Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1500-W/05
Unwirksamkeit der Zustellung eines "Bescheides" direkt an den Abgabenpflichtigen, obwohl im Verfahren Zustellvollmacht geltend gemacht wurde
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1500-W/05vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die
weiteren Mitglieder HR Mag. Ilse Rauhofer, Dkfm. Dr. Peter Bernert und Sabine
Leiter am 28. Mai 2008 über die Berufung der BW, Adr, vertreten durch Houf
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GmbH, 1220 Wien, Wagramerstr. 19,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 14. Juli 2005 betreffend Gesellschaftsteuer zu ErfNr.333.333/2003,
St.Nr.xxx/xxxx entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
1.
Spaltungsvorgang:
Mit Generalversammlungsbeschluss der E GmbH. (kurz E) vom
29. September 2003 erfolgte unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Z. 1 des
Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften eine nicht
verhältniswahrende Spaltung bei der der Vermögensteil "Beteiligung und
Liegenschaft" zum Stichtag 31. Dezember 2002 von der E an die neugegründete
Gesellschaft BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) übertragen
wurde. Das Stammkapital der neugegründeten Bw., das einen Nennbetrag von
€ 35.000,00 hat und zur Gänze durch Übernahme des
Vermögensteiles "Beteiligung und Liegenschaft" aufgebracht wurde, wurde zur
Gänze von der M-GmbH (kurz M) übernommen. Im Gegenzug trat die M ihre
Anteile an der E, die einem zur Gänze aufgebrachten Stammkapital im
Nennbetrag von S 1.541.333,00 (oder € 112.013,04) entsprechen, an die
G-GmbH, (kurz G) ab und wurde diese dadurch Alleingesellschafterin der E
("beteiligungsentflechtende Spaltung").
Die Abspaltung erfolgte auf Basis des vom
Geschäftsführer der E am 25. August 2003 aufgestellten Spaltungsplanes
und handelt es sich beim Vermögensteil "Beteiligung und Liegenschaft" um
folgendes Vermögen (siehe Punkt 2.10.1 des Spaltungsplanes):
Beteiligung
an der T. mit Sitz in Mailand, Italien mit einer Stammeinlage von
€ 15.600,00 (das entspricht einem Drittel des gesamten Stammkapitals
der Gesellschaft) mit einem von den Parteien mit € 28.759,00 festgelegten
Verkehrswert
Liegenschaft
EZ-X mit einem von den Parteien mit € 1.500.000,00 festgelegten
Verkehrswert samt den auf der Liegenschaft sichergestellten Krediten der Bank
Austria Creditanstalt AG, die zum Spaltungsstichtag 31.12.2002 in Höhe von
insgesamt € 315.433,99 aufhafteten.
Sowohl im Spaltungsplan als auch im Spaltungsbeschluss
wurde ausdrücklich auf die Bestimmungen des Artikel VI
Umgründungssteuergesetz (kurz UmgrStG) Bezug genommen und angeführt,
dass die Abspaltung gemäß
§ 38 Abs. 5 UmgrSt von den
Kapitalverkehrsteuern befreit sei, weil das übertragende Vermögen
länger als 2 Jahre als Vermögen der übertragenden Gesellschaft
bestehe.
2. Selbstberechnungen der
Grunderwerbsteuer und der Gesellschaftsteuer
Am 1. Oktober 2003 wurde von Herrn Notar N zu
ErfNr.111.111/2003 eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer von einer
Bemessungsgrundlage von € 191.565,00 (= 2-facher Einheitswert der
Liegenschaft) durchgeführt.
Am 17. November 2003 wurde von Herrn Notar N für die E
zu ErfNr.222.222/2003 eine Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer zum
Rechtsgeschäft "Spaltung zur Neugründung" mit einem Betrag von €
0,00 durchgeführt und dazu vermerkt "frei gemäß
§ 38 (5)
UmgrStG".
Ebenfalls am 17. November 2003 wurde von Herrn Notar N
außerdem für die Bw. zu ErfNr.333.333/2003 eine Selbstberechnung der
Gesellschaftsteuer zum Rechtsgeschäft "Gründung" mit einem Betrag von
€ 350,00 durchgeführt in der der "Wert der Gegenleistung (§ 2 Z.
1 KVG)" mit € 35.000,00 angegeben wurde.
3. Verfahren beim
Finanzamt betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr. 238.624/2003
Mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 18. Mai
2004 zu ErfNr.111.111/2003 setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. Grunderwerbsteuer für "die
Abspaltung zur Neugründung vom 29. September 2003 mit E GesmbH" mit
€ 10.832,50 fest, sodass sich eine Nachforderung von € 4.127,70
ergab. Dieser Bescheid wurde der Bw. im Mai 2004 an ihre Geschäftsanschrift
ohne Zustellnachweis zugestellt.
Am 4. August 2004 übermittelt die Houf Steuerberater +
Wirtschaftsprüfer GmbH dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien mittels Telefax eine Vollmachtsurkunde vom 2. Dezember 2003
und ersuchte zu ErfNr.111.111/2003 die Buchungsmitteilung Nr. 1 sowie den
dazugehörigen Bescheid zu faxen.
Am 31. August 2004 brachte die Houf Steuerberater +
Wirtschaftsprüfer GmbH für die Bw. einen Antrag auf Verlängerung
der Berufungsfrist bis zum 15. Oktober 2004 mit auszugsweise folgendem Inhalt
ein:
"Mit Bescheid
vom 18. Mai 2004 hat das Finanzamt die Grunderwerbsteuer für unsere oben
angeführte Mandantschaft gemäß
§ 201 BAO festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde im Mai 2004 der Gesellschaft unter der Adresse xxx
zugestellt, obwohl der Abgabenbehörde am 3. Dezember 2003 von uns eine
Zustellvollmacht übermittelt wurde. Auf Grund unserer Nachfrage wurde uns
der Bescheid am 6. August 2004, eingelangt am 9. August 2004, nochmals
zugestellt.
Da auf Grund der
Vollmachtsvorlage im Dezember 2003 das Finanzamt nur mehr an uns als
Zustellungsbevollmächtigten rechtsgültig zustellen kann, ist der
Bescheid erst am 9. August 2004 zugestellt worden"
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 7.
Oktober 2004 zurückgewiesen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 erhob die Bw.
sowohl gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Mai 2004 als auch gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 7. Oktober 2004 Berufung, in der sie ua.
Folgendes ausführte:
"....auf Grund
des Umstandes, dass HOUF Steuerberater + Wirtschaftsprüfer GmbH, 1010 Wien,
bereits am 3. Dezember 2003 der Abgabenbehörde bekannt gegeben hat, dass
sie zur Entgegennahme von behördlichen Schriftstücken
bevollmächtig ist, konnte gemäß
§ 9 Abs 3 Zustellgesetz
seitens der Behörde nur an die HOUF Steuerberater + Wirtschaftsprüfer
GmbH als Zustellungsbevollmächtigter rechtsgültig zugestellt
werden."
4. Verfahren beim
Finanzamt betreffend Gesellschaftsteuer zu ErfNr. 238.196/2003
Am 28. April 2004 richtete das Finanzamt zu
ErfNr.222.222/2003 (jene Geschäftszahl zu der eine Selbstberechnung der
Gesellschaftsteuer zum Rechtsgeschäft "Spaltung zur Neugründung" mit
einem Betrag von € 0,00 und dem Vermerk "frei gemäß
§ 38
(5) UmgrStG" durchgeführt worden war) ein Ersuchen um Ergänzung
betreffend "Abspaltung zur Neugründung der oben angeführten
Gesellschaft laut Protokoll GZ.xxxx/2003 von Notar N vom 29. September 2003" an
die Bw. mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Da es sich beim
abgespaltenen Vermögensteil EZ 344, GB 01508 Oberdöbling und der
Grundstücksadresse 11190 Wien, Vormosergasse 3 um nicht
begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 12 UmgrStG
handelt, kommen die Befreiungsbestimmungen nach dem UmgrStG nicht zur
Anwendung.
Hinsichtlich der auf
der Liegenschaft sichergestellten Kredite der Bank Austria Creditanstalt AG,
wird um Mitteilung und um Nachweis ersucht, ob die Kreditbeträge für
Investitionen an der Übergabsliegenschaft verwendet
wurden.
Sollte dies der Fall
sein, ist die Zustimmung der Bank zum Schuldnerwechsel in Kopie
vorzulegen."
Dieser Vorhalt blieb zunächst unbeantwortet.
Am 29. Juli 2004 richtete das Finanzamt nochmals ein
Ersuchen um Ergänzung mit diesem Inhalt an die Bw. (Frist zur
Vorhaltsbeantwortung 6. September 2004).
