…eines weiteren Strafaufschubes abgewiesen und dazu ausgeführt, dass dem Bf. zuvor bereits ein Strafaufschub bis 25. Dezember 2004 gewährt worden sei und sich Art 65 Budgetbegleitgesetz 2003 ausschließlich auf von den Gerichten verhängte Freiheitsstrafen beziehe und daher für im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafen…
…Frage, ob die Bestimmungen über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 3 und § 3a StVG auch auf in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen Anwendung finden. Zur Lösung dieser Frage ist der dritte Satz des § 175 Abs. 1 FinStrG heranzuziehen: "Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind…
…Frage, ob die Bestimmungen über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 3 und § 3a StVG auch auf in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen Anwendung finden. Zur Lösung dieser Frage ist der dritte Satz des § 175 Abs. 1 FinStrG heranzuziehen: "Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind…
…festzustellen, dass alle datumsmäßig genannten Termine, für die der Bf. einen Strafaufschub begehrt hat, bereits vergangen sind und nach dem anhängigen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest, wie bereits in der Entscheidung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt wurde, ohnehin…
…Instanz den Antrag des Bf. auf Gewährung eines Strafaufschubes abgewiesen und dazu ausgeführt, dass sich Art. 65 Budgetbegleitgesetz 2003 ausschließlich auf von den Gerichten verhängte Freiheitsstrafen beziehe und daher für im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafen keine Anwendung finden könne. Aufschiebungsgründe im Sinne der…
…auf Antrag die Einleitung des Strafvollzuges zunächst bis 30. November 2003 und sodann bis 31. Oktober 2004 aufgeschoben. Darüber hinaus hat der Bf in zwei weiteren verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 42 Tagen anzutreten, wozu er von der Finanzstrafbehörde I. Instanz am 10…
…1070/11-10 Rechnung getragen werden, in dem dieser ausgesprochen hat, dass aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bei verfassungskonformer Interpretation auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen zulässig sein soll und die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG grundsätzlich…
…wonach die Vorschrift des § 175 FinStrG dahin verfassungskonform zu interpretieren ist, dass die auf Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen bezogenen Regelungen der §§ 3 und 3a Strafvollzugsgesetz (StVG) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren grundsätzlich anwendbar sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 2. Jänner 2013
…Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Strafaufschub ab. Ein solcher sei nur aus den in den §§ 176 und 177 FinStrG angeführten Gründen zulässig. Die ersatzweise Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des § 3a StVG sei im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht möglich. Gegen diesen Bescheid richtet…
…dass über den im FinStrG geregelten Strafaufschub abgesprochen wurde. Dieser war aber nicht Gegenstand des Antrages. Daran ändert nichts, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der weiteren Begründung des Bescheides auch auf die Unzulässigkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eingeht. Der angefochtene Bescheid…
…Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 4. Juli 2006 hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des PR vom 2. März 2006 auf Strafaufschub gemäß § 177 FinStrG betreffend den Vollzug der im (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren SN 046-2003/00194-001 wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs…
… 177 Abs. 1 FinStrG vom Bf. in seiner Beschwerde nicht vorgebracht wurden und auch aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sind. Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren - und um ein solches handelt es sich im gegenständlichen Falle - sieht primär Vermögensstrafen, dazu zählen die Geldstrafe, die Strafe des Verfalls und…
…193, 194/70). Nach der Aktenlage zur StrNr. 12 wurde das hier in Rede stehende bzw. mit dem angeführten Straferkenntnis vom 14. März 2006 abgeschlossene (verwaltungsbehördliche) Finanzstrafverfahren gegen den Bf. mit Bescheid des genannten Finanzamtes vom 19. März 2004 (wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2…
…zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Strafaufschub vorliegen. Der dem Bf. vorschwebende Artikel 65 des Budgetbegleitgesetzes 2003, wonach die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens achtzehn Monaten aufgeschoben werden kann, ist im Bereich der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht anwendbar. Gemäß § 177…
…den Antrag auf Strafaufschub zum Zwecke der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des § 3a StVG zurück. Da das Finanzstrafgesetz eigenständige Bestimmungen über den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen vorsehe, könne § 3 StVG hinsichtlich des Nichtvollzuges und der ersatzweisen Erbringung gemeinnütziger Leistungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht zur Anwendung…
…Was die Chronologie bzw. den Ablauf des gegen den Bf. unter der StrNr. 041-2004/12 beim bezeichneten Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahrens betrifft, wird auf die Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens in der Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 19. Mai 2010, GZ…
…zwischen dem Gericht und dem gemeinnützige Leistungen erbringenden Verurteilten geregelt. Mit dem Begriff "Verurteilter" ist in diesem Zusammenhang ein Verurteilter im Sinne des § 1 StVG anzusehen. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kommt für den Vollzug der (Ersatz-) Freiheitsstrafen hingegen die eigenständige Regelung des § 175 FinStrG zur Anwendung…
…5. April 2011, 2010/16/0279, in welchem festgestellt worden sei, dass in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die Möglichkeit bestehe, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Dass und in welchem Ausmaß die Erbringung gemeinnütziger Arbeit zulässig sei, wäre in der Strafverfügung oder im Straferkenntnis selbst festzuhalten…
…Diese Bestimmungen finden nach Ansicht des Justizministeriums auch auf im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Ersatzfreiheitsstrafen Anwendung. Bei Abweisung eines Ansuchens auf Strafaufschub kann daher ein nicht offenbar aussichtsloser Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests noch eine Hemmung des Strafvollzuges bewirken. Es war daher spruchgemäß zu…
…Diese Bestimmungen finden nach Ansicht des Justizministeriums auch auf im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Ersatzfreiheitsstrafen Anwendung. Bei Abweisung eines Ansuchens auf Strafaufschub kann daher ein nicht offenbar aussichtsloser Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests noch eine Hemmung des Strafvollzuges bewirken. Es war daher spruchgemäß zu…