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UFSW RV/2842-W/09Schülerhort und Kindergarten als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art einer KÖR
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.09.2009

…a. nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 bzw. 2006 fällt und es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt. Überdies wird nach § 1 Abs 2 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG 1996) die Tagesbetreuung als die nicht in Kindergärten…

UFSW RV/1845-W/09Schülerhort als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.06.2009

…sie u.a. nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 bzw. 2006 fällt und es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt. Tagesbetreuung ist nach § 1 Abs 2 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG 1996) die nicht in Kindergärten, Schulen…

UFSW RV/0467-W/09Schülerhort im Zubau zur Volksschule als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.05.2009

…u.a. nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 bzw. 2006 fällt und es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt. Tagesbetreuung ist nach § 1 Abs 2 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG 1996) die nicht in Kindergärten, Schulen, der…

UFSW RV/0530-W/09Nachmittagsbetreuung von Volksschulkindern im Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 1 KStG 1988
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.05.2009

…Jugendlichen außerhalb der Familie und von Nachbarschaftshilfe soweit sie u.a. nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 fällt und es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt. Überdies wird nach § 1 Abs 2 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG…

UFSW RV/0664-W/04Zusatzabkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.11.2006

…Wohnung und können daher auch keinen Wohnsitz begründen. Sie wohnen für die Dauer ihres Schulbesuches in einem Schülerheim, welches der Schule, die sie besuchen, angeschlossen ist. Da sie über keine Wohnung verfügen, begründen sie in Israel somit keinen Wohnsitz. Kasernen, Schülerheime, Spitäler, Gefangenenhäuser u.ä…

UFSW RV/0984-W/11Überlassung der Sporthalle an örtliche Volksschule sowie an Hauptschulgemeinde (Gemeindeverband) als hoheitliche Tätigkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.04.2012

…3 leg.cit. jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat. Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist gemäß § 2 Abs. 4 NÖ Pflichtschulgesetz 1962 zu verstehen: | 1. | die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie…

UFSL RV/0345-L/11Parteistellung einer Gemeinde im Verfahren betreffend Festsetzung des Grundsteuermessbetrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.11.2011

…lit. a Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) ist keine Grundsteuer zu entrichten für Grundbesitz, der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten, Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen…

UFSW RV/2082-W/051) Einheitswert eines Grundstückes, das Teil eines öffentlich zugänglicher Badesees ist 2) Versagung einer Grundsteuerbefreiung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.03.2008

…der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten, Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen, Horten oder Kindertagesstätten benutzt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften befreit…