Unter Bezugnahme auf diesen Ergänzungsvorhalt brachte
die Houf Steuerberater + Wirtschaftsprüfer GmbH am 6. September 2004
"auftrags" der Bw. mittels Telefax ein Ersuchen um Fristverlängerung bis
zum 15. Oktober 2004 ein. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 übermittelte die
steuerliche Vertreterin der Bw. "in Beantwortung des Ersuchens um
Ergänzung" eine Kopie der am selben Tag gegen den Grunderwerbsteuerbescheid
eingebrachten Berufung. Wie der Begründung zu entnehmen sei, handle es sich
bei dem abgespaltenene Vermögensteil um begünstigtes Vermögen im
Sinne des § 32 Abs. 2 UmgrStG iVm § 12 Abs. 2 UmgrstG, sodass für
die Kapitalverkehrsteuer die Befreiungsbestimmung des § 38f Abs. 3 UmgrStG
zur Anwendung komme. In dieser angeschlossenen Berufung beruft sich die Houf
Steuerberater + Wirtschaftsprüfer GmbH im Rubrum ausdrücklich
gemäß
§ 88 Abs 9 WTBG auf ihre Bevollmächtigung. Weiters
übermittelte die steuerliche Vertreterin am 15. Oktober 2004 mittels
Telefax ein mit 31. August 2004 datiertes Schreiben, in dem mitgeteilt wurde,
dass die Kreditbeträge für Investitionen an der Liegenschaft verwendet
worden seien. Zur Vorlage der Zustimmung der Bank zum Schuldnerwechsel wurde
"auftrags" der Bw. um neuerliche Fristverlängerung bis zum 15. November
2004 ersucht.
Nach mehrmaligem Ersuchen um Fristerstreckung durch die
Houf Steuerberater + Wirtschaftsprüfer GmbH "auftrags" der Bw. (Faxe vom
12. November 2004, vom 3. Dezember 2004 und vom 30. Dezember 2004) wurde der
Vorhalt von der steuerlichen Vertreterin mit Schreiben vom 31. Jänner 2004
beantwortet.
5. Verfahren beim
Finanzamt betreffend Gesellschaftsteuer zu ErfNr. 238.200/2003
Mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 14. Juli
2005 zu ErfNr.333.333/2003 setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. die Gesellschaftsteuer für die
"Gründung vom 29. September 2003" mit 1 % des Wertes der Gegenleistung
gemäß
§ 7 Abs.1 Z.1 lit.a KVG in Verbindung mit § 2
Z.1 KVG in Höhe von € 1.184.566,01 = € 11.845,66 fest,
sodass sich gegenüber der Selbstberechnung eine Nachforderung von
€ 11.495,66 ergab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
keine Kapitalverkehrsteuerbefreiung zur Anwendung komme, da der abgespaltene
Vermögensteil "Liegenschaft" kein Vermögen gemäß
§
32 Abs. 2 UmgrStG darstelle und der Erwerb der Gesellschaftsrechte vom Wert
der Gegenleistung (Schätzwert Liegenschaft abzüglich Kredite) der
Gesellschaftsteuer unterliege. Dieser Bescheid wurde der Bw. direkt an ihre
Geschäftsanschrift (und nicht zu Handen ihres steuerlichen Vertreters)
zugestellt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde geltend
gemacht, dass der Vorgang nach dem UmgrStG von den Kapitalverkehrsteuern befreit
sei. Außerdem beantragte die Bw. die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs. 1 Z. 1 BAO sowie auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284
Abs. 1 Z. 1 BAO.
Dazu wurde
erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 (anwendbar ab 1.3.2004)
können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist,
die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften
gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von
Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat
die Behörde gemäß
§ 9 Abs. 3 ZustG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum
Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der
Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der
Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht
gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im
jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der
Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des
Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem
Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vgl. VwGH 19.12.2001,
2000/13/0135).
Durch die im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 3.
Dezember 2003 erfolgte Übersendung der Vollmachtsurkunde vom 2. Dezember
2003 durch die Houf Steuerberater + Wirtschaftsprüfer GmbH an das Finanzamt
für den Bezirk zur "St.Nr. neu" wurde das Bestehen des
Vollmachtsverhältnisses nicht gegenüber dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien geltend gemacht.
Die am 4. August 2004 erfolgte Übersendung der
Vollmachtsurkunde vom 2. Dezember 2003 an das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien betraf das ErfNr.111.111/2003 durchgeführten
Grunderwerbsteuerverfahren und erlangte dadurch die erteilte Vollmacht nur
für das Grunderwerbsteuerverfahren und (noch) nicht für das
Gesellschaftsteuerverfahren Bedeutung.
Das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses wurde von der
steuerlichen Vertreterin aber auch im Gesellschaftsteuerverfahren noch vor der
Erlassung des Gesellschaftsteuerbescheides vom 14. Juli 2005 geltend gemacht.
Auch wenn das Vorhalteverfahren vom Finanzamt unter der Geschäftszahl
ErfNr.222.222/2003 geführt und der Bescheid sodann zur Geschäftszahl
ErfNr.333.333/2003 erlassen, so hatten dennoch beide Verfahren den identen
gesellschaftsteuerbaren Vorgang, nämlich den Ersterwerb von
Gesellschaftsrechten an der Bw. iSd § 2 Z. 1 KVG durch die M zum
Gegenstand. Auch wenn die von Notar N unter ErfNr.222.222/2003 mit € 0,00
durchgeführte Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer für die E
erfolgte, so ist sowohl aus dem Inhalt des an die Bw. gerichteten "Ersuchens um
Ergänzung" als auch den von der steuerlichen Vertreterin "auftrags" der Bw.
eingebrachten Antwortschreiben deutlich erkennbar, dass das unter
ErfNr.222.222/2003 geführte Vorhalteverfahren die Gesellschaftsteuerpflicht
bzw. die Höhe der Bemessungsgrundlage des Ersterwerbs von
Gesellschaftsrechten iSd § 2 Z. 1 KVG an der Bw. betraf. In den im Zuge
dieses Vorhalteverfahrens für die Bw. eingebrachten Schriftsätzen
machte die steuerliche Vertreterin nicht nur geltend "auftrags" der Bw.
tätig zu sein (vgl. dazu VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060), sondern schloss sie
der Vorhaltsbeantwortung auch die Berufung in der Grunderwerbsteuersache an, die
im Rubrum eine ausdrückliche Berufung auf die Bevollmächtigung
gemäß
§ 88 Abs 9 WTBG enthält und aus deren Inhalt
sich deutlich ergibt, dass die von der Bw. erteilte Vollmacht auch eine
Zustellvollmacht umfasst.
Gemäß
§ 103 Abs. 2 BAO in der seit 20.
Dezember 2003 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 124/2003 ist eine
Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam,
wenn sie a) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber
zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens
ergehen, oder b) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben
eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß
§ 213
zusammengefasst verbucht wird.
Beruft sich ein dazu befugter Parteienvertreter auf eine
ihm erteilte Bevollmächtigung, so ist für den Umfang der
Vertretungsmacht seine Behauptung maßgebend (vgl. VwGH 24.6.1999,
97/15/0131). Wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich aus der der
Vorhaltsbeantwortung angeschlossenen Berufung in der Grunderwerbsteuersache
deutlich, dass die von der Bw. erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht
umfasst. Hingegen enthalten die im vorliegenden Fall vom Parteienvertreter im
Gesellschaftsteuerverfahren abgegebenen Erklärungen keine schädliche
Einschränkung iSd § 103 Abs. 2 BAO idgF, weshalb bei der am 14. Juli
2005 erfolgten Erlassung des Gesellschaftsteuerbescheides vom Finanzamt die von
der Bw. erteilte Zustellvollmacht zu beachten gewesen wäre.
Zustellungsbevollmächtigte sind gemäß
§ 9 Abs. 3 ZustG in der Zustellverfügung als Empfänger zu
bezeichnen. Die richtige Adressierung lautet an die Partei (Abgabepflichtiger)
zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten. Geschieht dies nicht und ist die
Zustellung unmittelbar an die Partei nicht gesetzlich angeordnet oder zugelassen
(zB im Einhebungs- und Einbringungsverfahren), kann sie nicht bewirkt werden,
und zwar auch nicht durch tatsächliches Zukommen an den gegenüber der
Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme bevollmächtigten Vertreter.
Wird dieser weder im Adressfeld - zB "An Abgabepflichtige(n) A, zu Handen
Zustellungsbevollmächtigte(r) Z" - noch im Vorspruch eines Bescheides - zB
"Über den Antrag (der) des A, vertreten durch Z, wurde entschieden:..." -
genannt, wird die Erledigung nicht wirksam.
Die Bezeichnung eines unrichtigen Empfängers kann nach
der vorherrschenden Rechtsauffassung nicht iS des § 7 ZustG saniert werden
(Ritz, BAO², § 7 ZustG, Tz 4). Der davon früher eine Ausnahme
schaffende § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG wurde durch die Novelle BGBl. I
10/2004 aufgehoben (vgl. dazu ua. UFS
RV/0637-G/05
vom 01.02.2006).
Da der angefochtene "Bescheid" betreffend
Gesellschaftsteuer somit nicht wirksam erlassen wurde, war die Berufung
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO durch Bescheid als unzulässig
zurückzuweisen.
Zu dem in der Berufung gestellten Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung anlässlich des zweitinstanzlichen
Berufungsverfahrens wird auf § 284 Abs. 3 BAO hingewiesen, wonach der
Berufungssenat ungeachtet eines rechtzeitig gestellten Antrages auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung von einer solchen unter
anderem dann absehen kann, wenn die Berufung gemäß
§ 273 BAO
zurückzuweisen ist. Da diese Voraussetzung gegenständlich zutrifft,
konnte eine mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (Ritz, BAO³
§ 273 Rz 30).
Wien, am 28.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1500-W/05
- Stammnummer
- 34931
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF