Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1353-W/05
Der im Zuge einer Handelsspaltung erfolgte Erwerb eines Grundstückes, das nicht zu einem Teilbetrieb gehört, ist nicht nach dem UmgrStG begünstigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1353-W/05vom 15.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 15. September 2008 durch die Vorsitzende HR Dr.
Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder HR Mag. Ilse Rauhofer, Dkfm.
Dr. Peter Bernert und Sabine Leiter über die Berufung der BW, Adr,
vertreten durch H Wirtschaftsprüfer + Steuerberater GmbH, ADR2, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
24. Juni 2005 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr., St.Nr. (Abweisung des
Antrages auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Mai 2004
gemäß
§ 299 BAO) nach der am 15. September 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Spaltungsvorgang:
Mit Generalversammlungsbeschluss der E GmbH. (kurz E) vom
29. September 2003 erfolgte unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Z. 1 des
Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften eine nicht
verhältniswahrende Spaltung bei der der Vermögensteil "Beteiligung und
Liegenschaft" zum Stichtag 31.12.2002 von der E an die neugegründete
Gesellschaft BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) übertragen
wurde. Das Stammkapital der neugegründeten Bw., das einen Nennbetrag von
€ 35.000,00 hat und zur Gänze durch Übernahme des
Vermögensteiles "Beteiligung und Liegenschaft" aufgebracht wurde, wurde zur
Gänze von der M. (kurz M) übernommen. Im Gegenzug trat die M ihre
Anteile an der E, die einem zur Gänze aufgebrachten Stammkapital im
Nennbetrag von S 1.541.333,00 (oder € 112.013,04) entsprechen, an die G.
(kurz G) ab und wurde diese dadurch Alleingesellschafterin der E
("beteiligungsentflechtende Spaltung").
Die Abspaltung erfolgte auf Basis des vom
Geschäftsführer der E am 25. August 2003 aufgestellten Spaltungsplanes
und handelt es sich beim Vermögensteil "Beteiligung und Liegenschaft" um
folgendes Vermögen (siehe Punkt 2.10.1 des Spaltungsplanes):
-
Beteiligung an der T.. mit Sitz in Mailand, Italien mit einer Stammeinlage von
€ 15.600,00 (das entspricht einem Drittel des gesamten Stammkapitals
der Gesellschaft) mit einem von den Parteien mit € 28.759,00 festgelegten
Verkehrswert
-
Liegenschaft EZ-X mit einem von den Parteien mit € 1.500.000,00
festgelegten Verkehrswert samt den auf der Liegenschaft sichergestellten
Krediten der Bank Austria Creditanstalt AG, die zum Spaltungsstichtag 31.12.2002
in Höhe von insgesamt € 315.433,99 aufhafteten.
Vor der Spaltung waren am Stammkapital der E von €
145.345,67 1) G mit 22,93% (entspricht einem Stammkapital von € 33.332,63)
und 2) M mit 77,06% (entspricht einem Stammkapital von € 112.013,04)
beteiligt.
Nach der Spaltung verblieben der E alle zum operativen
"Betrieb" gehörenden Vermögensteile. Nach der in Punkt 2.11. des
Spaltungsplanes enthaltene Auffangregelung ist die in Punkt 2.10.1. enthaltenen
Aufzählung des auf die Bw. übergehenden Vermögens
abschließend und verbleiben alle nicht ausdrücklich zugeordneten
Aktiva und Passiva, insbesondere auch nach Aufstellung des Spaltungsplanes und
nach Aufstellung seiner Anlagen erworbenen Sachen und Rechte oder eingegangene
Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse der E. Sollten derartige
Vermögensteile eher doch funktionell dem übertragenen
"Vermögensteil Beteiligung und Liegenschaft" zuzuordnen sein, ist die
übertragende Gesellschaft verpflichtet, diese Vermögensteile ohne
Anspruch auf Ersatz auf die Bw. zu übertragen. In gleicher Weise hat die
Bw. Schulden, die dem "Vermögensteil Beteiligung und Liegenschaft" der E
funktionell zuzuordnen sind, ohne Anspruch auf Ersatz zu übernehmen.
Sowohl im Spaltungsplan als auch im Spaltungsbeschluss
wurde ausdrücklich auf die Bestimmungen des Artikel VI
Umgründungssteuergesetz (kurz UmgrStG) Bezug genommen und angeführt,
dass die Abspaltung gemäß
§ 38 Abs. 5 UmgrStG von den
Kapitalverkehrsteuern befreit sei, weil das übertragende Vermögen
länger als 2 Jahre als Vermögen der übertragenden Gesellschaft
bestehe.
2. Selbstberechnung der
Grunderwerbsteuer
Am 1. Oktober 2003 wurde von Herrn Notar N zu ErfNr. eine
Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von €
191.565,00 (= 2-facher Einheitswert der Liegenschaft) durchgeführt.
3. Verfahren beim
Finanzamt betreffend Grunderwerbsteuer zu
ErfNr.
Mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 18. Mai
2004 zu ErfNr. setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien gegenüber der Bw. Grunderwerbsteuer für "die Abspaltung zur
Neugründung vom 29. September 2003 mit E GesmbH" mit 3,5% von €
309.500,04= € 10.832,50 fest, sodass sich eine Nachforderung von €
4.127,70 ergab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Grundstücke
nicht zum Vermögen im Sinne des § 32 Abs 2 UmgrStG in Verbindung mit
§ 12 Abs 2 UmgrStG zählen würden und daher die steuerliche
Begünstigung (Berechnung der Grunderwerbsteuer vom zweifachen Einheitswert)
nicht anwendbar sei. Die Gegenleistung Übernahme der Darlehen von €
315.433,99 wurde dem Wert der Beteiligung an der T.. von € 28.759,00
einerseits und dem Verkehrswert der Liegenschaft von € 1.500.000,00
anderseits gegenübergestellt und so durch eine Verhältnisrechnung eine
anteilige Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft von
€ 309.500,04 ermittelt.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 beantragte die Bw. die
Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Mai 2004 gemäß
§ 299 BAO, weil sich der Spruch dieses Bescheides als nicht richtig
erweise. Zur Begründung wurde auf die vom Finanzamt mit Bescheid vom 12.
November 2004 zurückgewiesene Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid
verwiesen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 wies das Finanzamt den
Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Mai 2004
gemäß
§ 299 BAO ab und begründete dies damit, dass im
gegenständlichen Fall § 38 Abs 6 UmgrStG nicht anwendbar sei. Diese
Gesetzesstelle begünstige den Liegenschaftserwerb anlässlich einer
Spaltung im Sinne des § 32 UmgrStG. Spaltungen im Sinne des § 32
UmgrStG seien Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf
Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBI
Nr 304/1996, wenn nur Vermögen im Sinne des Abs 2 und/oder 3
übertragen werde. Zum Vermögen im Sinne des Abs 2 würden nur
Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile im Sine des
§ 12(2) UmgrStG, nicht aber Grundstücke zählen. Da sich der
Spruch des Bescheides sohin nicht als unrichtig erweise, sei eine Aufhebung
gemäß
§ 299 (1) BAO nicht möglich.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bw. im
Wesentlichen vor, dass die Liegenschaft einen Teilbetrieb darstelle und diese
samt den zu diesem Teilbetrieb gehörenden sonstigen Vermögenswerten
und Schulden auf die durch die Spaltung neu errichtete Bw. nicht
verhältniswahrend abgespalten worden sei. Die Abspaltung sei auf Basis des
vom Geschäftsführer der spaltenden Gesellschaft am 25. August 2003
aufgestellten Spaltungsplanes erfolgt, wonach dem Teilbetrieb außer der
Liegenschaft samt ihrem rechtlichem und tatsächlichem Zubehör
insbesondere Kredite in Höhe von € 315.433,99 zuzurechnen gewesen
seien. Durch die in Punkt 2.11 enthaltenen Auffangregelung sei sichergestellt
worden, dass auch für den Fall, dass Vermögensteile in der
Abspaltungsbilanz zu Unrecht nicht dem abgespaltenen Vermögen zugeordnet
wurden, diese dennoch auf Grund ihrer funktionellen Zugehörigkeit bei
diesem Abspaltungsvermögen verbleiben, sodass dem abgespaltenen Betrieb im
Zuge der Spaltung keine erforderlichen Betriebsgrundlagen verloren gehen
konnten. Im Rahmen des Spaltungsplanes sowie des Spaltungsbeschlusses sei
weiters ausdrücklich auf die Bestimmungen des Artikel VI
Umgründungssteuergesetz Bezug genommen worden. Daraus sei ersichtlich, dass
der Spaltungsvorgang seitens der spaltenden Gesellschaft im Rahmen der
dafür geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen geplant, vorbereitet und
durchgeführt worden sei. Gemäß
§ 38 Abs 6 UmgrStG sei im
Falle von Spaltungen, die unter Artikel VI fallen, die Grunderwerbsteuer nicht
vom Wert der Gegenleistung, sondern vom zweifachen Einheitswert zu berechnen.
Der Einheitswert der zum abgespaltenen Betrieb gehörenden Liegenschaft sei
zuletzt mit S 1.318.000,00 (entspricht € 95.782,80) zu EW-AZxxx des
Finanzamtes für den Bezirk festgestellt worden. Daraus errechne sich eine
Grunderwerbsteuer von € 6.704,80, die der Selbstberechnung zu Grunde gelegt
worden sei. Unstrittig sei, dass auch Liegenschaften zum Vermögen
gemäß
§ 12 Abs 2 UmgrStG zählen könnten und damit im
Wege einer Abspaltung begünstigt übertragen werden könnten.
Unstrittig sei weiters, dass die spaltende Gesellschaft zum Spaltungsstichtag
(sinngemäß Einbringungsstichtag) eine Bilanz für ihren gesamten
Betrieb aufgestellt habe und dass die spaltende Gesellschaft aus diesem Betrieb
auf Grund § 7 Abs 3 KStG iVm § 2 Abs 3 EStG und § 23 Z 1 EStG
Einkünfte gemäß
§ 2 Abs 3 Z 3 EStG erzielt habe. Wenn die
Behörde nun meine, bei der Liegenschaft ADR, handle es sich nicht um
begünstigungsfähiges Vermögen gemäß
§ 32 Abs 2
UmgrStG in Verbindung mit § 12 Abs 2 UmgrStG, verkenne sie, dass diese
Beurteilung nicht für die Liegenschaft isoliert sondern für das
übertragene Vermögen insgesamt vorzunehmen sei. Insoweit es sich
nämlich beim übertragenen Vermögen um einen Betrieb oder
Teilbetrieb handle, falle der Vorgang unter § 32 UmgrStG, dies auch
dann, wenn zum übertragenen Vermögen eine Liegenschaft
zählt. Wie den Jahresabschlüssen der letzten Jahre vor der
Spaltung zu entnehmen sei, sei die operative Produktionstätigkeit der
Gesellschaft immer weiter zurückgegangen, sodass eine Einstellung dieser
Betriebstätigkeit in Aussicht genommen worden sei. Gleichzeitig habe die
spaltende Gesellschaft mit ihrer streitgegenständlichen Liegenschaft
über einen Vermögenswert verfügt, dessen Verwertung nachhaltige
Erträge erwarten lasse, sofern diese Verwertung gezielt und professionell
betrieben würde. Durch die rückgängige Produktionstätigkeit
und damit abnehmende Eigennutzung der Liegenschaft, seien bereits seit Jahren
freiwerdende Büroflächen im Rahmen eines Büroservice vergeben
worden. Inhalt dieses Service sei einerseits die Zurverfügungstellung von
Büroflächen sowie die Erbringung damit üblicherweise verbundener
Dienstleistungen (Infrastruktur, Büroservice) gewesen. Da die Liegenschaft
jedoch in einer der besten Wohnlagen Wiens gelegen sei, in deren Umfeld auch
seit Jahren gewerblicher Wohnbau (Bauträgertätigkeit,
Eigentumswohnungsverkauf) betrieben werde, sei für die Liegenschaft ein
Verwertungskonzept entwickelt worden, dass eine optimale Ertragserzielung
gewährleisten sollte. Voraussetzung für die Umsetzung dieses Konzeptes
sei die organisatorische und wirtschaftliche Trennung von dem vor der Beendigung
stehenden Produktionsbetrieb gewesen. Im Vorfeld dieser Maßnahmen sei
bereits mit der teilweisen Sanierung der Liegenschaft bzw der darauf
befindlichen Gebäude begonnen worden, im Zuge dessen es auch zu
Kreditaufnahmen gekommen sei. Da der Produktionsbetrieb im Jahr 2003 unmittelbar
vor der Einstellung gestanden sei, sei beschlossen worden, das zwischenzeitlich
selbständig geführte Bauträgerprojekt aus der Gesellschaft
herauszulösen und in eine eigene Gesellschaft abzuspalten. Die bereits
laufenden Entwicklungsmaßnahmen seien dabei gemeinsam mit der Liegenschaft
und den dazugehörenden Krediten auf die neue Gesellschaft übertragen
worden. Die im Zusammenhang mit der Liegenschaft stehende
Bauträgertätigkeit sei bereits vor Durchführung der Abspaltung
als ein organisch in sich geschlossener Betriebsteil der Gesellschaft anzusehen
gewesen. Dies zeige sich unter anderem in eigenen Rechnungskreisen, die für
diese Tätigkeit im Rahmen des Rechnungswesens der Gesellschaft eingerichtet
gewesen seien. Wie die fortschreitende Projektentwicklung zeige, werde die
Liegenschaft möglicherweise in naher Zukunft zur Gänze verwertet
werden können. In der Zwischenzeit würden - wie schon zuvor - laufende
Erträge aus Büroserviceumsätzen erzielt werden. Da somit das im
Zuge der Spaltung übertragene Vermögen unter die Bestimmungen des
§ 32 Abs 2 UmgrStG iVm § 12 Abs 2 UmgrStG falle, seien die
Anwendungsvoraussetzungen des Artikel VI UmgrStG erfüllt und sei die
Berechnung der Grunderwerbsteuer vom zweifachen Einheitswert vorzunehmen. Der
Spruch des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Mai 2004 erweise sich daher als
nicht richtig, sodass § 299 Abs. 1 BAO sehr wohl zur Anwendung komme und
der Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides berechtigt sei.
In der vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat ohne
Erlassung einer Berufungsentscheidung vorgelegten Berufung beantragte die Bw.
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282
Abs. 1 Z. 1 BAO sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO.
4. Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat:
Beweis wurde vom Unabhängigen Finanzsenat neben der
Einsicht in die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vorgelegten Bemessungsakte zu ErfNr., ErfNr.222.222/2003 und ErfNr.333.333/2003
noch erhoben durch Abfragen im Grundbuch, im Firmenbuch und im elektronischen
Abgabeninformationssystem, durch Einsicht in die Veranlagungsakte der Bw. zu
St.Nr.xxx und der E zu St.Nr.yyy, in den Bewertungsakt zu EW-AZxxx sowie durch
Recherchen im Internet.
Daraus ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Die E wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Juli 1949
errichtet. Die letzte Änderung des Gesellschaftsvertrages vor der Spaltung
erfolgte am 8. Juli 1975. Gegenstand des Unternehmens der E war unverändert
von der Gründung bis zur Spaltung "die
Darstellung von Giften und die Zubereitung der zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffe und Präparate, der Verkauf von beiden, sofern dies nicht
ausschließlich den Apotheken vorbehalten oder hiefür nicht eine
Konzession nach § 15, Punkt 14 a der Gewerbeordnung erforderlich
ist". Erst anlässlich der Spaltung wurde der Gesellschaftsvertrag
der E neugefasst und wurde der Gegenstand der E mit
"Die Darstellung von Giften und die
Zubereitung der zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und
Präparate, der Verkauf von beiden, sofern dies nicht ausschließlich
den Apotheken vorbehalten oder hiefür eine gesonderte Bewilligung
gemäß Gewerbeordnung erforderlich ist sowie der Erwerb, den Besitz,
die Verwaltung und die Verwertung von Unternehmensbeteiligungen und die
Übernahme der Geschäftsführung für diese. Bankgeschäft
sind ausgeschlossen" festgelegt.
Gegenstand des Unternehmens der Bw. ist
"der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und
die Verwertung von Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen sowie von
Unternehmensbeteiligungen und die Übernahme der Geschäftsführung
für andere Unternehmen. Bankgeschäft sind ausgeschlossen". Der
Geschäftszweig der Bw. laut Firmenbuch ist: "Immobilienverwertung"
In der Präambel des Spaltungsplanes vom 25. August
2003 wurde festgehalten, dass die E eine Gesellschaft ist, die auf dem Gebiet
der Herstellung von Giften, Zubereitung der zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffe und Präparate und deren Verkauf tätig ist.
Nach den Jahresabschlüssen der E (auch jenem für
das Jahr 2002) ist der Gegenstand des Unternehmens die fabriksmäßige
Herstellung von Giften und fabriksmäßige Zubereitung von zur
arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten sowie der Verkauf
von beiden. In den Jahresabschlüssen der E findet sich kein Hinweis darauf,
dass die E auch auf dem Gebiet der Immobilienverwertung tätig war. Auch in
den Körperschaftsteuererklärungen der E (auch noch in jener für
das Jahr 2002) wird der Gegenstand des Unternehmens mit "chem.pharm.
Laboratorium" angegeben. Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 teilte die E dem
Finanzamt für den Bezirk lediglich mit, dass im Jahr 2001 mit der
Renovierung des Hauses in der X-Gasse begonnen worden sei, wodurch
zusätzliche Aufwendungen von ca. S 1.000.000,00 anfallen werden.
Die Liegenschaft EZ-X ist 925
m2 groß und sind
davon 285 m2 bebaut.
Das darauf befindliche Gebäude wurde im Jahr 1913 errichtet und
verfügt über eine nutzbare Fläche von insgesamt 1.395,10
m2 (davon 376,22
m2 im Keller, jeweils
244,72 m2 im
Erdgeschoß, im Hochparterre, im 1. Stock und in der Mansarde sowie jeweils
19,95 m2 im rechten
und im linken Seitentrakt).
Mit Kaufvertrag vom 3. März 1955 wurde die
Liegenschaft von der E erworben und befinden sich seit dem Jahr 1955 die
Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten der E in dem auf der
Liegenschaft errichtete Gebäude.
Zur Hautfeststellung zum 1. Jänner 1973 dienten von
der gesamten Nutzfläche von 1395,10
m2 der
überwiegende Teil von 1.150,38
m2 eigenen
gewerblichen Zwecken der Bw. und 244,72
m2 Wohnzwecken
(Gästezimmer). Im Rahmen der Einheitsbewertung wird die Liegenschaft als
Geschäftsgrundstück - Betriebsgrundstück nach §§ 59 und
60 BewG - bewertet und wurde der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um
35 % erhöhte Einheitswert zuletzt mit Bescheid vom 9. März 1983 mit S
1.318.000,00 (das entspricht € 95.782,79) festgestellt.
Seit dem Jahr 2001 befindet sich auf der
gegenständlichen Liegenschaft auch der Sitz der mit Gesellschaftsvertrag
vom 22. Februar 2001 gegründeten L-GmbH. Geschäftsführer dieser
Gesellschaft ist ebenso wie bei der E und der Bw. Herr W.
Aus der Vermietung von Teilen der Liegenschaft erzielte die
E im Jahr 2001 Mieterlöse von € 3.924,33 und im Jahr 2002 von €
6.660,20.
Ab dem Jahr 2003 erwächst der E ein jährlicher
Mietaufwand von € 39.600,00 (monatliche Miete € 3.300,00 + 20% USt).
Die Bw erzielte im Jahr 2003 Mieterlöse von insgesamt € 40.935,09
und im Jahr 2004 von € 39.600,00.
Nach den Jahresabschlüssen der Bw. sind bei ihr keine
Arbeitnehmer tätig, die E beschäftigte im Jahr 2002 8
Dienstnehmer.
In der am 15. September 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der Bw. nach dem der
obige Sachverhalt und der bisherige Verfahrensablauf durch die Referentin (wie
in der den Parteien ausgehändigten Darstellung - Beilage 2 zur
Niederschrift) referiert worden war, ergänzend noch Folgendes aus:
"Die
Behörde hat bislang unser Vorbringen zum Vorliegen eines Teilbetriebes -
für uns erkennbar - nicht hinterfragt und es sind notwendige Ermittlungen
bis dato unterblieben. Hinsichtlich der Frage des Teilbetriebes verweise ich auf
die bisherigen Eingaben. Festhalten möchte ich, inwieweit hat die
Abgabenbehörde Gründe ermittelt, die sich allenfalls zu Gunsten des
Abgabepflichtigen auswirken? - ich verweise auf § 115 Abs. 3 BAO. Ich halte
fest, dass dies bis dato noch nicht passiert ist. Abschließend möchte
ich nur darauf hinweisen, dass der chemische Betrieb der
E zwischenzeitig tatsächlich
eingestellt ist."
Über Frage der Referentin, wann der Betrieb
eingestellt wurde, antwortete der PV:
"Das ist
für mich schwer zu sagen, da wir die Klienten nicht laufend steuerlich
vertreten. Der Klient kam heute nicht, da er sich dzt. im Ausland aufhält.
Wir haben mit dem Klienten nicht viel Kontakt, wir haben uns erst 1x gesehen.
Die E ist stillgelegt, sie ist in
Abwicklung, es gibt noch keinen Liquidationsbeschluss, aber sie übt keine
werbende Tätigkeit mehr aus. Im Prinzip wird jetzt ausschließlich
dieses Immobilienprojekt an diesem Standort fortentwickelt. Die Umgründung
als solche dokumentierte, dass es Veränderungen gab, die in ein
entsprechendes rechtliches Kleid gebracht wurden. Ich wollte damit nur
klarlegen, dass bis zum Zeitpunkt der Umgründung das
Immobiliengeschäft in den Gesellschaftsvertrag noch nicht aufgenommen war.
Die Einstellung des chemischen Betriebes erfolgte nicht 2003, aber auch nicht
erst jetzt."
Der Vertreter der Amtspartei hielt dazu fest, dass eine
Spaltung nach dem Spaltungsgesetz vorliege. Das UmgrStG verweise auf die
unternehmensrechtlichen Vorschriften. Danach sei eine Abspaltung erfolgt und
zwar von Beteiligung und Liegenschaften mit den zusammenhängenden Krediten.
Nirgends in den zivilrechtlichen Unterlagen finde sich ein Hinweis auf Betrieb
oder Teilbetrieb. Auch gegenüber dem Firmenbuch sei von den
Vermögensteilen gesprochen worden und das so im Firmenbuch eingetragen
worden. Den Rechtsvorgängen nach dem Spaltungsgesetz komm eine
maßgebende Bedeutung zu. Dazu wurde die Frage aufgeworfen, wie weit die
Abgabenbehörde an diese Vorgänge gebunden sei. Dazu bringe das UmgrStG
die Einschränkung, dass Gegenstand der Spaltung ein Betrieb oder
Teilbetrieb sein müsse. Nach dem Inhalt der Unterlagen und den Eintragungen
im Firmenbuch habe das FAG die Begünstigung des UmgrStG nicht zuerkannt und
den Bescheid nach § 201 BAO erlassen. Die Berufung sei ohne Erlassung einer
BVE vorgelegt worden. Das FAG vertrete den Standpunkt, dass es sich bei diesen
überlassenen Vermögensteilen um keinen Betrieb oder Teilbetrieb
handle. Das ergebe sich auch aus den Ausführungen des UFS, die heute
verteilt worden sind. Der Änderung des Gesellschaftsvertrages
bezüglich des Unternehmensgegenstandes sei schon eine gewichtige Bedeutung
beizumessen.
Dazu verwies der steuerliche Vertreter auf § 21 BAO
(wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Amtspartei stütze ihre
Entscheidung ausschließlich auf diese äußere Erscheinungsform.
Er sehe sich in dem Vorbringen bestätigt, dass die notwendigen Ermittlungen
zur Feststellung des wahren wirtschaftlichen Gehalts bislang unterblieben seien.
Für ihn sei der wahre wirtschaftliche Gehalt der, dass es sich um einen
Teilbetrieb handle.
Über Frage eines Beisitzers gab der Vertreter der
Amtspartei bekannt, dass der Bescheid aufgrund der vorhandenen Unterlagen
erlassen worden sei, die Berufung dann sofort vorgelegt worden sei und es keine
zusätzlichen Ermittlungen gegeben habe.
Der steuerliche Vertreter betonte weiters, dass es auch
keinen Vorhalt gegeben habe. Zur Frage des Teilbetriebes könne er alle
Unterlagen beibringen, wenn das ergänzungsbedürftig erscheine.
Der Vertreter der Amtspartei merkte zum Sachverhalt an,
dass nach dem Vorbringen der Bw. kein Teilbetrieb vorlege. Es sei etwas im
Aufbau gewesen. Aber es sei noch kein Teilbetrieb gewesen.
Dem erwiderte der steuerliche Vertreter, dass ab dem
Moment, wo eine betriebliche Tätigkeit vorliege, ein Teilbetrieb vorliege.
Es sei ein eigener Rechnungskreis vorgelegen. Die Schlussfolgerungen der
Amtspartei könne er aus dem Berufungsvorbringen, wonach es sich um noch
keinen Teilbetrieb gehandelt hat, nicht nachvollziehen.
Abschließend beantragte der Vertreter der Amtspartei
die Berufung als unbegründet abzuweisen. Eine Abspaltung eines
Teilbetriebes sei nicht gegeben. Es handle sich bloß um einen
Vermögensteil.
Der steuerliche Vertreter ersuchte abschließend um
stattgebende Erledigung der Berufung. Zur Frage des Teilbetriebes sei
verabsäumt worden, den wahren wirtschaftlichen Gehalt zu ermitteln.
Zutreffendenfalls wäre die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass
ein Teilbetrieb übertragen worden sei und Art. VI UmgrStG auf den
gegenständlichen Spaltungsvorgang anzuwendensei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist gemäß
§
299 Abs. 2 BAO der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass hinsichtlich der
Liegenschaft EZ-X ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 GrEStG verwirklicht
wurde und dass die - anteilige - Gegenleistung der Bw. für den Erwerb der
Liegenschaft € 309.500,04 und der zweifache Einheitswert der Liegenschaft
€ 191.565,00 beträgt.
Nach § 38 Abs. 6 UmgrStG sind auf Grund einer Spaltung
im Sinne des § 32 UmgrStG verwirklichte Erwerbsvorgänge iSd § 1
Abs. 1 GrEStG vom zweifachen des Einheitswertes - zu berechnen.
Das UmgrStG stellt in Gestalt seines § 38 Abs 6
für Spaltungen gegenüber den Bestimmungen des GrEStG die
maßgebliche lex specialis dar, woraus folgt, dass Spaltungsvorgänge
betreffend ihre grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung primär nicht nach
den Regeln der §§ 4 bis 6 GrEStG, sondern vielmehr nach der des §
38 Abs 6 UmgrStG zu behandeln sind (vgl. VwGH 28.9.1998, 98/16/0200,
0201).
§ 32 Abs 1 UmgrStG in der auf Umgründungen mit
einem Stichtag nach dem 30. Dezember 2002 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr.
71/2003 lautet wie Folgt:
"§ 32. (1)
Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Auf- und
Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes
über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, und
2. Spaltungen
ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer
Vorschriften,
wenn nur
Vermögen im Sinne der Abs 2 und/oder 3 auf die neuen oder
übernehmenden Körperschaften tatsächlich übertragen wird und
soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der
stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim
Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.
(2) Zum
Vermögen zählen Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und
Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2.
(3) Abweichend
von Abs. 2 gilt Folgendes:
1. Liegen bei
einem Forstbetrieb keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 vor,
gilt als Teilbetrieb die Übertragung von Flächen, für die ein
gesetzlicher Realteilungsanspruch besteht und die von der neuen oder
übernehmenden Körperschaft für sich als Forstbetrieb geführt
werden können.
2. Liegen bei
einem Betrieb, dessen wesentliche Grundlage der Klienten- oder Kundenstock ist,
keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 vor, gilt bei einer nicht
verhältniswahrenden Auf- oder Abspaltung als Teilbetrieb die
Übertragung jenes Teiles des Klienten- oder Kundenstocks, der in der
spaltenden Körperschaft bereits vor der Spaltung von einem Anteilsinhaber
dauerhaft betreut worden ist und in der neuen oder übernehmenden
Körperschaft für sich als Betrieb geführt werden
kann.
(4) Auf
Spaltungen im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 33 bis 38
anzuwenden."
Zum Vermögen gemäß
§ 12 Abs 2 UmgrStG
zählen nur 1. Betriebe und Teilbetrieb, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3 des EStG dienen, wenn sie zu einem
Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz für den gesamten Betrieb
des Einbringenden vorliegt, 2. Mitunternehmeranteile, ....
sowie 3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen und
vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften, ..., wenn sie
mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals umfassen ......
Die Erläuterungen der Regierungsvorlage des StRefG
1993 zu Art VI UmgrStG und zu § 32 UmgrStG (1237 BlgNR 18. GP) lauten
auszugsweise wie Folgt:
"Die Neufassung
des gesamten Art VI ist auf Grund der Schaffung eines handelsrechtlichen
Spaltungsgesetzes (Art I des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, BGBl Nr
458/1993) erforderlich geworden. Zum einen soll ebenso wie in Art I und II
UmgrStG die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Umgründungsfigur
festgelegt, zum anderen aber die weiter gehende Spaltung nach Art VI für
jene Fälle aufrechterhalten werden, in denen die handelsrechtliche Figur
nicht zur Anwendung kommen kann. Im Interesse eines steuerlichen Gleichklanges
innerhalb der Spaltungen sollen die für Art VI bisher maßgebenden
wesentlichen Voraussetzungen, nämlich die der Einschränkung der
Teilungsmasse auf Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 und der
Steuerneutralität der Neugestaltung der Anteilsverhältnisse bei
Vorliegen wertgleicher Anteilsveränderungen, auch für Spaltungen nach
dem Spaltungsgesetz Bedeutung haben.
Um der im
Bericht des Justizausschusses zum Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993
(NR: GP XVIII AB 1016) festgehaltenen Interpretation über die steuerliche
Behandlung von Spaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes eine formalgesetzliche
Deckung zu verschaffen, soll sich die Neufassung des Art VI auf alle seit 1.
Juli 1993 beschlossenen Spaltungen nach dem neuen Gesetz, die die steuerlichen
Voraussetzungen erfüllen, erstrecken. Soweit sich auf Grund einer solchen
Spaltung noch Wirkungen im Bereich der auslaufenden Gewerbe- und
Vermögensteuer ergeben, sollen diese Wirkungen ungeachtet des Fehlens in
den neuen Spaltungsvorschriften im Sinne der bisherigen Regelungen des Art VI
eintreten.
Zu §
32:
Abs 1 zählt
als steuerwirksame Spaltungen in Z 1 jene nach dem SpaltG (im Folgenden
,Handels-Spaltung') und in Z 2 die bisher nur abgabenrechtlich geregelten (im
Folgenden ,Steuer-Spaltung') auf, Abs 2 beschreibt in genauerer Weise als bisher
die Steuer-Spaltungen.
Die in Abs 1 Z 1
angesprochenen Handels-Spaltungen fallen nur dann unter Art VI, wenn die
Teilungsmasse ausschließlich begünstigtes Vermögen im Sinne des
§ 12 Abs 2 umfasst.
Beispiel:
Eine nach SpaltG
zulässige Aufspaltung einer GesmbH in eine neue Betriebs-GesmbH und eine
(für die Betriebsliegenschaften zuständige) BesitzGesmbH kann nicht
unter Art VI fallen. In diesem Fall wäre eine unter Art VI fallende
Abspaltung nach dem SpaltG dahingehend möglich, dass die spaltende GesmbH
den Realbesitz behält und den Betrieb in die neue GesmbH
überträgt."
Entsprechend der Zielsetzung des UmgrStG, nur
Umgründungen unter Fortsetzung des wirtschaftlichen Engagements zu
begünstigen, darf auch bei Handelsspaltung nur begünstigtes
Unternehmensvermögen iSd Abs 2 und 3 auf die neuen oder übernehmenden
Gesellschaften übertragen werden (§ 31 Abs 1). Spaltungen, bei denen
anderes Vermögen übertragen wird, fallen zwar unter das SpaltG, nicht
jedoch unter das UmgrStG. Die Einschränkung des übertragenden
Vermögens auf § 12 entspricht den Art III bis V (vgl. Huber in
Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, RZ 50 zu Art VI §
32).
Im vorliegenden Fall wurden der Bw. neben der
gegenständlichen Liegenschaft noch die 30%ige Beteiligung an der T.,
Mailand übertragen. Auch wenn es sich bei dieser Beteiligung um einen
Kapitalanteil iSd § 12 Abs. 2 Z. 3 UmgrStG handelt, so hat dies keinen
Einfluss auf die grunderwerbsteuerliche Beurteilung, da die Liegenschaft in
keinem Zusammenhang zu diesem Kapitalanteil steht. Die Anwendbarkeit der
Bestimmung des § 38 Abs. 6 UmgrStG im vorliegenden Fall würde daher
voraussetzen, dass der Bw. von der E ein Teilbetrieb iSd § 12 Abs. 2 Z. 1
UmgrStG übertragen wurde und die gegenständliche Liegenschaft zum
Betriebsvermögen des Teilbetriebes gehörte.
Die Unterteilung des Gesellschaftsvermögens in
Vermögensteile gemäß
§ 12 ist nach den
einkommensteuerlichen Begriffen vorzunehmen. Mehrere Betriebe liegen vor,
wenn verschieden Unternehmenstätigkeiten organisatorisch, finanzielle, nach
ihren wirtschaftlichen Funktionen und ihrem Erscheinungsbild so weit
verselbständigt sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als eigene
betriebliche Einheiten gesehen werden. Teilbetriebe liegen vor, wenn
Betriebsteile eines einheitlichen Betriebes so organisiert sind, dass sie bei
Auflösung der bestehenden Verflechtung auch eigenständig
lebensfähig wären. Die Teilbetriebe müssen aber schon mit einer
"gewissen Selbständigkeit" nach außen in Erscheinung treten (vgl.
Huber in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, RZ 58 zu Art
VI § 32).
Ein Teilbetrieb ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Betriebes, der es vermöge
seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne
weiteres fortzusetzen. Der Teilbetrieb muss aus der Sicht des Übertragenden
schon vor seiner Übertragung selbständig geführt worden sein.
Eine bloß betriebsinterne Selbständigkeit genügt dabei nicht;
vielmehr muss die Selbständigkeit nach außen hin in Erscheinung
treten. Für das Vorliegen eines Teilbetriebes müssen demnach folgende
Kriterien erfüllt sein: -
Betriebsteil eines
Gesamtbetriebes -
Organisatorische Geschlossenheit des Betriebsteiles innerhalb des
Gesamtbetriebes -
Selbständigkeit des
Betriebsteiles -
Eigenständige Lebensfähigkeit des Betriebsteiles (vgl. Rabel in
Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, RZ 58 zu Art III,
§ 12 RZ 60).
Ob die erforderlichen Merkmale für die
(Teil)Betriebseigenschaft vorliegen, ist grundsätzlich aus der Sicht des
Einbringenden zu prüfen. Die (Teil)Betriebseigenschaft darf jedoch durch
die Einbringung und eine damit allenfalls verbundene Zurückbehaltung von
Wirtschaftsgütern nicht verloren gehen. Die Beurteilung der Frage, ob dem
eingebrachten Vermögen (Teil)Betriebsqualität zukommt, ist
unabhängig von der Rechtsform des Einbringenden vorzunehmen. Der Umstand,
dass Kapitalgesellschaften gem § 7 Abs 3 KStG stets und in vollem Umfang
gewerbliche Einkünfte erzielen, ist für die Prüfung der Frage, ob
hinsichtlich des von ihnen eingebrachten Vermögens
(Teil)Betriebseigenschaft vorliegt, ohne Bedeutung. Auch in diesen Fällen
ist daher das Vorliegen der (Teil)Betriebseigenschaft nach den allgemeinen, von
Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu prüfen (vgl.
Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, RZ 60 zu Art
III, § 12 RZ 60).
Um also von einem Erwerb eines Teilbetriebes sprechen zu
können, darf es sich nicht nur um die Anschaffung von einzelnen
Wirtschaftsgütern handeln, es müssen die wesentlichen Grundlagen des
Betriebes oder Teilbetriebes erworben werden. Bloße organisatorisch
getrennte Abteilungen oder Aufgabenbereiche innerhalb einer Gesamttätigkeit
stellen keinen Teilbetrieb dar. Es ist zwar nicht die völlige
Selbstständigkeit zu fordern, aber doch ein mit einer gewissen
Selbstständigkeit ausgestatteter Organismus (vgl. Fellner, RZ 47a zu §
4 GrEStG unter Hinweis auf OGH vom 13. Februar 1997, 6 Ob 2110/96d, RdW 1997,
335 = EvBl 1997/109).
Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche
Grundlage des Unternehmens (Betriebs) bilden, ist in funktionaler
Betrachtungsweise nach den jeweiligen Unternehmens- bzw Betriebstypus (zB
ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit,
Produktionsunternehmen usw) zu beantworten (vgl Fellner, RZ 47a zu § 4
GrEStG unter Hinweis auf VwGH vom 22. April 1986, 85/14/0165, vom 11. Juli 2000,
99/16/0465, und vom 16. Mai 2002, 98/16/0180).
Der Teilbetrieb muss aus der Sicht des Übertragenden
bzw hier Einbringenden schon vor seiner Übertragung bzw hier schon vor dem
Einbringungsstichtag selbstständig geführt worden sein, eine nur
interne Selbstständigkeit genügt nicht; die Selbstständigkeit
muss nach außen in Erscheinung getreten sein (vgl VwGH 3.11.1992,
89/14/0098, und 17.2..1999, 97/14/0165).
Bei einem Teilbetrieb handelt es sich nach herrschender
Ansicht um einen organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gewerbebetriebes, der es
vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche
Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Um von einem Teilbetrieb
sprechen zu können, müssen all diese Voraussetzungen erfüllt
sein. Es muss daher insbesondere schon vor einer Übertragung
tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt worden sein,
wobei diese Frage aus der Sicht des Übertragenden zu beantworten ist
(Hinweis E 20.11.1990, 89/14/0156, 0157). Um dementsprechend von einem Erwerb
eines Teilbetriebes sprechen zu können, darf es sich nicht bloß um
die Anschaffung von einzelnen Wirtschaftsgütern handeln, es müssen die
wesentlichen Grundlagen des Betriebes (Teilbetriebes) erworben werden. Welche
Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören,
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es ist dabei auf die
Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus abzustellen (vgl. VwGH 23.02.1994,
90/13/0017).
Die Veräußerung eines Teilbetriebes liegt nur
vor, wenn sämtliche wesentlichen Grundlagen in einem einzigen einheitlichen
Vorgang an einen einzigen Erwerber entgeltlich übertragen werden. Die
wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes müssen dem Erwerber nicht nur
zugeordnet werden können, sondern ihm ausschließlich dienen (VwGH
19.12.1973, 2331/71).
Grundstücke, Gebäude und Mieträume
zählen bei ortsgebundenen Tätigkeiten (Hotels, Pensionen,
Gasthäuser, Restaurants, Kaffeehäuser, Konditoreien,
Lebensmittelgeschäfte, Einzelhandelsgeschäfte,
Produktionsunternehmungen, Schilifte, Campingplätze) zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen (vgl. VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Ortsungebunden sind
Rauchfangkehrer, Generalvertretungen, Großhandel sowie Warenversand (VwGH
23.4.1974, 1982/73).
Für die Annahme eines Teilbetriebes müssen
folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH
3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 18.12.1997, 96/15/0140; VwGH 17.2.1999, 97/14/0165;
VwGH 16.12.1999, 96/15/0109): -
Betriebsteil eines
Gesamtbetriebes, - Organische
Geschlossenheit des Betriebsteils innerhalb des
Gesamtbetriebes, - Gewisse
Selbständigkeit des Betriebsteiles gegenüber dem
Gesamtbetrieb, -
Eigenständige Lebensfähigkeit des Betriebsteiles.
Diese notwendigen Voraussetzungen sind in erster Linie aus
der Sicht des Veräußerers zu beurteilen (vgl. VwGH 20.11.1990,
89/14/0156; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063; VwGH 14.9.1993, 93/15/0012).
Bei der gewissen Selbständigkeit des Betriebsteiles
wird gefordert, dass sich der Betriebsteil bereits vor der
Veräußerung von der übrigen betrieblichen Tätigkeit
hinreichend nach außen erkennbar abhebt bzw. abgrenzen lässt (VwGH
3.12.1986, 86/13/0079), allerdings ist der Teilbetrieb kein vollständig
selbständiger Betrieb. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit
genügt nicht. Dementsprechend stellen selbständig organisierte
Abteilungen eines Unternehmens, die funktionell dem Gesamtunternehmen dienen (zB
EDV-Abteilung, Buchhaltungsabteilung, Vertriebs- und Verkaufsabteilung), keine
Teilbetriebe dar (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063;
VwGH 3.11.1992, 89/14/0098).
Die organische Geschlossenheit eines Betriebsteiles zeigt
sich daran, dass mehrere Wirtschaftsgüter innerhalb eines Betriebes in
einem eigenständigen betrieblichen Funktionszusammenhang stehen.
Andernfalls handelt es sich um Einzelwirtschaftsgüter. Bei der
Selbständigkeit des Betriebsteiles ist gefordert, dass sich der
Betriebsteil von der übrigen betrieblichen Tätigkeit abhebt. Die
Selbständigkeit des Betriebsteiles muss nach außen erkennbar sein.
Selbständig organisierte Abteilungen eines Unternehmens, die funktionell
dem Gesamtunternehmen dienen, sind kein Teilbetrieb. Die eigenständige
Lebensfähigkeit eines Betriebsteiles setzt voraus, dass der Betriebsteil
bei Wegdenken des Restbetriebes ohne Zuführung weiterer Betriebsgrundlagen
eigenständig funktionsfähig ist. Voraussetzung ist also, dass der
Teilbetrieb eigenständige wesentliche Betriebsgrundlagen aufweisen muss. Es
kommt dabei - wie auch beim Gesamtbetrieb - auf die Branche an, in der die
betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz. 39-41 mwH).
Allgemein sprechen folgende von der Rechtsprechung
aufgestellte Merkmale für das Vorliegen eines Teilbetriebes, wobei immer
auf das Gesamtbild des zu beurteilenden Betriebes abzustellen
ist: - Eigenes
Anlagevermögen -
Räumliche Trennung - Eigenes
Personal unter Außerachtlassung des Personals für die allgemeine
Verwaltung, das auch für mehrere Teilbetriebe tätig sein
kann - Eigene Buchführung
und Kostenrechnung -
Eigenständige Gestaltung des Einkaufes sowie der
Preisgestaltung - Eigener
Kundenstamm (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 42
mwH).
Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche
subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige
Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten
Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen
trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu
können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch
aufheben oder einschränken (Stoll, BAO-Kommentar, S. 1561). Die von der
Zumutbarkeit getragene Balance zwischen der amtswegigen Ermittlungspflicht der
Abgabenbehörde erster Instanz und der Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen besteht im kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren vor dem
UFS fort. Im Hinblick auf die Funktion des UFS als unabhängiges Kontroll-
und Rechtschutzorgan ist es deshalb primäre Pflicht der Amtspartei
(Finanzamt) den Abgabenanspruch darzutun und des Abgabepflichtigen, seinen
Einwand über die Einschränkung oder des Nichtbestehen des
Abgabenanspruches darzulegen. Der Mitwirkungspflicht des Bw. kommt daher im
kontradiktorischen Zwei-Parteien-Verfahren vor dem UFS eine verstärkte
Bedeutung für die Durchsetzung seiner steuerrechtlichen Ansprüche zu.
Andererseits tritt im unabhängigen, kontradiktorischen
Rechtsmittelverfahren die amtswegige Ermittlungspflicht des UFS im Vergleich zu
jener der Abgabenbehörde erster Instanz - zurück. Nur bei objektiven
Bedenken an der materiellen Richtigkeit hat der UFS im Interesse der
Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen die materielle Wahrheit weiter zu
erforschen. Ansonsten liegt die Beweisführungspflicht grundsätzlich
bei den Rechtsmittelparteien (vgl. UFS 24.07.2008, RV/2087-W/04).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass bei
abgabenrechtlichen Begünstigungen (Ermäßigungen, Befreiungen und
dgl) der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
insofern in den Hintergrund tritt, als der Partei eine besondere Behauptungslast
obliegt. Es liegt also an der Partei, selbst einwandfrei und unter Ausschluss
jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, die für
die Begünstigung sprechen (vgl. dazu ua. VwGH 12.7.1990,
89/16/0069).
Es waren daher vom Unabhängigen Finanzsenat keine
weiteren Ermittlungen mehr durchzuführen, sondern war die Entscheidung
unter Würdigung des bisherigen Vorbringens der Bw. sowie des auch der Bw.
in der mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Sachverhaltes zu treffen. Es
ist zwar zutreffend, dass von der Abgabenbehörde der wahre wirtschaftliche
Gehalt zu erforschen ist. Mit dem in der mündlichen Verhandlung ganz
allgemein gehaltenen Einwand, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der sei,
dass ein Teilbetrieb vorliege, und dem bloßen Verweis, dass die Bw. zur
Frage des Teilbetriebes alle Unterlagen beibringen könne, wenn das
ergänzungsbedürftig erscheine, kann sich die Bw. jedoch nicht ihrer
Mitwirkungspflicht entledigen.
Für die getroffene Entscheidung erscheint dem Senat
wesentlich, dass die E auf der gegenständlichen Liegenschaft seit dem Jahr
1955 ein chemisches Laboratorium betrieben hat und dies bis zur Spaltung (sowohl
nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Jahresabschlüssen und ihren
Steuererklärungen) ihr einziger Tätigkeitsbereich gewesen ist. Nach
den eingesehenen Jahresabschlüssen der E wurden alle Aufwendungen und
Erträge gemeinsam erfasst und erfolgte kein gesonderter Ausweis der
Aufwendungen und Erträge des "Immoblienbereiches" im Jahresabschluss. Die
Führung getrennter Rechnungskreise stellt bloß eine betriebsinterne
Maßnahme dar. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass vor dem
Spaltungsstichtag bereits eine räumliche oder vom Erscheinungsbild her
organisatorische Trennung zwischen dem Produktionsbetrieb und einem mit der
Verwertung der Liegenschaft befassten "Teilbetrieb" bestanden hätte. Vor
der Spaltung wurde zwar mit der Renovierung der Liegenschaft begonnen, eine
dadurch angestrebte - gesonderte - Verwertung der Betriebsliegenschaft trat
jedoch weder nach außen in Erscheinung noch ist eine deutliche interne
Abgrenzung der "Betriebsteile" (zum Beispiel aus dem Jahrsabschluss)
ersichtlich. Mit der Übertragung der Liegenschaft hat die Bw. nicht die
Dienstverträge des mit dem "Bauträgerprojekt" befassten Personals der
E übernommen (die Bw. beschäftigt keine Dienstnehmer - E hatte zuletzt
im Jahr 2002 8 Dienstnehmer). Da sich sämtliche
Produktionsräumlichkeiten auf der Liegenschaft befanden und die
Gesellschaft über keine weitere Betriebsstätte verfügte, bildete
die Liegenschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage des pharmazeutischen
Betriebes der E. Die Liegenschaft wurde dadurch zwar betrieblich genutzt -
nämlich als wesentliche Grundlage des Produktionsbetriebes. Dies spricht
aber gerade dagegen, dass die Liegenschaft (vor der Abspaltung) bereits zu einem
organisatorisch abgegrenzten "Teilbetrieb" gehörte. Die - vom Umsatz her -
geringfügige Vermietung von Teilen der Liegenschaft an eine Gesellschaft,
die über den selben Geschäftsführer verfügte wie die E,
begründete bei isolierter und rechtsformunabhängiger Betrachtung keine
eigenständige gewerbliche Tätigkeit, sondern stellt bloß eine
Vermögensverwaltung dar. Weder durch diese Vermietung noch durch die - als
interne Maßnahme anzusehende - Erstellung von Verwertungskonzepten
betätigte sich die Bw. in einer organisatorisch von der produzierenden
Tätigkeit abgesonderten Weise am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Es
ist dem Finanzamt beizupflichten, dass bis zur Spaltung hinsichtlich des
wertvollen Immobilienvermögens erst etwas im Aufbau gewesen ist. Die
Trennung vom Produktionsbetrieb war aber noch nicht so weit fortgeschritten,
dass die E bereits vor der Abspaltung über 2 Teilbetriebe verfügte
hätte. Die organisatorische und wirtschaftliche Trennung des
Produktionsbetriebes vom Liegenschaftsvermögen wurde hier erst durch die
Spaltung selber herbeigeführt. Nach dem Gesamtbild war daher davon
auszugehen, dass hier kein Teilbetrieb übertragen wurde, sondern bloß
das wertvollste Wirtschaftsgut - nämlich die Betriebsliegenschaft - aus der
bestehenden Gesellschaft "herausgelöst" und an die neugegründete
Berufungswerberin übertragen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 38 Abs. 6 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 32 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 12 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1353-W/05
- Stammnummer
- 37260
- Gültig
- 15.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF