Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0008-F/06
Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-F/06vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
KD, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 13. März 2006 betreffend
die teilweise Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub gemäß
§
177 Abs. 3 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 15. Dezember 2000
wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG für
schuldig befunden, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von
150.000,-- S (10.900,93 €) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen verhängt wurde.
Nachdem die Geldstrafe in weiterer Folge uneinbringlich war, wurde der Bf. mit
Behördenschreiben vom 1.3.2002 zum Strafantritt aufgefordert. Der Bf. hat
dieser Aufforderung nicht Folge geleistet. Im August 2002 wurde vom Bf. ein
Betrag in Höhe von 1.500,--€ betreff die Geldstrafe eingezahlt. Es
wurden dann in weiterer Folge von ihm zahlreiche Eingaben zwecks
Zahlungsaufschub getätigt, wobei er u.a. auf Kreditzusagen und seinen
geplanten Wiedereinstieg in das Berufsleben verwiesen hat. Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt
ersichtlich, all diesen Ansuchen entsprochen. Schließlich wurde jedoch mit
Datum 9. Jänner 2006 von der Finanzstrafbehörde I. Instanz eine
neuerliche Aufforderung zum Strafantritt gegen den Bf. erlassen.
Am 10.3.2006
hat der Bf. einen Antrag an die Finanzstrafbehörde I. Instanz auf
Strafaufschub gestellt.
Mit Bescheid
vom 13. März 2006 hat das Finanzamt Feldkirch als
Finanzstrafbehörde erster Instanz diesem Antrag teilweise stattgegeben und
den Strafvollzug bis 31. März aufgeschoben. Aus der Bescheidbegründung
geht chronologisch hervor, dass der Bf. seit Jahren die Behörde mit immer
neuen Ansuchen samt den darin enthaltenen Versprechungen betreff der Bezahlung
der verhängten Geldstrafe vertröstet und die Geduld der Behörde
nunmehr erschöpft ist.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 20. März 2006,
in welcher auf das Projekt "Schwitzen statt Sitzen" des Bundesministeriums
für Justiz verwiesen wird, im dessen Rahmen der Bf. seine
Ersatzfreiheitsstrafe abarbeiten möchte. Weiters führt der Bf. an,
dass der Strafvollzug auf Bundesebene erfolge und er daher die Abänderung
des angefochtenen Bescheides dahingehend beantrage, als der Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe im Spengel des Landesgerichtes I im Rahmen des
angeführten Projektes anzutreten sei. Auf Grund seiner möglich
gemachten und getätigten Zahlungen ersuche der Bf. seinem Antrag
stattzugeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs.1 FinStrG kann die
Finanstrafbehörde I. Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen
triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen
insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der
Erwerb des Beschuldigten oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie
gefährdet würde oder wenn der Strafaufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingte
Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs
Monate betragen. Die Bestimmungen für den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafen gelten gemäß
§ 179 Abs. 1 FinStrG auch
für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
Der unabhängige Finanzsenat stellt vorerst fest, dass
Gründe im Sinne des § 177 Abs. 1 FinStrG vom Bf. in seiner Beschwerde
nicht vorgebracht wurden und auch aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sind.
Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren - und
um ein solches handelt es sich im gegenständlichen Falle - sieht
primär Vermögensstrafen, dazu zählen die Geldstrafe, die Strafe
des Verfalls und der Wertersatz, vor, daneben können Freiheitsstrafen
verhängt werden (§ 15 Abs. 2 FinStrG).
Die Vermögensstrafe in Form einer Geldstrafe (§
16 FinStrG) ist bei sämtlichen Finanzvergehen vorgesehen. Die Höhe
richtet sich in der Regel nach dem strafbestimmenden Wertbetrag (etwa
Abgabenverkürzungsbetrag), ansonsten sind absolute Beträge vorgesehen,
wobei die Mindestgeldstrafe dzt. 10 Euro beträgt. Die Strafgelder
fließen dem Bund zu. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer
Vermögensstrafe ist eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
festzusetzen (§ 20 Abs. 1 FinStrG).
Wie aus dem o.a. erhellt, sind im Finanzstrafgesetz keine
anderen Maßnahmen vorgesehen und ist bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
eben die Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen bzw. zu vollziehen.
Gemäß
§ 175 Abs. 1 FinStrG sind
Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) in den gerichtlichen
Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Gefangenenhäuser (§ 175 Abs. 2
und 3 FinStrG) ist gemäß
§ 9 Abs. 3 StVG das Gefangenenhaus
desjenigen Gerichtshofes zuständig, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen
Wohnsitz hat. Dies ist auf Grund des Wohnsitzes des Bf. in D die Justizanstalt
F.
Der unabhängige Finanzsenat bestätigt daher aus
den o.a. Gründen vollinhaltlich den angefochtenen Bescheid der
Finanzstrafbehörde I. Instanz, in welchem dem Bf. nur ein teilweiser
Strafaufschub gewährt sowie aufgetragen wurde, die Ersatzfreiheitsstrafe in
der Jusitzanstalt F anzutreten. Es wird in diesem Zusammenhang vom
unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass in der Gesamtbetrachtung des
Falles die Finanzstrafbehörde I. Instanz dem Bf. jahrelang mit sehr
großer Geduld entgegengekommen ist bzw. dem Bf. über einen Zeitraum
von mehreren Jahren hinaus die Möglichkeit gegeben hat, die Sache in der
von ihm beantragten Art zu regeln. Wenn der Bf. in seiner Beschwerde auf die von
ihm möglich gemachten und getätigten Zahlungen verweist, so hat er wie
bereits angeführt lediglich einmal im Jahr 2002 1.500,-- € entrichtet.
Dieser Betrag ist nicht einmal 15 % der über den Bf. verhängten
Geldstrafe und ist dieses Vorbringen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg
verhelfen, wobei freilich die Ersatzfreiheitsstrafe nur noch in dem Umfang der
dem nichtbezahlten oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe entspricht
vollzogen wird (§ 179 Abs. 2 FinStrG).
Irgendwelche Erläuterungen betreff des vom Bf.
angeführten Projektes des Bundesministeriums für Justiz "Schwitzen
statt Sitzen" und der Zuständigkeit bzw. Verlagerung des Strafvollzuges in
den Sprengel des Landesgerichtes I erübrigen sich, da der unabhängige
Finanzsenat keine gesetzliche Zuständigkeit hiefür hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 7. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 179 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 16 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 175 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 175 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 175 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 179 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 Abs. 3 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-F/06
- Stammnummer
- 21848
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF