…3) Für die Steuerfestsetzung gilt: 1.Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. 2.Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz…
…Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden. 3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt. Aus § 36 Abs. 2 EStG 1988 ergibt sich somit, dass die Steuerfestsetzung nach § 36 Abs…
…Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und führte zur Begründung aus, dass das Unterbleiben der Steuerfestsetzung nach § 36 EStG nach der im Jahr 2004 geltenden Rechtslage die Fortführung des Betriebes voraussetzen würde. Das gegenständliche Unternehmen sei aber aufgegeben worden. Dagegen wurde innerhalb offener…
…Abgabenfestsetzung durch Maßnahmen nach § 206 lit. b BAO zu begegnen. § 36 EStG 1988 in der für das gegenständliche Jahr 2008 gültigen Fassung (BGBl. I 161/2005) lautet: (1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen…
…3) Für die Steuerfestsetzung gilt: 1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. 2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz…
…Durch die Steuerfestsetzung gemäß § 36 Abs. 3 EStG wird im Ergebnis die Einkommensteuer auf den aus dem Schuldnachlass resultierenden Gewinn nur im Ausmaß der im gerichtlichen Insolvenzverfahren zu leistenden Quote erhoben. Somit leistet der Abgabengläubiger hinsichtlich der Steuer auf den durch den Schulderlass entstehenden Gewinn…
…im Zuge der Abgabenfestsetzung durch Maßnahmen nach § 206 lit. b BAO zu begegnen. § 36 Abs. 3 EStG idgF lautet: Für die Steuerfestsetzung gilt: 1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus…
…im Zuge der Abgabenfestsetzung durch Maßnahmen nach § 206 lit. b BAO zu begegnen. § 36 Abs. 3 EStG idgF lautet: Für die Steuerfestsetzung gilt: 1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus…
…3) Für die Steuerfestsetzung gilt: 1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. 2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz…
…Schulderlass resultierenden Gewinn entfällt, in dem Umfang, in dem auch die Gläubiger im Rahmen des gerichtlichen Ausgleiches oder Zwangsausgleiches auf ihre Schulden verzichten." Auch der weitere Inhalt des angesprochenen Erkenntnisses stützt die Berufungsbegehren nicht. Der Gerichtshof hat nämlich den Schluss, dass sich die Frage nach…
…vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzamtsvertreter, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 nach der am 15. Dezember 2011 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen…
…Bw. ein, die Steuerfestsetzung hätte als Masseforderung geltend gemacht werden müssen. Unter Verweis auf eine mit dem "K" geschlossene Vereinbarung seien mit Erfüllung des Zahlungsplanes sämtliche wechselseitigen Ansprüche, auch jene, die bis dato (22.7.2008) noch nicht geltend gemacht wurden, bereinigt und verglichen. Demzufolge…
…zu Sanierungsgewinnen sei von 1996 bis 2006 mehrfach geändert worden. Die frühere Überschrift zu § 36 EStG 1988 "Sanierungsgewinn" laute nunmehr "Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens" (AbgÄG 2005, BGBl I 2005/161 ab Veranlagung 2006). Die Rechtslage für das Veranlagungsjahr 2005 und Folgejahre sei…
…eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten sind, folgende Steuerfestsetzung vor: 1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. 2. Auf den nach Z 1 ermittelten…
…zu Sanierungsgewinnen sei von 1996 bis 2006 mehrfach geändert worden. Die frühere Überschrift zu § 36 EStG 1988 "Sanierungsgewinn" laute nunmehr "Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens" (AbgÄG 2005, BGBl I 2005/161 ab Veranlagung 2006). Die Rechtslage für das Veranlagungsjahr 2005 und Folgejahre sei…
…3) Für die Steuerfestsetzung gilt: 1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. 2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz…
…aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten sind, die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs 2 nach Maßgabe des Abs 3 zu erfolgen. Gem. Abs 2 leg. cit. sind Gewinne iSd Abs 1 solche, die entstanden sind durch Z.1. Erfüllung einer Ausgleichsquote nach Abschluss eines…
…könne nach diesseitiger Auffassung aber unabhängig davon keinen Bestand haben. Das Finanzamt hätte aufgrund der nach dem Zweck des § 235 Abs. 1 BAO geradezu typisch einer Minderung der wirtschaftlichen Belastung des Steuerschuldners dienenden Abschreibung den davon erfassten Schulderlass nämlich keinesfalls als Grundlage für eine Steuerfestsetzung…
…worden sei. Der neugefasste § 36 EStG 1988 (betreffend "Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens") sei erst ab der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2006 anzuwenden, wogegen hier noch die Voraussetzungen eines Sanierungsgewinnes (gemäß der alten Fassung des § 36 EStG 1988 betreffend "Sanierungsgewinn") zu prüfen seien, die…
…sondern ist bis zum Eintritt der aufschiebenden Bindung die Last nicht zu berücksichtigen und ist nach Eintritt der Bedingung über entsprechenden Antrag der Abgabepflichtigen die Erbschaftsteuerfestsetzung entsprechend zu berichtigen. Es ist daher die Steuerfestsetzung nicht - wie in der Berufungsvorentscheidung - in eine vorläufige Festsetzung abzuändern. Bei…