…Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Zunächst ist festzustellen, dass der im Ansuchen um Zahlungserleichterung vom 18. Jänner 2011 begehrte Stundungstermin 31. Dezember 2011 bereits verstrichen ist. Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. September 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 13. September 2010 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe…
…Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Festgestellt wird, dass sowohl der angeführte Stundungstermin 31. Dezember 2009 bereits verstrichen ist als auch die in eventu angeführten und urgierten Verbuchungen der Umsatzsteuervoranmeldungen 02/2009 und 03…
…von 24.000,00 € ersucht werde. Bis Ende des Jahres werde jedenfalls ein Teilbetrag in Höhe der anteiligen Zahllast von 24.000,00 € aus dem Verkauf einlangen. Wenngleich der Bw den beantragten Stundungstermin nicht datumsmäßig genau festlegte, ist dennoch das Jahresende mittlerweile verstrichen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über folgende Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Otto Draxl, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater…
…der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Da der begehrte Stundungstermin, der 30…
…berufungsgegenständlichen Verfahren stehen und daher als eigenständige weitere Zahlungserleichterungsansuchen, die vom Finanzamt noch zu erledigen sein werden, zu werten sind. Da jedoch der begehrte Stundungstermin (nämlich der 30. Dezember 2008) im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten ist, war die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24…
…27.6.1984, 82/16/0081 und VwGH 24.5.1985, 85/17/0074). Da im vorliegenden Fall der begehrte Stundungstermin (31. Dezember 2008) bereits abgelaufen ist, kann auch die gegenständliche Berufung nur mehr abgewiesen werden. Selbst wenn man diese Rechtsansicht nicht teilt, kommt keine…
…Stundung verwehrt. Da es schon solcherart an den Voraussetzungen für eine Stundungsbewilligung fehlt, muss auf die zwischen den Verfahrensparteien strittigen Fragen nicht mehr eingegangen werden, weil die Bewilligung einer Stundung aufgrund des verstrichenen Stundungstermins selbst dann nicht in Betracht käme, wenn die nach § 212 Abs…
…Vorlageantrag beantragte Stundungsfrist bis 30. April 2006 kein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen darstellt, weil auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen ist, war jedoch der begehrte Stundungstermin (30. April 2006) dennoch im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten. Bereits aus diesem Grund war…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 1. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 27. September 2004 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
…gefährdet wird. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung darf über den beantragten Rahmen (insbes. zeitlichen Rahmen) nicht hinausgehen. Daraus folgt, dass Zahlungserleichterungen, wenn sie erst nach dem begehrten Stundungstermin erledigt werden, als gegenstandslos abzuweisen sind (VwGH vom 24.5.1985, 85/1770074), sofern keine Formalerledigung (insbes. Zurückweisung…
…Aussicht gestellte weitere Begründungsausführung liegt dem UFS nicht vor. Letztlich können sich nähere Ausführungen dazu aber schon deshalb erübrigen, weil der beantragte Stundungstermin 31.12.2003 schon verstrichen, damit das Stundungsbegehren gegenstandslos geworden und daher spruchgemäß abzuweisen ist (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074)…
…daher müsse bis Ende der Stundungsfrist bezüglich des gestundeten Betrages keine Bereitschaft zur Zahlung zum jetzigen Zeitpunkt gezeigt werden, sondern eine Zahlungsbereitschaft zum Stundungstermin. Die Voraussetzung einer Zahlungsbereitschaft zum jetzigen Tag widerspreche dem Prinzip einer Stundung. Die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung…
…bis 22. Jänner 2008 (Datum des Vollstreckungsbescheides) bewusst geworden sein, dass ein Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Stundungsansuchens "nur den Zweck verfolgt, die Zahlungspflicht weiter hinauszuschieben," nämlich zum beantragten Stundungstermin), so möge dies zwar interessante Einblicke in behördeninterne Erkenntnisprozesse eröffnen, ein hervorgekommener Umstand iSd § 230…
…Erlassung einer Entscheidung über die Berufung gegen den Rückzahlungsbescheid begehrt wurde. Dieser Antrag auf Zahlungserleichterung wurde erst nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend die Rückzahlung der Beihilfen und somit nach Ablauf des begehrten Stundungstermin bescheidmäßig erledigt und deshalb als gegenstandslos abgewiesen. Dadurch wurde der Bw…
…über die Berufung gegen den Rückzahlungsbescheid begehrt wurde. Dieser Antrag auf Zahlungserleichterung wurde erst nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend die Rückzahlung der Beihilfen und somit nach Ablauf des begehrten Stundungstermines bescheidmäßig erledigt und deshalb als gegenstandslos abgewiesen. In der Folge wurde ein Stundungszinsenbescheid erlassen…
…Bw. aber nicht erstattet. Dazu kommt noch, dass der begehrte Stundungstermin ("bis vier Wochen nach ergangener Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend Wettgebühren 1-3/2011") tatsächlich unbestimmt war, da nicht absehbar war, wann der Unabhängige Finanzsenat über die Berufung entscheiden würde. Da die Bw. das…
…diese Richtung zielendes Vorbringen wurde vom Bw. aber nicht erstattet. Dazu kommt noch, dass der begehrte Stundungstermin ("bis zur Erledigung der VwGH-Beschwerde") tatsächlich unbestimmt ist, da nicht absehbar ist, wann der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde entscheiden wird. 4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß…
…auf Gewährung einer Zahlungserleichterung durch die Abgabenbehörde, da diese das Vorliegen der Voraussetzungen eigenständig und unabhängig von anderen Behörden zu prüfen hat. Im Übrigen ist der Stundungstermin 31. März 2011 bereits abgelaufen. Da aus den angeführten Gründen der Bw. das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des…