteilung eine zweifellos nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegene generelle Abschwächung der Sanktionsdrohung des § 51 Abs. 2 FinStrG nach sich…
…Anhaltspunkte für derartige, besondere Umstände bietet die Aktenlage, der zufolge sowohl das Schuldverhalten (bedingter Vorsatz hinsichtlich Pflichtverletzung bzw. Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung) als auch die Tatfolgen (vorübergehende Verkürzung der Umsatzsteuer) als geradezu deliktstypisch einzustufen sind, jedoch nicht, sodass eine von der Bw. sinngemäß angestrebte Anwendbarkeit…
…Abs. 1 Z 2, 14 und 17 Strafgesetzbuch), bestimmten Schuldverhaltens und der ebenfalls - schon als Folge des Ausmaßes und der Dauer der Abgabenverkürzung - nicht als besonders gravierend einzustufenden Tatfolgen, konnte, da sich darüber hinaus auch der staatliche Strafverfolgungsanspruch infolge des seit der Tatbegehung bzw. seit…
…422,24). Von der Verhängung einer Strafe sei gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und bei einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Von einem derartigen geringfügigen Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG könne nur die Rede sein…
…sich aus den objektiv festgestellten Fakten, da dem genannten Beschuldigten sowohl seine steuerlichen Pflichten als auch die möglichen Tatfolgen hinreichend bekannt gewesen seien. Die nachträglich erfolgten (verspäteten) Erklärungsabgaben für die genannten Zeiträume könnten infolge nicht rechtzeitiger Entrichtung der entsprechenden Beträge (07 und 12/2005; 03…
…Hälfte der oa. Strafobergrenze, ergibt sich unter Berücksichtigung der angesichts der Gesamtauswirkungen der Taten im Vergleich beispielsweise zu Abgabenhinterziehungen zwar grundsätzlich eher gering anmutenden Tatfolgen (die Nichtabgabe der Erklärungen zog jeweils eine Verzögerung bzw. Verlängerung der auf die gesetzmäßige Abgabenfestsetzung gerichteten Abgabenverfahren bzw. einen entsprechenden…
…Vorsatz), den zwar auch unter dem Aspekt des sich letztlich zu Gunsten des Fiskus auswirkenden Zahlungsverhaltens ("Zinsgewinn" durch die geleisteten Vorauszahlungen), ansonsten aber schon aufgrund des Tatzeitraumes als nicht bloß geringfügig einzustufenden Tatfolgen, dem einerseits wesentlich zu Gunsten der Beschuldigten ins Gewicht fallenden Milderungsgrund des …
…der oa. Strafobergrenze, ergibt sich unter Berücksichtigung der angesichts der Gesamtauswirkungen der Taten vergleichsweise zwar grundsätzlich als eher gering zu bezeichnenden Tatfolgen (die Nichtabgabe der Erklärungen zog jeweils eine Verzögerung der auf die gesetzmäßige Abgabenfestsetzung gerichteten Abgabenverfahren bzw. einen entsprechenden Behördenmehraufwand nach sich), wobei aber…
…sowohl um die monatliche Abgabenverpflichtung als auch um die gesetzliche Fälligkeit der Vorauszahlungen und die abgabenrechtlichen Konsequenzen einer Nichtbeachtung bzw. auf eine Inkaufnahme der Tatfolgen beim Bf. geschlossen werden kann. Zu der in der Beschwerde ebenfalls in Frage gestellten verspäteten Unterlagenübermittlung an den genannten Steuerberater…
…ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Beim bedingten Vorsatz ist also sowohl eine entsprechende Wissenskomponente (Wissen um die konkrete Möglichkeit) als auch eine (gegenüber den anderen Vorsatzarten abgeschwächte) Willenskomponente (ein sich mit den möglichen Tatfolgen-Abfinden) erforderlich. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs…
…ab welchem man ob der Hartnäckigkeit des Täters in seinem deliktischen Verhalten nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden und / oder nur unbedeutenden Tatfolgen (hier immerhin die Hinterziehung von € 6.532,94) sprechen kann: Spätestens dann hat die Finanzstrafbehörde auch das Verfahren zu führen und…
…bewusst waren, um aus den hinsichtlich der genannten Teilfakten objektiv eigentlich zugestandenen Pflichtverletzungen auf einen zumindest bedingten Tatvorsatz in Bezug auf die mangelnde Offenlegung bzw. auf eine Wissentlichkeit hinsichtlich der Tatfolgen schließen zu können, ist evident. Zu B/3 ergibt die bisherige Faktenlage, dass das…