Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0160-S/06
Sanierungsgewinn anlässlich eines Zwangsausgleiches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0160-S/06vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Antosch &
Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, 5400 Hallein, Lacknerweg 5, vom
30. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
24. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) war Inhaber eines
Steinmetzbetriebes.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom
8. Mai 2000, GZ. 23 S x, wurde über das Vermögen
des Bw das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 wurde der
Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen
Zahlungsplans aufgehoben.
In der Einkommensteuererklärung für 2004 machte
der Bw einen Sanierungsgewinn, der durch die Erfüllung der Ausgleichsquote
nach Abschluss eines Zwangsausgleiches entstanden ist, in Höhe von
€ 524.350,08 geltend.
Mit angefochtenem Bescheid setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer, abgesehen von dem beantragten Sanierungsgewinn,
erklärungsgemäß fest und begründete dies damit, dass von
der Festsetzung, von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer, nur
Abstand genommen werden könne, wenn insbesondere die
Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die
Sanierungsmöglichkeit vorliegen. Dies sei nur gewährleistet, wenn das
Unternehmen fortgeführt wird. Da im gegenständlichen Fall eine
Betriebsaufgabe gegeben sei, sei § 206 lit. b BAO nicht
anwendbar.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und die Festsetzung des
Sanierungsgewinnes als Ausgleichsgewinn beantragt. Die Ausgleichsquote
beträgt laut Gerichtsbeschluss 15,38%, dem daraus resultierenden
Ausgleichsgewinn komme die Tarifbegünstigung zu.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und führte zur Begründung aus, dass das
Unterbleiben der Steuerfestsetzung nach § 36 EStG nach der im
Jahr 2004 geltenden Rechtslage die Fortführung des Betriebes voraussetzen
würde. Das gegenständliche Unternehmen sei aber aufgegeben
worden.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist der Antrag gestellt,
die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen und ergänzend vorgebracht, dass der Konkurs mit nachfolgendem
Zwangsausgleich im Jahr 2001 festgestellt worden sei und die Abwicklung der
Ausgleichsverbindlichkeiten erst im Jahre 2004 erfolgt sei. Der Betrieb sei im
Jahre 2001 vom Schwiegersohn weitergeführt worden.
Mit Vorhalteschreiben vom 16. Februar 2006
ersuchte das Finanzamt, um Vorlage der Verträge sowie des Nachweises, dass
tatsächlich der gesamte Betrieb bzw. sämtliche wesentlichen
Betriebsgrundlagen an den Schwiegersohn übertragen wurden, da laut dem
Inhalt des Verwaltungsaktes der Betrieb eingestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 gab der Bw
bekannt, dass vom Masseverwalter alle großen Maschinen und Geräte
veräußert bzw. aufgrund von Aussonderungsansprüchen an die
Gläubiger Bank abgetreten werden mussten. Dies habe dazu geführt, dass
der verlustträchtige Betrieb der Steinmetzproduktion aufgegeben werden
musste, während der verbleibende Teilbetrieb Steinmetzverlegung und
Steinmetzplattenhandel am ursprünglichen Betriebssitz auf den Schwiegersohn
übertragen und von diesem weitergeführt worden sei. Der Bw sei bis zum
Antritt seiner Pensionsberechtigung 3 Jahre nach dem Konkurs als Mitarbeiter im
Betrieb des Schwiegersohnes tätig gewesen.
Das Finanzamt legte die Berufung und den Verwaltungsakt an
den Unabhängigen Finanzsenat vor (Vorlagebericht vom
8. März 2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 36 EStG 1988 (Sanierungsgewinne) hatte in der
für das Streitjahr anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 71/2003) folgenden
Wortlaut:
" (1) Zu den
Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch
Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder
teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
(2) Sind im Einkommen
Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach
Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder
eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung) entstanden sind, so
gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:
1. Es ist die
rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich
der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
2. Der Unterschiedsbetrag
ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes
des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.
3. Das Ergebnis ist von
der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne
abzuziehen. "
§ 36 gliedert sich in zwei Absätze. Der erste
Absatz enthält neben der grundsätzlichen Feststellung, dass
Sanierungsgewinne dem Bereich der Einkünfteerzielung zuzurechnen sind, eine
Legaldefinition des Sanierungsgewinns.
In
Doralt/Heinrich
,
Kommentar zum EStG8, Band III, wird zu § 36 in der Fassung
BGBl I 71/2003 (BudgetbegleitG 2003) folgendes
ausgeführt:
Tz 12:
" In § 36 Abs 1 werden
Sanierungsgewinne als Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens
infolge eines gänzlichen oder teilweisen
Erlassens
von Schulden zum Zwecke der
Sanierung
entstanden sind, definiert. Die bereits
in § 11 Abs. 4 KStG enthaltene Formulierung "zum Zwecke
der Sanierung" fand in der Rechtsprechung der zuständigen (deutschen und
österr) Gerichthöfe über die Jahre eine immer weitergehende
Konkretisierung. § 36 kommt nach der langjährigen Rechtsprechung des
VwGH nur dann zur Anwendung, wenn "es sich um den in
Sanierungsabsicht
vorgenommenen Nachlass betrieblicher
Schulden im Rahmen
allgemeiner
Sanierungsmaßnahmen
der
Gläubiger eines
sanierungsbedürftigen
Betriebes handelt, wobei die
Maßnahmen geeignet sein müssen,
den
Betrieb
vor dem Zusammenbruch zu bewahren
und
wieder ertragsfähig zu machen" (Erk. vom 28.03.2000, 96/14/0104,
ÖStZB
2000, 422
; vgl auch Erk. vom
23.05.2000, 99/14/0311,
ÖStZB
2001, 442
; Erk. vom 07.06.2001,
98/15/0037,
ÖStZB
2002, 998
). Dabei obliegt es dem
Stpfl, in dem ausschließlich auf das Erwirken einer abgabenrechtlichen
Begünstigung gerichteten Verfahren selbst einwandfrei das Vorliegen jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (Erk. vom 15.04.1997,93/14/0075,
ÖStZB
1998, 9
; Erk. vom 07.06.2001,
98/15/0037,
ÖStZB
2002, 998
). "
Tz 26: "Sanierungsgewinne
sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn das Unternehmen saniert wird
(
unternehmensbezogene
Sanierung
). Die bloße Sanierung
des Unternehmers reicht nicht aus (Erk. vom 23.01.1997, 93/15/0043,
ÖStZB
1998, 138;
Erk. vom 25.02.2003,
98/14/0151,
ÖStZB
2003, 626
). Die anders gelagerte
Ansicht des BFH (vgl etwa BFH, BStBl 1990 II 810; siehe dazu
Herrmann/Heuer/Raupach
(179. Lfg), § 3 Nr 66 Anm 52 und
Kofler
,
ecolex 2002, 683) teilt der VwGH nicht (Erk. vom 31.03.1998, 95/13/0265,
ÖStZB
1999, 44)
. Damit liegt keine
begünstigungsfähige Sanierung vor, wenn der Schulderlass
gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich
im Stadium der Abwicklung befindet (siehe Erk. vom 29.07.1997, 95/14/0117, VwSlg
7201 F/1997; Erk. vom 31.03.1998, 95/13/0265,
ÖStZB
1999, 44
). "
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ergibt
sich folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Fortführung zumindest eines Teilbetriebes gegeben ist.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom
8. Mai 2000, GZ. 23 S x , wurde über das Vermögen
des Bw das Konkursverfahren eröffnet. Am 7. Juli 2000 wurde die
Schließung des Unternehmens angeordnet.
Mit Kaufvertrag vom Juni 2001 wurde die dem Bw
gehörende Betriebsliegenschaft EZ xy, Grundbuch R, vom Masseverwalter
veräußert. Die Maschinen und Lagerbestände von Wert wurde
ebenfalls im Zuge des Konkursverfahrens verkauft.
Der Schwiegersohn des Bw ist bei der Stadtgemeinde H
(voll-)beschäftigt und betreibt seit August 2000 in unmittelbarer Nähe
der veräußerten Betriebsliegenschaft einen Steinmetzbetrieb,
beschränkt auf Verlegungsarbeiten und Handel. Bis zum Pensionsantritt im
Dezember 2003 war der Bw als Geschäftsführer angestellt.
Der Bw wurde mit Vorhalt vom 16. Februar 2006
ersucht, die entsprechenden Unterlagen, die Nachweis über eine
(Teil-)Betriebsfortführung durch den Schwiegersohn führen
könnten, vorzulegen. Ein Übergabsvertrag oder sonstige Nachweise
wurden nicht beigebracht.
Laut Insolvenzakt wurden die wesentlichen
Betriebsgrundlagen (Betriebsliegenschaft, Werkstatt, Maschinen, Lager) im Zuge
des Konkursverfahrens verwertet. Es bestand auch keine Absicht, den Betrieb des
Bw fortzuführen. Die Schließung des Unternehmens wurde im Juli 2000
beschlussmäßig angeordnet.
Es gibt daher keine nach außen hin in Erscheinung
tretenden Umstände, die darauf schließen lassen, dass die
wesentlichen Grundlagen des Betriebes auf einen Nachfolger übertragen
worden wären.
Der Umstand alleine, dass der Schwiegersohn in der
Nähe des bisherigen Betriebsobjektes in der gleichen Branche, wenn auch
eingeschränkt, tätig ist und den Bw bis zu seinem Pensionsantritt
beschäftigt hat, stellt noch keine Fortführung des vom Bw betriebenen
Einzelunternehmens dar.
Die Berufungsbehörde kommt daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass das Unternehmen des Bw eingestellt
wurde und damit ein steuerbegünstigter Sanierungsgewinn nicht gegeben
ist.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
10. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0160-S/06
- Stammnummer
- 29408
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF