Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0228-K/04
tatbestandsmäßige Voraussetzungen für das Vorliegen eines Haftungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-K/04vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 2.11.1998 der Dr. GF GmbH i.L, 9020
CV , vertreten durch Herrn StB. Helmut Schlack und Herrn Dipl. Ing. GE GF gegen
die Bescheide des Finanzamtes CV, vertreten durch Herrn RR Werner KL und Herrn
ADir. Herbert RN, betreffend
1.)
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1993 bis 1995 nach der am 28. Juni
2005 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
Berufungsverhandlung und betreffend
2.)
Umsatzsteuer 1993 und 1994, sowie Körperschaftsteuer 1993
entschieden:
1.)
Kapitalertragsteuer 1993-1995: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird aufgehoben.
2.)
Umsatzsteuer 1993, 1994 und Körperschaftsteuer 1993: Die Berufung wird als
gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Abkürzungen
|
Bw.
|
Berufungswerberin
|
BP
|
Betriebsprüfung(s)
|
CH
|
CH
|
CV
|
CV
|
GE
|
GE
|
GF
|
GF
|
IK
|
IK
|
KL
|
KL
|
i.L.
|
in Liquidation
|
KUK
|
KUK
|
RN
|
RN
|
S.
|
Seite
|
TZ
|
Textziffer
|
ZStraße
|
ZStraße
1.) Sämtliche
Feststellungen betreffen den Streitzeitraum, soweit keine anderen Angaben
gemacht werden. Im Streitzeitraum waren folgende Personen an der Bw.
beteiligt:
|
1993 bis Ende September 1994
|
Stammeinlage
|
Dipl.Ing. GE GF
|
300.000 S
|
Dr. CH GF, dessen Gattin,
|
200.000 S
Ab Oktober 1994 war Dr. CH GF alleinige Gesellschafterin
der Bw. (Vorhalt vom 9.5.2005 an Dipl. Ing. GE GF, S. 18, insoweit
unbestritten). Geschäftsführer der Bw. war Dipl. Ing. GE GF
(Firmenbuchauszug betreffend die Bw. vom 3.6.2005).
Mit dem bekämpften Bescheid wurde gegen die Bw.
Kapitalertragsteuer in Höhe von 1,056.769 S festgesetzt. Die Bw. habe
verdeckte Gewinnausschüttungen in folgender Höhe vorgenommen (BP-
Bericht vom 27.3.1998 in Bezug auf insbesondere Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer 1993-1995 betreffend die Bw.):
a.) strittige Lieferungen
von Maschinen, eines Rollenofens und strittige Projektleistung mit der
Bezeichnung "Syrte".
|
Rechnungsbeträge brutto
|
Jahr
|
2,680.000 S
|
1994
|
696.800 S
|
1995
Das Finanzamt geht diesbezüglich von folgendem
Sachverhalt aus: Am 31.12. 1994 und am 31.12. 1995 habe der
Geschäftsführer der Bw. und Gatte der Gesellschafterin der Bw. an die
Bw. Teilrechnungen und Schlussrechnungen mit den oben erwähnten
Rechnungsbeträgen für angebliche Leistungen ausgestellt. Er habe diese
Leistungen nicht erbracht, jedoch die Rechnungsbeträge von der Bw.
erhalten. Die Bw. habe daher verdeckte Ausschüttungen in Höhe der
Rechnungsbeträge vorgenommen, die letztlich der Geschäftsführer
der Bw. erhalten habe (BP- Bericht vom 27.3.1998, TZ 26, 38;
Berufungsvorentscheidung vom 11.4.2001, insbesondere Seite 12; mündliche
Verhandlung vom 31.5.2005 betreffend die Berufung des
Geschäftsführers, insbesondere Seiten 5 und 6).
Demgegenüber hat die Bw. während des
Verwaltungsverfahrens stets darauf hingewiesen, dass der
Geschäftsführer die gegenständlichen Leistungen der Bw. erbracht
habe.
b.) Die Beurteilung
folgender Ausschüttungen der Bw. als verdeckte Ausschüttungen ist
nicht strittig:
|
1993
|
1994
|
120.000 S
|
120.000 S
|
87.602,54 S
|
4.000 S
aa.) Für die Bw. und die KUK GmbH (letztere firmierte
1993 bis 1995 unter der Bezeichnung IK GmbH) wurde 1993 und 1994 nur eine und
dieselbe Kassa geführt. Kassaeinlagen und - Entnahmen wurden erst am
Jahresende nachgebucht. Die Belege hiefür sind nicht vollständig.
Daher ist ein Sicherheitszuschlag von je 120.000 S brutto zu den Erträgen
der Bw. der Jahre 1993 und 1994zu
verhängen. Diese Beträge sind gleichzeitig als verdeckte
Ausschüttungen der Bw. zu beurteilen (TZ 16 a, 18, 35 Z 2 a, 38 BP-
Bericht).
bb.) 1993 und 1994 bestritt Dipl. Ing. GE GF private
Aufwendungen mit den finanziellen Mitteln der Bw. in Höhe von 87.602,54 S
(1993) und 4.000 S (1994). Auch diese Beträge sind als verdeckte
Ausschüttungen der Bw. anzusehen (TZ 35 2.c, TZ 38 BP - Bericht).
c.)
Kapitalertragsteuerbescheid 1993-1995- Inhalt:
Der Kapitalertragsteuerbescheid erging einheitlich für
den Prüfungszeitraum 1993- 1995 und umfasst sowohl die strittigen, als auch
die nicht strittigen Geldflüsse, die als verdeckte Ausschüttungen vom
Finanzamt behandelt wurden. Er hat folgenden wesentlichen Inhalt:
|
"Finanzamt CV
|
Steuernummer....
|
|
Fa. Dr. GF GmbH i.L ZStraße
27 CV
|
|
Haftungs- und Abgaben-
|
|
|
bescheid(e)
|
über den Prüfungszeitraum
1.1.1993-31.12.1995
.....
|
Kapitalertragsteuer
|
1,056.769 S
|
für den obigen Zeitraum bereits gebucht
|
0
|
Somit verbleiben zur Nachzahlung
|
1,056.769 S
Die für eine Nachzahlung zur Verfügung stehende
Frist ist der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen.
Begründung: Die Begründung für den Haftungs-
und Abgabenbescheid entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Bericht (Vordruck L 18)
vom 27.3.1998."
Der diesem Bescheid beiliegende Bericht war der Bericht
(Vordruck Bp 60) gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der
Buch- und Betriebsprüfung bei der Bw. für den Zeitraum 1993-1995 vom
27. März 1998. Dieser BP- Bericht hat in Bezug auf die für diese
Berufungsentscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente folgenden
rechtserheblichen Inhalt:
"TZ 38: Kapitalertragsteuer: Die unter TZ 35
angeführten verdeckten Ausschüttungen sind der Kapitalertragsteuer zu
unterziehen. Sie betreffen den Gesellschafter Dipl. Ing. GE GF". Diesen
Ausführungen folgte eine Darstellung der Bemessungsgrundlagen und Steuern.
In TZ 35 dieses BP- Berichtes wird mit dem Hinweis auf andere Textziffern
dargelegt, warum und welche verdeckten Ausschüttungen
vorliegen.
2.) In ihrer
Berufung vom 2.11.1998 bekämpfte die Bw. den gegenständlichen Bescheid
nur in Bezug auf den in Punkt 1.
a.) genannten Sachverhalt. Sie vertrat
die Ansicht, dass insoweit keine verdeckten Ausschüttungen vorlägen.
Das weitere Ermittlungsverfahren, welches von der ersten und zweiten Instanz
durchgeführt worden ist, beschränkte sich auf die von der Bw.
bekämpften angeblichen verdeckten Ausschüttungen (Siehe Punkt 1.a).
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2004
zog die Bw. die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1993 und 1994 und
Körperschaftsteuer 1993 zurück.
In der am 28.6.2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde
der Berufung betreffend Kapitalertragsteuer schließlich Folge gegeben.
Hiefür waren folgende Gründe maßgeblich:
3.) rechtliche
Beurteilung:
a.)
Kapitalertragsteuer: Die Bw. hat jedenfalls (siehe oben Punkt 1 b) im
Streitzeitraum verdeckte Ausschüttungen vorgenommen. In Bezug auf diese
Ausschüttungen der Bw. ist diese jedoch grundsätzlich nicht
Schuldnerin der Kapitalertragsteuer. Selbst wenn man davon ausginge, dass die
Bw. auch jene verdeckten Ausschüttungen vorgenommen hätte, die sie in
der Berufung und im restlichen Verwaltungsverfahren bestritten hat (siehe oben
Punkt 1 a), wäre die Bw. in Bezug auf diese Ausschüttungen ebensowenig
Schuldnerin der Kapitalertragsteuer. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist
grundsätzlich nur der Empfänger der Kapitalerträge (§ 95 Abs
2 EStG 1988).
Nur durch Geltendmachung der Haftung für die
Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs 2 und 3 EStG 1988) mittels Haftungsbescheides
kann die Bw. Gesamtschuldnerin der Kapitalertragsteuer zusammen mit dem
Empfänger der Kapitalerträge werden (§ 7 Abs 1 und § 224 Abs
1 BAO). Es stellt sich daher die Frage, ob der bekämpfte Bescheid ein
Haftungsbescheid ist.
Die Bezeichnung des bekämpften Bescheides als
"Haftungs- und Abgabenbescheid" reicht nicht aus, diesen Bescheid als
Haftungsbescheid ansehen zu können. Im vorliegenden Fall wurde durch einen
Bescheid ein und dieselbe Abgabe (Kapitalertragsteuer 1993-1995 in Höhe von
1,056.769 S) in ein und derselben Sache (siehe Punkt 1 a und b) gegen ein und
denselben Bescheidadressaten (Bw.) festgesetzt. Ein solcher Bescheid kann nicht
gleichzeitig "Haftungs- und Abgabenbescheid" sein. Er kann nur entweder das eine
oder das andere sein. Um welche Art eines Bescheides es sich beim
bekämpften Bescheid handelt, ist aus dem restlichen Text des Bescheides und
dem Text des Betriebsprüfungsberichtes, auf welchen der bekämpfte
Bescheid verweist, erkennbar.
Durch den bekämpften Bescheid einschließlich des
Textes des BP- Berichtes wurde die Bw. als Haftungspflichtige nicht unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die ihre Haftungspflicht begründet
(§ 95 Abs 2 und 3 EStG 1988) aufgefordert, die Abgabenschuld, für die
sie haftet, zu entrichten. Daher ist der bekämpfte Bescheid kein
Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO). Somit schuldet die Bw.
jedenfalls keine Kapitalertragsteuer.
b.) Umsatzsteuer
1993, 1994 und Körperschaftsteuer: Die Gegenstandsloserklärung ist die
Folge der Zurücknahme der Berufungen.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schuldner KapitalertragsteuerHaftung für KapitalertragsteuerHaftungsbescheidHinweis auf die gesetzliche Vorschriftdie die Haftungspflicht begründet
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-K/04
- Stammnummer
- 16784
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF