…a. nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 bzw. 2006 fällt und es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt. Überdies wird nach § 1 Abs 2 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG 1996) die Tagesbetreuung als die nicht in Kindergärten…
…sie u.a. nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 bzw. 2006 fällt und es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt. Tagesbetreuung ist nach § 1 Abs 2 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG 1996) die nicht in Kindergärten, Schulen…
…u.a. nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 bzw. 2006 fällt und es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt. Tagesbetreuung ist nach § 1 Abs 2 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG 1996) die nicht in Kindergärten, Schulen, der…
…Jugendlichen außerhalb der Familie und von Nachbarschaftshilfe soweit sie u.a. nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 fällt und es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt. Überdies wird nach § 1 Abs 2 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG…
…Wohnung und können daher auch keinen Wohnsitz begründen. Sie wohnen für die Dauer ihres Schulbesuches in einem Schülerheim, welches der Schule, die sie besuchen, angeschlossen ist. Da sie über keine Wohnung verfügen, begründen sie in Israel somit keinen Wohnsitz. Kasernen, Schülerheime, Spitäler, Gefangenenhäuser u.ä…
…3 leg.cit. jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat. Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist gemäß § 2 Abs. 4 NÖ Pflichtschulgesetz 1962 zu verstehen: | 1. | die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie…
…lit. a Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) ist keine Grundsteuer zu entrichten für Grundbesitz, der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten, Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen…
…der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten, Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen, Horten oder Kindertagesstätten benutzt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften befreit…