Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0048-F/08
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-F/08vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., A., B. 32, vom
27. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. März 2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheiden vom
10. März 2006 setzte das Finanzamt erste
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 982,41 € fest,
da bescheidmäßig rückgeforderte Beihilfen (Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge) in Höhe von 49.120,29 € nicht innerhalb
der dafür zur Verfügung stehenden Fristen entrichtet wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
24. März 2006 führte die Berufungswerberin (in weiterer
Folge Bw.) sinngemäß aus, ihr gegenüber seien bereits mit
Bescheid vom 9. Februar 2006 Stundungszinsen vorgeschrieben worden.
Über die diesbezügliche Berufung sei jedoch noch nicht abgesprochen
worden. Die zusätzliche Festsetzung von Säumniszuschlägen
für den Zeitraum September 2005 bis 20. Februar 2006 sei daher
nicht gerechtfertigt. Überdies sei zuerst über ihr Vorbringen vom
14. Februar 2006 zu entscheiden (Anmerkung: Bei diesem handelt es sich
um ein Zahlungserleichterungsersuchen, welches mit Bescheid vom
10. Jänner 2008 abgewiesen wurde, und nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates zudem um ein Nachsichtsansuchen). Es werde daher
die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2006
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der
Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die
Bw. ergänzend vor, sie habe bereits am 12. April 2006 einen
Vorlageantrag gestellt (Anmerkung: Laut Aktenlage handelt es sich dabei um den
Vorlageantrag betreffend die Aufhebung des Stundungszinsenbescheides vom
9. Februar 2006). Nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit sei
aber zuerst über die Hauptsache zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung erster Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt
982,41 €.
An Sachverhalt steht fest, dass mit Bescheid vom
10. August 2005 aus der Sicht der Abgabenbehörde zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von
insgesamt 49.120,29 € rückgefordert wurden und dass
Fälligkeitstag dieses Rückforderungsbetrages gemäß
§ 210 Abs. 1 erster Satz BAO der 19. September 2005
war. Fest steht zudem, dass am 14. September 2005 - und damit vor
Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages - ein Schreiben datiert mit 11.
September 2005 eingebracht wurde, mit dem die Stundung des rückzuzahlenden
Betrages bis zur Erlassung einer Entscheidung über die Berufung gegen den
Rückzahlungsbescheid begehrt wurde. Dieser Antrag auf Zahlungserleichterung
wurde erst nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend
die Rückzahlung der Beihilfen und somit nach Ablauf des begehrten
Stundungstermin bescheidmäßig erledigt und deshalb als gegenstandslos
abgewiesen. Dadurch wurde der Bw. für die Entrichtung des
Rückforderungsbetrages gemäß
§ 212 Abs. 3 zweiter
Satz BAO eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Abweisungsbescheides
gewährt. Bei Annahme eines Postlaufes von drei Tagen war Zustellungsdatum
des Zahlungserleichterungsbescheides vom 13. Jänner 2006 der
18. Jänner 2006 (da der 14. Jänner 2006 ein Samstag und der
15. Jänner 2006 ein Sonntag waren, waren diese Tage nicht zu
berücksichtigen) und Ende der Nachfrist der 20. Februar 2006
(außer Betracht blieben der 18. Februar 2006 sowie der
19. Februar 2006, da diese auf einen Samstag bzw. einen Sonntag
fielen). Auch innerhalb der Nachfrist wurde der Rückzahlungsbetrag nicht
getilgt, weshalb mit Bescheiden vom 10. März 2006 erste
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 982,41 €
festgesetzt wurden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 und somit vor Ablauf der
Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3 BAO zur Entrichtung des
Rückzahlungsbetrages wurde neuerlich ein Zahlungserleichterungsantrag
eingebracht, mit dem um Bewilligung von Ratenzahlungen ersucht wurde. Dieser
Antrag wurde am 10. Jänner 2008 als unbegründet abgewiesen.
Im Berufungsfall sind folgende Normen
maßgebend:
Wird die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder
Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem
Abgabepflichtigen gemäß
§ 212 Abs. 3 BAO für die
Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat
ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für
die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um
Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen
für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das
Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des
Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes
eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 230 Abs. 2 BAO dürfen während einer gesetzlich
zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist
Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden.
Wurde ein
Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der
für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen
gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis
zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es
sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3
erster oder zweiter Satz handelt.
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer
Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausgeführt hat, bezweckt der
Säumniszuschlag die im Interesse einer ordnungsgemäßen
Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Entrichtung von
Abgabenschulden. Dadurch soll Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und
Verstößen jeder Art gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung
vorgebeugt werden (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2331; VwGH
24.4.1997, 95/15/0164). Der Säumniszuschlag erfüllt keine
Zinsenfunktion wie beispielsweise Stundungszinsen, die den Zinsverlust
wirtschaftlich ausgleichen, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass
er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit
erhält. Somit geht sowohl der Einwand der Bw. - für den nicht
entrichteten Rückforderungsbetrag könnten nicht gleichzeitig
Säumniszuschläge und Stundungszinsen vorgeschrieben werden - als auch
jener - vor Festsetzung von Säumniszuschlägen müsste über
die Berufung betreffend Stundungszinsen abgesprochen werden - ins Leere.
Wie obig dargelegt, hatte die Bw. vor Ablauf der zur
Entrichtung des säumniszuschlagsbelasteten Rückforderungsbetrages
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zur Verfügung
stehenden Frist (19. September 2005) ein Stundungsersuchen
eingebracht, dem nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung
mit § 230 Abs. 3 leg.cit. sowohl einbringungshemmende als auch
säumniszuschlagshemmende Wirkung zukam. Diese beiden Wirkungen bestanden
bis zum Ablauf der der Bw. auf Grund der abweisenden Erledigung des
Stundungsantrages gemäß
§ 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO
zustehenden Nachfrist (20. Februar 2006). Demgegenüber kam jenem am
14. Februar 2006 eingebrachten Zahlungserleichterungsersuchen, mit dem die
Gewährung von Ratenzahlungen beantragt wurde, gemäß
§ 230 Abs. 3 letzter Satz BAO keine einbringungshemmende und als
Folge gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO auch keine
säumniszuschlagsvermeidende Wirkung zu. Somit hätte selbst eine
Bewilligung des Ratenansuchens (im vorliegenden Fall wurde dieser Antrag mit
Bescheid vom 10. Jänner 2008 als unbegründet abgewiesen) die
Verwirkung der Säumniszuschläge nicht zu verhindern vermocht.
Da die Abgabenbehörden bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet sind, verblieb für ein Ermessen kein Spielraum (VwGH vom
11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995, 95/13/0130; Stoll, aaO, 2331). Die
Festsetzung von Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge erfolgte daher zu Recht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 18. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-F/08
- Stammnummer
- 34336
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF