Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0467-W/09
Schülerhort im Zubau zur Volksschule als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-W/09vom 05.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Marktgemeinde N., 2xxx N., S-Gasse,
vom 30. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vom
19. September 2008 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den
Zeitraum Juli 2008 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist eine NÖ
Marktgemeinde, die in dem Zubau zur örtlichen Volksschule für die
Volksschüler mit Hauptwohnsitz N. eine Tagesbetreuung inkl. Verpflegung,
und damit eine Betreuung in einem sog. "Schülerhort" anbietet und
betreibt.
Schulerhalter
der Volksschule N. ist hingegen die "Volksschulgemeinde N.", an der die
Gemeinden N. und H. beteiligt sind. Bei dieser Volksschule handelt es sich um
keine ganztägige Schule bzw. um keine Schule mit Ganztagesbetreuung.
Die Hortkinder
sind in einem eigens dafür errichteten Zubau an die Volksschule N.
untergebracht, der an das Volksschulgebäude angrenzt. Der Schülerhort
und das Volksschulgebäude sind organisatorisch getrennt und haben zwei
verschiedene Eingänge. Es gibt jedoch eine bauliche Verbindung zwischen den
Volksschulräumlichen und den Räumlichkeiten des
Schülerhortes.
Die
Tagesbetreuung in diesem Schülerhort erfolgt durch eigens von der Bw.
beschäftigte BetreuerInnen. Der Hortbetrieb ist unabhängig von den
Schulzeiten auch während der Ferienzeit geöffnet. Die Verrechnung, die
Verpflegung und die Betreuung im Schülerhort erfolgt über die Bw., das
Essen für die Verpflegung der Hortkinder wird von der Bw. zugekauft. Aus
der Betreuung und Verpflegung der Hortkinder werden Einnahmen von
wirtschaftlichem Gewicht erzielt.
Mit EMail vom
14. Mai 2008 wurde seitens der Bw. beim Finanzamt angefragt, ob es sich
hinsichtlich des von Bw. betriebenen Schülerhortes um einen Betrieb
gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts handelt. In
der dazu vom Finanzamt abgegebenen Anfragebeantwortung vom 30. Juli 2008 nimmt
das Finanzamt dazu wie folgt Stellung:
Auch bei
Vorliegen eines Annahmezwanges könne von einer hoheitlichen Tätigkeit
bzw. der Ausübung öffentlicher Gewalt nur dann gesprochen werden, wenn
die Körperschaft öffentlichen Rechts zur Erreichung ihres Zieles in
der Rechtsordnung des öffentlichen Rechts begründete Hoheitsakte setze
- nicht jedoch auch dann, wenn sich eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben der gleichen Mittel,
nämlich des Abschlusses von Rechtsgeschäften bediene. Die
Körperschaft öffentlichen Rechts müsse dem
Leistungsempfänger als Hoheitsträger gegenübertreten. Es
müssen Aufgaben erfüllt werden, die der Körperschaft
öffentlichen Rechts als Träger der öffentlichen Gewalt
eigentümlich und vorbehalten seien. Sei es, dass sie ihr ausdrücklich
in einem Gesetz zugewiesen seien, sei es, dass sie sich aus ihrem allgemeinen
hoheitlichen Wirkungsbereich ergeben.
Nach
§ 1 Abs 4 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 könne lt.
dieser Anfragebeantwortung des Finanzamtes eine Tagesbetreuungseinrichtung/Hort
als öffentliche Einrichtung
geführt werden, die von einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts errichtet und erhalten werde und allgemein zugänglich sei, oder als
private Einrichtung, die von einem
anderen Rechtsträger errichtet und betrieben werde. § 7 NÖ
Kinderbetreuungsgesetz 1996 besage, dass Gemeinden ihre in diesem Gesetz
geregelten Aufgaben in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu besorgen haben. Somit
übernehme die Bw. mit der Führung eines Schülerhortes eine
hoheitliche Aufgabe, die ihr per Gesetz zugewiesen werde.
Bei der
Einreichung der Umsatzvoranmeldung für den Zeitraum Juli 2008 machte die
Bw. für den Bereich "Schülerhort" - entgegen der vorstehenden
Anfragebeantwortung des Finanzamtes - einen Vorsteuerabzug in Höhe von
€ 5.171,76 weiterhin geltend, da es sich nach Auffassung der Bw. beim
Betrieb des Schülerhortes nicht um eine hoheitliche Tätigkeit, sondern
um einen Betrieb gewerblicher Art handle.
In der Folge
wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli 2008 mit Bescheid vom 19.
September 2008 festgesetzt und Vorsteuern in Höhe von € 5.171,76
in Zusammenhang mit dem Betrieb des Schülerhortes nicht zum Abzug
zugelassen. Das Finanzamt begründete die Nichtanerkennung der Vorsteuern in
Höhe von € 5.171,76 mit dem Hinweis, dass nach § 7
NÖ Kinderbetreuungsgesetz die Führung eines Hortes durch eine Gemeinde
eine hoheitliche Aufgabe sei, die der Bw. per Gesetz zugewiesen sei. Somit sei
die Führung des Schülerhortes nicht umsatzsteuerpflichtig, weswegen
der Bw. auch kein Vorsteuerabzug zustehe.
Gegen den
Bescheid betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den
Zeitraum Juli 2008 wurde mit Eingabe vom 30. September 2008 fristgerecht berufen
und eine antragsgemäße Erledigung beantragt. Begründend wurde
ausgeführt, dass es sich bei der Führung eines Schülerhortes um
einen Betrieb gewerblicher Art handle, für den die Bw. Einnahmen von mehr
als € 2.900,-- erzielt habe. Der von der Bw. betriebene Hort sei eine
Einrichtung mit wirtschaftlicher Selbständigkeit. Ein Schülerhort
könne aber ebenso von anderen Organisation und nicht zwingend durch die Bw.
betrieben werden. Folglich liege hinsichtlich des von der Bw. betriebenen Hortes
keine hoheitliche, sondern eine privatwirtschaftliche Tätigkeit vor. In
Anlehnung an die für den Bereich Kindergarten geltende Regelung habe die
Bw. den Vorsteuerabzug geltend gemacht, wo die Umsatzgrenze von
€ 2.900,-- Voraussetzung sei.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für den Zeitraum Juli 2008 wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nach Abs 3
leg.cit. sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen
ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1988), ausgenommen solche, die gemäß
§ 5 Z 12 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit
sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder
beruflich tätig.
Nach
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gegenstand des
NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 ist nach § 1 Abs 1 dieser
Vorschrift die Regelung der Tagesbetreuung von Kindern und Jugendlichen
außerhalb der Familie und von Nachbarschaftshilfe, soweit sie u.a. nicht
unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 bzw. 2006 fällt und es sich nicht
um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden
öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt.
Tagesbetreuung ist nach § 1 Abs 2 NÖ
Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG 1996) die nicht in Kindergärten,
Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende
regelmäßige,
entgeltliche
Betreuung und Erziehung von Kindern und
Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages.
Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:
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1.
|
als individuelle Betreuung im
eigenen Haushalt von geeigneten Personen (Tagesmütter/-väter),
|
2.
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in Tagesbetreuungseinrichtungen
(zB von Elterninitiativen selbst organisierte Kindergruppen, Krabbelstuben
für Kleinkinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr),
|
3.
|
in einem Hort
als Einrichtung, in der schulpflichtige Kinder und Jugendliche außerhalb
des Schulunterrichts betreut werden.
Als
Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern,
Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten kommen nach Abs 3 leg.cit.
natürliche und juristische Personen in Betracht.
Eine Tagesbetreuungseinrichtung oder ein Hort kann nach
Abs 4 leg.cit. entweder als
öffentliche
Einrichtung, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
errichtet und erhalten wird und allgemein zugänglich ist oder
private
Einrichtung, die von einem anderen Rechtsträger errichtet und betrieben
wird.
Die
Tagesbetreuung hat nach § 2 Abs 1 NÖ KBG 1996 die
Familienerziehung zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie
hat mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Bedürfnisse des Kindes und des
Jugendlichen haben im Mittelpunkt zu stehen, wobei die erzieherische Wirkung der
Gemeinschaft zu fördern ist. In Horten sind nach Abs 2 leg.cit. die
Kinder und Jugendlichen außerdem zur Erfüllung ihrer schulischen
Pflichten und zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten.
Nach § 4 NÖ KBG 1996 hat die Landesregierung
durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung
zu erlassen. Neben einem angemessenen Kostenbeitrag der Eltern und Bestimmungen
über das Bewilligungsverfahren haben die Richtlinien für
Tagesbetreuungseinrichtung und Horte insbesondere Bestimmungen über
- Lage, Raumbedarf und
Ausstattung der Räumlichkeiten,
- zulässige Größe
und Anzahl der Gruppen,
- Verhältnis von Kinder- und
Betreuerzahl,
- persönliche Eignung und
fachliche Anforderungen an das Betreuungspersonal
-
pädagogische Grundsätze
zu enthalten.
