…zu entrichten. Daher ist der bekämpfte Bescheid kein Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO). Somit schuldet die Bw. jedenfalls keine Kapitalertragsteuer. b.) Umsatzsteuer 1993, 1994 und Körperschaftsteuer: Die Gegenstandsloserklärung ist die Folge der Zurücknahme der Berufungen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 4. Juli 2005
…dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 stellt auf rein objektive Momente ab: Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer nicht abgezogen und der Empfänger der Kapitalerträge hat…
…die Kapitalertragsteuer der verdeckten Ausschüttungen (laut dem Bericht zur Außenprüfung vom 19.10.2010) der A GmbH an die Alleingesellschafterin BW bzw. deren Einbringung bei der A GmbH erscheint daher aussichtslos. Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer…
…konkretisieren. Es ist also einerseits erforderlich, dass der bzw. die Empfänger der Kapitalerträge und damit Schuldner der Kapitalertragsteuern benannt werden. Andererseits ist auch der beurteilte Sachverhalt exakt zu beschreiben und es muss ersichtlich sein, für welche Zuflusszeitpunkte Kapitalertragsteuer vorgeschrieben wird (vgl. Schwaiger, SWK 25/2010…
…von dem die Kapitalertragsteuer nicht betroffen sein kann, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden kann, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger…
…Abgabenschuld, für die sie haftet, zu entrichten. Eine Begründung der Ermessensentscheidung fehlt. Daher ist der bekämpfte Bescheid kein Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO). Aus diesem Bescheid schuldet die Bw. keine Kapitalerstragsteuer. Aus den dargelegten Gründen war der gegenständliche Bescheid aufzuheben. Linz, am 2. Jänner 2012
…GmbH durchgeführten Gewinnausschüttungen sei kein solcher Ausgleich erfolgt. Antragsberechtigt sei gemäß § 240 Abs. 3 BAO im Fall der Kapitalertragsteuer der Schuldner der Kapitalertragsteuer und somit der Empfänger der Kapitalerträge und nicht der Abfuhrverpflichtete. Gemäß § 240 Abs. 3 BAO letzter Satz könne der Antrag bis zum…
…95 Abs. 2 und 3 EStG 1988) aufgefordert, die Abgabenschuld, für die sie haftet, zu entrichten. Eine Begründung der Ermessensentscheidung fehlt. Daher ist der bekämpfte Bescheid kein Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO). Aus diesem Bescheid schuldet die Bw. keine Kapitalerstragsteuer. Linz, am 12. Mai 2011
…der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt: 1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ... Abs. 4: Kapitalertragsteuerpflichtig sind…
…nicht einbehaltene oder zu Unrecht gutgeschriebene Kapitalertragsteuer dem Haftungspflichtigen oder dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben, ist auch zu beachten, dass im Hinblick auf die Formulierung des 1. Satzes des § 95 Abs. 5 die Vorschreibung gegenüber dem Schuldner der Kapitalertragsteuer nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen soll…
…0064). Das Finanzamt hat vielmehr im gegenständlichen Fall einen Abgabenbescheid erlassen. Da die Bw. jedoch im gegenständlichen Fall weder als Schuldnerin noch als Gesamtschuldnerin in Betracht kommt (Schuldner der Kapitalertragsteuer sind nach § 95 Abs. 2 EStG die Empfänger der Kapitalerträge) war der Berufung Folge zu…
…Verpflichtungen nachzukommen, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden könne. Zudem seien ihm als Vertreter der Gesellschaft Kapitalerträge zugeflossen, daher sei er Schuldner der Kapitalertragsteuer, deren Nichtabfuhr er zu verantworten habe. Dagegen richtet sich die Berufung vom 1. April 2005 in der ausgeführt wird, dass zum…
…Kapitalertragsteuer; § 93 Abs. 1 EStG 1988). Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer; § 93 Abs. 1 EStG 1988). Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer…
…die in den Berufungen gegen die materiellrechtlichen Bescheide bestritten werden, wäre die Bw. in Bezug auf diese Ausschüttungen nicht Schuldnerin der Kapitalertragsteuer. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich nur der Empfänger der Kapitalerträge (§ 95 Abs. 2 EStG 1988). Die Bezeichnung des bekämpften Bescheides als "Haftungs- und…
… 240 Abs. 3 BAO nur von den "Abgabepflichtigen" also den ehemaligen Schuldnern der Kapitalertragsteuer B und C A gestellt werden. Tatsächlich wurde der berufungsgegenständliche Antrag vom 30. Juli 2007 jedoch von der Berufungswerberin als Rechtsnachfolgerin der A GmbH gestellt. Wird ein Antrag von jemanden eingebracht…
…5 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich…
…nicht einbehaltene oder zu Unrecht gutgeschriebene Kapitalertragsteuer dem Haftungspflichtigen oder dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben, ist auch zu beachten, dass im Hinblick auf die Formulierung des 1. Satzes des § 95 Abs. 5 die Vorschreibung gegenüber dem Schuldner der Kapitalertragsteuer nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen soll…
…5 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich…
…nicht einbehaltene oder zu Unrecht gutgeschriebene Kapitalertragsteuer dem Haftungspflichtigen oder dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben, ist auch zu beachten, dass im Hinblick auf die Formulierung des 1. Satzes des § 95 Abs. 5 die Vorschreibung gegenüber dem Schuldner der Kapitalertragsteuer nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen soll…
…5 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich…