… 82 und § 83 GmbHG verpflichtet die B-AG zum Ausgleich gegenüber der X-GmbH. Weiters ist noch festzuhalten, dass die X-GmbH in der Bilanz zum 31.12.2005 (= Spaltungsstichtag) Verbindlichkeiten idHv. € 97.227.310,12 ausweist. Diese Verbindlichkeiten bestehen ausschließlich gegenüber der…
…des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen. Die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens zu den übertragenen Vermögensteilen nach § 12 Abs. 2 leg.cit. richtet sich nach den Verhältnissen am Spaltungsstichtag und den rückwirkenden Maßnahmen nach § 33 Abs. 5 UmgrStG (unter Verweis auf § 16 Abs…
…die zum Spaltungsstichtag 31.12.2002 in Höhe von insgesamt € 315.433,99 aufhafteten. Vor der Spaltung waren am Stammkapital der E von € 145.345,67 1) G mit 22,93% (entspricht einem Stammkapital von € 33.332,63) und 2) M mit…
…Austria Creditanstalt AG, die zum Spaltungsstichtag 31.12.2002 in Höhe von insgesamt € 315.433,99 aufhafteten. Sowohl im Spaltungsplan als auch im Spaltungsbeschluss wurde ausdrücklich auf die Bestimmungen des Artikel VI Umgründungssteuergesetz (kurz UmgrStG) Bezug genommen und angeführt, dass die Abspaltung gemäß § 38…
…Übertragung des Betriebes Treuhand- und Beteiligungsverwaltung im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 1. Februar 2000 zur Aufnahme gemäß § 17 SpaltG zum Spaltungsstichtag 31. Dezember 1999 auf die M GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge beschlossen. Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten Betriebsprüfung (BP)…
…der Teilbetrieb "Stromerzeugung - und Verteilung sowie Telekommunikation" übertragen. Gemäß § 2 des Vertrages ist damit eine Gesamtrechtsnachfolgewirkung verbunden, unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art VI. UmgrStG zum Spaltungsstichtag 30. September 2000. Nach § 3 des Vertrages wurden alle im wirtschaftlichen, rechtlichen und funktionellen Zusammenhang stehenden Berechtigungen…
…vom 4. Mai 2007 sei der operative Betrieb der Durchführung von Baggerungen und Erdarbeiten auf die Bw.GmbH mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2006 (Spaltungsstichtag) übertragen worden (Aufspaltung zur Neugründung). Die verbleibende Gesellschaft (A.GmbH) sei umfirmiert worden in die N.P.GmbH. Da sich…
…des Spaltungsvertrages vom 4. Mai 2007 sei der operative Betrieb der Durchführung von Baggerungen und Erdarbeiten auf die M.GmbH mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2006 (Spaltungsstichtag) übertragen worden (Aufspaltung zur Neugründung). Die verbleibende Gesellschaft (AGmbH) sei umfirmiert worden in die Bw.. Da sich aufgrund…
…dem Share Purchase Agreement vom 7. Oktober 2005). Diesem Verkauf vorausgehend wurde der Technologiebetrieb von der jetzigen VNS-GmbH (vor der Abspaltung: VNT-GmbH) im Wege einer Abspaltung zur Neugründung auf die "neue" VNT-GmbH abgespalten (Spaltungsstichtag 31.12.2004). Im Zuge dieser Abspaltung sind…
…Lt. BP seien jedoch lt. Rechtslage primär Aktiva und Passiva den Vermögensteilen gemäß ihrer objektiven Zugehörigkeit am Spaltungsstichtag zuzuordnen und erst dann könnten die nicht zuordenbaren Vermögensteile beliebig zugeordnet werden. Die Markenrechte wären im Jahre 1994 von Dr. B. auf Basis einer Markenbewertung iHv S…
…nach § 14 Abs 2 Z 1 Spaltungsgesetz partielle Rechtsnachfolgerin der spaltenden Gesellschaft ist, der Betrachtung des Zeitraumes vom 1. Jänner 2000 bis zum Spaltungsstichtag 31. Juli als Rumpfwirtschaftsjahr für das abgespaltene Vermögen nicht entgegen." Nicht anders ist der anhängige Fall der Bw. zu beurteilen. In…
…RdW 2005/506). Dieser Grundsatz hat auch im gegenständlichen Fall Geltung und können daher ab der auf den Spaltungsstichtag wirkenden Gründung der Berufungsführerin auch einzig die von ihr getätigten Investitionen in die Ermittlung des Investitionszuwachses einbezogen werden. Ebenso zutreffend ist nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates…
…Werten darzustellen und den sich ergebenden Saldo als Übertragungskapital zu kennzeichnen. Auch daraus ist erkennbar, dass der Spaltungsstichtag keine Zäsur darstellt, die eine Wirtschaftsperiode beendet und demnach den Beginn einer neuen Wirtschaftsperiode der übernehmenden Gesellschaft auslöst, sondern vielmehr eine Kontinuität der steuerlichen Ansätze gewährleisten soll…