In
§ 7 NÖ KBG 1996 wird bestimmt, dass Gemeinden ihre in diesem
Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen haben.
Nach Art 118
Abs 1 B-VG ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und vom Bund
oder Land übertragener.
Gemäß
Art 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich neben den im Art 116
Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch
die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die
Gesetze haben derartige Angelegenheiten
ausdrücklich als solche des
eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden zu bezeichnen.
Den Gegenstand
des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob es sich bei der
Führung eines öffentlichen Schülerhortes durch eine Gemeinde in
dem an die Volksschule angrenzenden Zubau, durch eigens von der Bw.
beschäftigte BetreuerInnen um eine hoheitliche Tätigkeit oder um einen
Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts
handelt. Dies insbesondere dann, wenn die Tagesbetreuung miteinschließlich
der Verpflegung der Kinder nicht im Rahmen einer ganztägig geführten
Volksschule erfolgt.
Der Begriff der
Ausübung öffentlicher Gewalt ist gesetzlich nicht festgelegt. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Abgrenzung zwischen der
grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegenden hoheitlichen
Tätigkeit der öffentlichen Hand und der der Steuerpflicht
unterliegenden privatwirtschaftlichen Tätigkeit in der Weise, dass unter
der Ausübung öffentlicher Gewalt diejenigen Tätigkeiten
verstanden werden, durch die die Körperschaft öffentlichen Rechts
Aufgaben erfüllt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der
öffentlichen Gewalt
eigentümlich und
vorbehalten sind. Die Aufgaben
können dabei ausdrücklich durch die Rechtsordnung übertragen sein
oder sich aus dem allgemeinen Aufgabenbereich der Körperschaft
öffentlichen Rechts ergeben (vgl. VwGH 17.11.2005, Zl. 2001/13/0239 und die
dort zitierte Judikatur).
Tätigkeiten
sind der Körperschaft öffentlichen Rechts eigentümlich und
vorbehalten, wenn diese Aufgaben lediglich durch eine Körperschaft
öffentlichen Rechts erfüllt werden kann, sei es, dass sie ihr
ausdrücklich in einem Gesetz zugewiesen wird, sei es, dass sie sich aus
ihrem allgemeinen hoheitlichen Aufgabenkreis ergibt. So stellt beispielsweise
die Führung von Obdachlosenheimen keinen Hoheitsbetrieb dar, da diese
Tätigkeiten auch von privaten Personen und Personenvereinigungen
ausgeübt werden kann (vgl. VwGH 19.10.1972, 2119/71; 22.2.1973, 0906/72
zitiert in Rz 37 Körperschaftsteuerrichtlinien 2001).
Annahmezwang
ist zwar ein bedeutsames Kennzeichen einer hoheitlichen Tätigkeit, aber
nicht das einzige Merkmal einer hoheitlichen Tätigkeit. Annahmezwang liegt
vor, wenn der Leistungsempfänger
die Leistung annehmen muss und in Fällen, in denen auf die Vornahme einer
Handlung verzichtet wird, die Handlung praktisch überhaupt nicht
vorgenommen wird (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988,
§ 2 Tz 42 und 42/1).
Selbst bei
Annahmezwang - kann nach der Rechtsprechung von der Ausübung
öffentlicher Gewalt nur dann gesprochen werden, wenn die Körperschaft
öffentlichen Rechts zur Erreichung ihres Zieles in der Rechtsordnung des
öffentlichen Rechts begründete
Hoheitsakte setzt. Nicht jedoch dann,
wenn sich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erfüllung
ihrer Aufgaben der gleichen Mittel des Abschlusses von Rechtsgeschäften
bedient, wie sie die private Rechtsordnung jedermann zur Verfügung stellt.
Die Körperschaft öffentlichen Rechts muss also dem
Leistungsempfänger als Hoheitsträger gegenübertreten (vgl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, a.a.O., § 2
Tz 42/1).
Die
Bestimmungen des § 1 Abs 1 und 2 NÖ Kinderbetreuungsgesetz
1996 (NÖ KBG 1996) regeln die regelmäßige, entgeltliche
Tagesbetreuung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Familie und der
Nachbarschaftshilfe, soweit sie nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 2006
fällt und es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen
Pflichtschulen (zB Ganztagesschule bzw. Schule mit Ganztagesbetreuung) handelt.
Diese Tagesbetreuung kann nach § 1 Abs 2 Z 3 NÖ KBG
1996 auch in einem Hort als Einrichtung
erfolgen, in der Kinder und Jugendliche außerhalb des Schulunterrichts
betreut werden.
Dabei handelt
es sich um eine Tätigkeit, welche durch den Abschluss eines
Betreuungsvertrages begründet
wird, der zwischen der Bw. als Hortbetreiberin und den Eltern
(Erziehungsberechtigten) abgeschlossen wird.
Die
Führung einer Tagesbetreuungseinrichtung oder eines Hortes ist nach
§ 1 Abs 3 NÖ KBG 1996 iVm Abs 4 leg.cit. auch nicht der
Bw. als juristische Person des öffentlichen Rechts vorbehalten, da auch
natürliche oder andere juristische Personen des Privatrechts einen
Schülerhort oder eine Tagesbetreuungseinrichtung betreiben bzw. führen
können. Soweit die Tagesbetreuungseinrichtung bzw. der Schülerhort als
öffentliche Einrichtung betrieben
wird, ist ein allgemein zugänglicher Schülerhort gegeben. Als
öffentlicher, von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
errichteter und erhaltener Schülerhort ist dieser allgemein
zugänglich, d.h. ohne Unterschied des Geschlechts, der Sprache, der
Staatsbürgerschaft und des Bekenntnisses etc. (vgl. § 2 Z 2
NÖ Kindergartengesetz 2006).
Nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates ist somit hinsichtlich des von der Bw.
betriebenen Schülerhortes eine unternehmerische Betätigung von
wirtschaftlichem Gewicht und damit ein Betrieb gewerblicher Art einer
Körperschaft öffentlichen Rechts gegeben. Aus diesem Grund werden die
in Zusammenhang mit dem Betrieb des Schülerhortes geltend gemachten
Vorsteuern in Höhe von € 5.171,76 zum Abzug zugelassen.
Soweit das
Finanzamt die Führung eines Schülerhortes unter Verweis auf
§ 7 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 als eine hoheitliche
Tätigkeit ansieht, die der Bw. per Gesetz im eigenen Wirkungsbereich
zugewiesen sei, ist dem zu entgegnen:
In
§ 7 NÖ Kinderbetreuungsgesetz wird lediglich festgehalten, dass
die Gemeinden ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen haben.
Beim
eigenen
Wirkungsbereich von Gemeinden handelt
es sich um jenen Aufgabenbereich der Gemeinde, der von der Gemeinde in relativer
Unabhängigkeit von Organen des Bundes und der Länder zu besorgen ist.
Der eigene Wirkungsbereich einer Gemeinde ist im Art 118 Abs 2 und 3 B-VG
bestimmt, wobei auch die von der Gemeinde zu besorgende
Privatwirtschaftsverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich fällt (vgl.
Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, Die
Selbstverwaltung, 7. Auflage, Rz 879, S. 317).
Aus der
Bestimmung des § 7 NÖ KBG 1996, die die im NÖ KBG 1996
geregelten Aufgaben dem eigenen Wirkungsbereich der Bw. zuweist, kann somit
nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der Führung eines
öffentlichen Schülerhortes durch eine Gemeinde um eine hoheitliche
Tätigkeit handelt, die nicht in deren Unternehmensbereich
fällt.
Mit der
Bestimmung des § 7 NÖ KBG 1996 wurde lediglich dem in Art 118
Abs 2 letzter Satz B-VG normierten Erfordernis Rechnung getragen, als der
zur Regelung einer Materie zuständige Gesetzgeber die Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches gemäß Art 118 Abs 2 letzter Satz
B-VG ausdrücklich als solche zu bezeichnen hat. Diese Bezeichnung hat
konstitutive Wirkung: unterbleibt die Bezeichnung, darf das Gesetz nicht im
eigenen Wirkungsbereich vollzogen werden (vgl. Walter/Mayer, a.a.O.,
Rz 882, S. 318).
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 5.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 NÖ KBG, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065-1
- § 1 Abs. 2 NÖ KBG, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065-1
- § 1 Abs. 4 NÖ KBG, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065-1
- § 7 NÖ KBG, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065-1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-W/09
- Stammnummer
- 40695
- Gültig
- 05.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF