Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1529-W/05
Haftung für Kapitalertragsteuer nach einer Betriebsprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1529-W/05vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.L., (Bw.) vom 1. April 2005
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk
vom 15. März 2005 gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die Haftung wie folgt eingeschränkt:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Kapitalertragsteuer
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2000
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6.540,56
|
EZ
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2002
|
89,09
|
EZ
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2004
|
4.356,78
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Umsatzsteuer
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2000
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3.191,28
|
U
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1996
|
705,57
|
U
|
1997
|
1.692,70
|
U
|
1998
|
6.817,37
|
U
|
1999
|
5.681,63
|
EZ
|
2004
|
2.075,31
|
U
|
2003
|
218,86
|
SZ1
|
2005
|
63,83
Summe: €
31.432,96
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk hat am
15. März 2005 gegen den Bw. einen Haftungsbescheid erlassen und ihn
für folgende Abgabenschuldigkeiten der L.GesmbH zur Haftung
herangezogen:
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Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Kapitalertragsteuer
|
2000
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39.946,64
|
EZ
|
2002
|
89,09
|
EZ
|
2004
|
4.356,78
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
3.191,28
|
U
|
1995
|
1.846,54
|
U
|
1996
|
1.751,85
|
U
|
1997
|
1.692,70
|
U
|
1998
|
6.817,37
|
U
|
1999
|
5.681,63
|
EZ
|
2004
|
2.075,31
|
U
|
2003
|
218,86
|
SZ1
|
2005
|
63,83
Summe: € 67.731,88
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw.
seit 21. Mai 1992 als Geschäftsführer der L.GesmbH fungiert habe und
daher verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu
bezahlen.
Die Umsatzsteuer sei nicht oder unzureichend gemeldet und
entrichtet worden. Es sei Sache des Geschäftsführers darzutun,
weswegen er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, seinen
Verpflichtungen nachzukommen, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden könne.
Zudem seien ihm als Vertreter der Gesellschaft
Kapitalerträge zugeflossen, daher sei er Schuldner der Kapitalertragsteuer,
deren Nichtabfuhr er zu verantworten habe.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 1. April 2005 in der
ausgeführt wird, dass zum aushaftenden Rückstand eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und aufschiebende Wirkung zuerkannt
werden sollte. Das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung werde
bestritten und dazu auf den umfangreichen Schriftverkehr im
Abgabenfestsetzungsverfahren verwiesen.
Aus der Aktenlage ergebe sich ferner, dass dem Bw. mangels
liquider Mittel eine Abgabenentrichtung nicht möglich gewesen sei, daher
werde die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai
2005 als unbegründet abgewiesen und dem Berufungsvorbringen
entgegengehalten, dass ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem VwGH
einer Haftungsbescheiderlassung nicht entgegenstehe.
Die Annahme der schuldhaften Pflichtverletzung gründe
sich auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Laut Lehre und
Rechtsprechung sei in diesem Fall der Einwand der nicht vorhandenen Mittel nicht
haftungsentlastend. Zudem sei das Fehlen der benötigten Geldmittel zur
Abgabenentrichtung nur behauptet jedoch in keiner Weise belegt worden.
Am 8. Juni 2005 wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung
an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt und dazu ergänzend
ausgeführt, dass es bisher keinerlei Einbringungsmaßnahmen bei der
Gesellschaft gegeben habe, daher werde die Erlassung eines Haftungsbescheides
als Schikane empfunden. Über das Vorliegen einer allfälligen
schuldhaften Pflichtverletzung werde der Verwaltungsgerichtshof entscheiden. Zu
fehlenden Geldmitteln werde ausgeführt, dass der Betriebsprüfung die
Einkunftshöhe des Bw. ja bekannt sein müsse. Es könne auch nicht
davon ausgegangen werden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege,
solange die zu Grunde liegenden Bescheide nicht rechtskräftig seien. Eine
Ausstellung eines Haftungsbescheides bei einem laufend geführten
Gewerbebetrieb könne nicht rechtens sein, daher werde die Aufhebung des
Haftungsbescheides beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in
§ 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
konnten.
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung
dar, somit ist zunächst festzustellen, dass die Gesellschaft nach den
Erhebungen der Abgabenbehörde erster Instanz vom 18. Februar 2005 und nach
neuerlicher Überprüfung, wegen des Vorbringens im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren, vom 29. September 2006, nicht mehr
tätig ist. Eine Gegenstellungnahme des Bw. liegt nicht vor, da das
Aufforderungsschreiben nicht behoben wurde. Die Außenstände
können beim Primärschuldner daher nicht mehr eingebracht
werden.
Unbestritten fungierte der Bw. ab 21. Mai 1992 als
handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher oblag ihm generell die
Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der
L.GesmbH im Zeitraum seiner handelsrechtlichen
Geschäftsführung.
Der Haftungsbescheid ist zunächst in einem Teilumfang
wegen mittlerweilen erfolgter Tilgung der Abgabenschuld aufzuheben, dies
betrifft Umsatzsteuer 1995 zur Gänze, zur Umsatzsteuer 1996 verbleibt ein
Restbetrag in der Höhe von € 705,57 und zur Kapitalertragsteuer 2000
ein Restbetrag in der Höhe von € 39.939,61.
Unrichtig wurde
weiters im Haftungsbescheid die für den gesamten Prüfungszeitraum 1995
bis 2000 angefallenen Abgabennachforderungen an Kapitalertragsteuer im Zeitraum
2000 ausgewiesen.
Spruch des
Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten
Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten
Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die
Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
Berufungsverfahren iSd § 289 Abs.2 BAO festgelegt. Eine Abänderung ist
demnach nur dann möglich, wenn einzelne Abgabenschuldigkeiten ausgewiesen
sind, was im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, da keine Zuordnung von
Teilbeträgen an die einzelnen Jahre erfolgt ist. Der Berufung war somit in
diesem Punkt stattzugeben und nur die tatsächlich für das Jahr 2000
angefallene Kapitalertragsteuer zu belassen, da nur diesbezüglich eine
entsprechende Konkretisierung der haftungspflichtigen Abgabe vorgenommen
wurde.
Bei Einlagen
von S 270.000, 00 ergibt sich laut Betriebsprüfungsbericht
Kapitalertragsteuer in der Höhe von S 90.000,00 (€
6.540,56) für das Jahr 2000.
Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der
dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit der verbleibenden Abgabenschuldigkeiten ist
auszuführen:
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so
ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur
Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.10. 2001,
2001/13/0127).
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
können daher, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind,
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg
erhoben werden (VwGH 19.6.2002, 2002/15/0018).
Es wäre dem Bw. somit lediglich nach § 248 BAO
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist zugestanden auch gegen Bescheide über den
Abgabenanspruch zu berufen.
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt,
dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein
Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter
einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht
entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Nach der das Abgabenfestsetzungsverfahren
abschließenden Berufungsentscheidung vom 9. November 2004 (RV/3483-W/02)
wurde bei der L.GesmbH, die als Betriebsgegenstand das Gastgewerbe hatte,
für die Jahre 1995 bis 1999 eine Betriebsprüfung und für
Jänner bis August 2000 eine Umsatzsteuernachschau abgehalten.
Dabei wurden nicht gedeckte Lebenshaltungskosten und nicht
erklärbare Einlagen festgestellt, die zu Umsatzzuschätzungen und der
Vorschreibung von Kapitalertragsteuer auf Grund von verdeckten
Gewinnausschüttungen führten.
Die Erlassung des Haftungsbescheides knüpft an die in
Rechtskraft erwachsenen Bescheide an, der Abschluss des außerordentlichen
Rechtsmittelverfahrens vor dem VwGH ist nicht abzuwarten.
Die am 7. Dezember 2004 eingereichte
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 hat eine Restschuld von
€ 218,86 ausgewiesen, die bisher nicht entrichtet wurde.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweit folgenden
Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und eine sich ergebende
Vorauszahlung zu entrichten, was in dem gegenständlichen Jahr nicht erfolgt
ist, woraus sich die Haftung des Bw. ergibt.
Gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG ist die
Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufließen der
Kapitalerträge abzuführen.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (Aussetzungszinsen 2002
und 2004 und Säumniszuschlag1 für U 2000).
Wenn die Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten
fehlen, ist es Sache des Bw. nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH
18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038).
Dieser Nachweis ist unterblieben. Die Gesellschaft war nach
der Aktenlage zumindest bis zum Ende des Jahres 2004 tätig, daher waren
Mittel zur Aufrechterhaltung des Gastgewerbebetriebes vorhanden, demnach
hätten auch entsprechende Steuerzahlungen geleistet werden
müssen.
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von
einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die
Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit
rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner
unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der
Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH
16.12.1999, 97/16/0006).
Wien, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1529-W/05
- Stammnummer
- 25123
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF