Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2082-W/05
1) Einheitswert eines Grundstückes, das Teil eines öffentlich zugänglicher Badesees ist 2) Versagung einer Grundsteuerbefreiung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2082-W/05vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau BW, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes FA vom 21. April 2005, mit dem das Ansuchen vom 11. Jänner
2005 betreffend "Neuberechnung des Einheitswertes - Bewertung als Fischteich" zu
EW-AZ xxx-2-xxx1 abgewiesen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 13. Jänner 2005 brachte Frau BW (die nunmehrige
Berufungswerberin, kurz Bw.) beim Finanzamt X ein mit 11. Jänner datiertes
Schreiben ein, dass folgenden Inhalt hatte:
|
"Betrifft:
|
Ansuchen um
Neubewertung der Grundsteuer für meinen Grundbesitz in der
KG-X im Bereich
X-See, und zwar:
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Parz.
xxx/1 ua.
X-See-Anteil
Parz.
xxx/2 ua.
WohnhausParz.
xxx/3 u.a. Wege und
Straße
|
EW-AZ
xxx-2-xxx1EW-AZ
xxx-2-xxx2EW-AZ
xxx-2-xxx3
In den
Grundsteuervorschreibungen der Marktgemeinde
B ist der X-See
-Anteil immer in der Grundsteuer B eingereiht.
Dies kann nicht richtig sein, da diese Wasserparzelle
xxx/1 landwirtschaftlich
"Fischerei-Angelsport" genutzt wird.
Beweis:
Nutzungsvertrag
vom
12.10.1668
Wasserrechtsbescheid
der NÖLandesregierung vom 5.5.2004, Zl. xxxxx
Außerdem
ist im gesamten X-See das
öffentliche Baden gestattet. Die Marktgemeinde
B verlangt einen Eintritt und kassiert
dieses Geld alleine.
Das
Wohnhaus ist einfach in Massivbau
errichtet mit Flachdach, mit Flämmpappe gedeckt, mit Holzfenstern und
Verbundglas, einfachen Panelltüren, Bodenverfliesung sowie
Elektro-Einzelheizung, Wasseranschluß der Ortswasserleitung, Bad und WC
und Senkgrube ausgestattet. Alles in einfacher Ausführung.
Aus diesen
Gründen erscheint mir die vorgeschriebene Grundsteuer als viel zu
hoch.
Ich ersuche um
Überprüfung und Herabsetzung der Grundsteuer."
Mit Bescheid vom 21. April 2005 zur Geschäftszahl
EW-AZ xxx-2-xxx1 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. vom 11. Jänner 2005
betreffend "Neuberechnung des Einheitswertes,
Bewertung als Fischteich" ab. Zur Begründung wurde darin Folgendes
ausgeführt:
"Das
Grundstück (Anteil am X-See) wurde
vom amtlichen Bodenschätzer und Fischereisachverständigen besichtigt.
Dabei wurde festgestellt, dass die Wasserfläche auf Parz.
xxx/1 in der KG
B keinen Bewertungsgegenstand nach
§ 50 BewG darstellt.
Die
gegenständliche Wasserfläche ist an seinen Ufern im Norden, Osten und
Süden mit Häusern verbaut, wobei die Hauseigentümer jeweils eigen
Zugänge und Bade- und Bootsstege in das Seegrundstück hinaus haben.
Die Westseite ist ein öffentlich zugänglicher Badestrand der
Gemeinde.
Eine Abgrenzung der
Wasserfläche zu den benachbarten Eigentümern ist nur ideell
möglich, da die Grundstücksgrenze mitten durch die Wasserfläche
führt. Darüber hinaus weist die Wasserfläche in bezug auf
regulierbaren Wasserzu- und ablauf keine Einrichtungen auf, die für eine
nachhaltige, natürliche Produktion eines Fischbestandes notwendig
wäre. Gegen eine Nutzung der Wasserfläche als landwirtschaftliche
Teichfläche sprechen auch die Auflagen und Einschränkungen des
Wasserrechtsbescheides der NÖ Landesregierung vom 5.5.2004, die in den
Auflagen einen estensiven Angelsport und in den Punkten 5.,7,. und 15 weitere
Einschränkungen vorschreibt, die eine nachhaltige, ortübliche
fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung
ausschließen.
Unbeschadet
der gelegentlichen Nutzung als Angelteich von den Anrainern und Badegästen,
ist daher von einer überwiegenden Freizeitnutung dieser Fläche
auszugehen und ist diese Fläche auch weiterhin im Grundvermögen zu
bewerten."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde
von der Bw. eingewandt, dass in der Bescheidbegründung die überwiegend
öffentliche Nutzung als Badeteich laut Nutzungsvertrag vom 12.10.1968
außer Acht gelassen worden sei. Es fänden dort jedes Jahr
Wassersportveranstaltungen, wie Triathlon, Schwimmen und auch Bewerbe, statt.
Somit könne dafür keine Grundsteuer B, wie jetzt, oder A in Zukunft
verlangt werden. Wie durch Gutachten festgestellt werden habe können, sei
eine nachhaltige ortsübliche fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung
auszuschließen, insbesondere durch den öffentlichen Badebetrieb sei
ihr Grundstück, Parz. xxx/1 total entwertet. Unter Verweis auf ihr Ansuchen
vom 11.1.2005 samt Beilagen sei sie "in
Erwartung einer Grundsteuerbefreiung für die Parz. 156/16".
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
vom 28. September 2005 führte das Finanzamt aus, dass eine
Grundsteuerbefreiung für den im Privatbesitz befindlichen Teich,
X-See-Anteil, Parz. xxx/1 ua. KG B, wegen öffentlicher Nutzung nicht
möglich sei, da dies gemäß
§ 2 Z. 1 Grundsteuergesetz 1955
nur für Grundbesitz des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, oder eines
Gemeindeverbandes möglich sei, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer
für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benützt
werde. Eine Herabsetzung des Einheitswertes komme ebenfalls nicht in
Betracht, da als Wert für Grundstücke des Grundvermögens der
gemeine Wert zu Grunde zu legen sei. Der gemeine Wert sei der Wert, der
bei der Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
erzielbar wäre. Dabei seinen alle Umstände die den Preis beeinflussen
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse seien nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert sei im
Jahr 1973 bei der Hauptfeststellung des Grundvermögens mit damals S
10,00/m2
geschätzt worden. Dieser Wert sei bis heute, außer den
gesetzlichen Erhöhungen um 35%, unverändert geblieben.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von der Bw. noch ergänzend
ausgeführt, dass der gemeine Wert im Jahr 1973 bei der Hauptfeststellung
des Grundvermögens mit damals S
10,00/m2 viel zu hoch
geschätzt worden sei. Der damalige Preis von landwirtschaftlichem Grund mit
unproduktiver Nutzung sei unter
S 1,00/m2
gewesen. Wie sich herausgestellt habe sei ihre Wasserparzelle xxx/1, KG
B, unproduktiv und komme einer öffentlichen Nutzung gleich, weil sie durch
sportliche Aktivitäten dem ungestörten privaten Gebrauch entzogen sei.
Es sei dadurch eine totale Entwertung gegeben. Eine Grundsteuerbefreiung bzw.
Herabsetzung auf ca. 10 % der jetzigen Bewertung sei dadurch
gerechtfertigt. Sie brauche auch für ihre Zufahrtsstraße,
Parz. xxx/4, Servitutsstraße, keine Grundsteuer zu bezahlen. Die
Wasserparzelle xxx/1 sei dieser steuerlichen Einschätzung gleichzustellen,
weil ihr Grundbesitz in einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch stehe. Ihr
Vater A, als Nutzungsberechtigter und Bezahler dieser Grundsteuer,
schließe sich ihrem Einspruch an.
Beweis wurde vom Unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch eine Grundbuchsabfrage zu EZ-X KG-X, durch Einsicht in die
Einheitswertakten EW-AZ xxx-2-xxx1, EW-AZ xxx-2-xxx2 und EW-AZ xxx-2-xxx3 sowie
Recherchen im Internet (homepage der Marktgemeinde B). Daraus ergibt sich
folgender Sachverhalt:
Die Liegenschaft EZ-X KG-X besteht aus mehreren
Grundstücken, darunter ua. die Grundstücke Nr. xxx/1 mit 9753
m2 und Nr. xxx/5 mit
88 m2, für die
vom Finanzamt zuletzt unter Einbeziehung des Grundstückes Nr. xxx/2 mit 198
m2, ergibt insgesamt
10680 m2, der
Einheitswert mit S 106.000,00 (entspricht € 7.703,32) und der
gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 % erhöhte
Einheitswert mit S 143.000,00 (entspricht € 10.392,22) festgestellt worden
ist. Seit Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. xxx/2
wird dieses Grundstück vom Finanzamt zu EW-AZ xxx-2-xxx2 als eine eigene
wirtschaftliche Einheit bewertet.
Für die zu EW-AZ xxx-2-xxx1 erfasste wirtschaftliche
Einheit (nunmehr bestehend aus den Grundstücken Nr. xxx/1 und Nr. xxx/5)
wurde der Grundsteuermessbetrag zuletzt mit Bescheid vom 23. März 1983 mit
S 236,00 (das entspricht € 17,15) festgesetzt.
Die Grundstücke Nr. xxx/1 und Nr. xxx/5 bilden
gemeinsam mit dem im Eigentum der Marktgemeinde B stehenden Grundstück Nr.
xxx/6 im Ausmaß von 17999m2 und dem im Eigentum der Herrn K stehenden
Grundstück xxx/7 im Ausmaß von 10680
m2 den sogenannten
X-See. Am 2. Oktober 1968 schloss die Rechtsvorgängerin der Bw. mit den
Eigentümern der Nachbargrundstücke eine Vereinbarung, die auszugsweise
folgenden Inhalt hat:
"2)
Ursprünglich
sollten die Grundstücke xxx/6
einerseits und die Grundstücke
xxx/1 bzw.
xxx/7 durch einen Damm getrennt werden.
Die Miteigentümer sind seinerzeit übereingekommen, diesen Damm zu
beseitigen, damit ein einheitlicher See entsteht. Somit sind zwar die
Grundstücke ihrer Grundfläche nach jeweils im Eigentum der drei
beteiligten Vertragspartner geblieben, jedoch ist an dem Wasser durch
Vermischung Miteigentum entstanden. ...
3)
Die Verwaltung
dieses gemeinsamen Gewässers erfolgt nach den
Anteilsquoten...
4)
Der
Marktgemeinde B obliegt es, auf ihre
Kosten die Säuberungsmaßnahmen auf der gesamten Wasserfläche des
X-See durchzuführen.
...
6)
Die gesamte
Wasserfläche des X-See wird von
den 3 Vertragspartnern für die Öffentlichkeit zum Wassersport
(Schwimmen, Tauchen und Bootfahren) zur Verfügung gestellt. Der Badebetrieb
darf jedenfalls durch die Fischerei nicht gestört werden.
13
)
Der
X-See ist kein öffentliches
Gewässer sondern ein privates Gewässer. Daher sind die Regeln des
Fischereigesetzes für diesen See nicht anzuwenden."
Mit Bescheid vom 5. Mai 2004 zur Geschäftszahl xxxxx
erteilte die Niederösterreichische Landesregierung der Marktgemeinde B ,
der Bw. sowie den Herrn K befristet bis zum 30. April 2094 die wasserrechtliche
Bewilligung für die Nutzung des Grundwassersees auf den Grundstücken
Nr. xxx/7, xxx/6 und xxx/1, Katastralgemeinde B, als Bade- und Angelsee. In
diesem Bescheid wurde festgestellt, dass das Wasserecht im Sinne des § 22
Abs. 1 WRG mit dem Eigentum an den Grundstücken, auf welchen sich der See
befindet, verbunden ist.
Die an den X-See angrenzenden Grundstücke sind mit
Ausnahme eines Teiles des West- und Südufers (mit einer Länge von etwa
250 m) parzelliert und (großteils) bebaut. Auf Grund von
Servitutsverträgen haben die Eigentümer der benachbarten
Liegenschaften (mit den GrundstücksNr. xxx/xx) ein Nutzungsrecht
hinsichtlich der Grundstücke xxx/1 und xxx/5. Das verbleibende unverbaute
Ufer an der Westseite des X-See wird als öffentlicher Badestrand der
Marktgemeinde B genutzt. Neben der Bade- und Freizeitnutzung (sowohl
öffentlich als auch durch die Eigentümer der Grundparzellen) erfolgt
eine extensive sportfischereiliche Nutzung. Der X-See wird bis dato durch rund
300 Personen zum Baden und für Wassersportveranstaltungen genutzt und ist
dadurch eine nachhaltige ortsübliche fischereiwirtschaftliche
Bewirtschaftung ausgeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und
ist sie berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stellte jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung
abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde ist
aber durch die "Sache" beschränkt. "Sache" des Berufungsverfahrens ist jene
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der
Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (vgl. ua. VwGH 20.11.1997,
96/15/0059). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer
Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen.
Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch
nehmen, wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der
Behörde erster Instanz.
Bei der Bestimmung, was Sache des Berufungsverfahrens ist,
muss im Falle von Unklarheiten des Spruches auf die Begründung
zurückgegriffen werden, um den Gegenstand der Entscheidungsbefugnis der
Berufungsbehörde abzugrenzen. Die Bestimmung der "Sache" hat im Verfahren
zur Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zunächst
anhand des Antrages zu erfolgen. Es ist aber durchaus möglich, dass die
Behörde entgegen ihrer Entscheidungspflicht nicht oder nicht
vollständig über einen Antrag abspricht. Die Beurteilung, ob und
inwieweit eine Behörde über einen Antrag abgesprochen hat, hat
aufgrund des Inhalts des Bescheides zu erfolgen, wobei davon auszugehen ist,
dass der Bescheidwille nicht allein aus dem Spruch oder einem "Vorspruch" zum
Bescheidspruch abzuleiten ist, sondern sich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben
kann (vgl. VwGH 29.10.1985, 85/05/0114; VwGH 25.6.1996, 96/17/0232).
Im gegenständlichen Fall nimmt der Spruch des
angefochtenen Bescheides einerseits auf den Antrag der Bw. vom 11. Jänner
2005 Bezug (in dem die "Neubewertung der
Grundsteuer" bzw. die "Überprüfung und Herabsetzung der
Grundsteuer" für insgesamt 3 wirtschaftliche Einheiten begehrt wurde).
Anderseits wird im angefochtene Bescheid nur die Geschäftszahl EW-AZ
570-2-9126/7 angeführt und wird der Antrag als
"Antrag betreffend
Neuberechnung des Einheitswertes, Bewertung
als Fischteich" bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass das Finanzamt
über den Antrag der Bw. vom 11. Jänner nur hinsichtlich der unter EWAZ
570-2-9126/7 erfassten wirtschaftlichen Einheit abgesprochen hat und hat daher
im Rahmen des gegenständlichen zweitinstanzlichen Verfahrens keine
"Überprüfung" des Einheitswertes oder des Grundsteuermessbetrages
hinsichtlich der beiden anderen im Antrag genannten wirtschaftlichen Einheiten
(EWAZ xxx-2-xxx2 und xxx-2-xxx3) zu erfolgen.
Die Begründung des Bescheides, in der sich das
Finanzamt im Wesentlichen mit der Frage auseinandersetzte, ob das strittige
Grundstück als landwirtschaftliches Vermögen oder als
Grundvermögen zu bewerten sei, deutet darauf hin, dass das Finanzamt den
Antrag der Bw. als Antrag auf Artfortschreibung gewertet hat und darüber
mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde. Die Verwendung der Worte
"Neuberechnung des Einheitswertes" im
angefochtenen Bescheid spricht aber im Zusammenhalt mit dem Inhalt des Antrages
der Bw. (in dem einerseits von "Neubewertung" die Rede und in dem anderseits
ausdrücklich auf die "Grundsteuer" Bezug genommen wird) dafür, dass
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Finanzamt auch die
Überprüfung der Voraussetzungen einer Wertfortschreibung sowie einer
Grundsteuerbefreiung waren. Dies wurde offenbar auch vom Finanzamt so gesehen,
hat es sich doch in der abweisenden Berufungsvorentscheidung sowohl mit der
Frage der Grundsteuerbefreiung als auch mit dem gemeinen Wert der
wirtschaftlichen Einheit auseinandergesetzt. Es ist daher im
gegenständlichen Berufungsverfahrens hinsichtlich der wirtschaftlichen
Einheit EWAZ 570-2-9126/7 zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
für 1. eine Artfortschreibung, 2. eine Wertfortschreibung und 3. eine
Grundsteuerbefreiung vorliegen.
1. Zur
Artfortschreibung
§ 18 BewG 1955 unterscheidet vier Vermögensarten
(land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen,
Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen). Eine wirtschaftliche Einheit
kann grundsätzlich nur einer Vermögensart angehören. Praktische
Bedeutung wird etwa ein Wechsel der Vermögensart zwischen land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen haben. Auch ein
Wechsel der Unterart bzw. der Grundstückshauptgruppe innerhalb einer
Vermögensart wird als Abweichen der Art iSd § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955
des Bewertungsgegenstandes angesehen (VwGH 1.10.1970, 781/70).
Soweit kein Fall der Nachfeststellung vorliegt, löst
der Wechsel zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und
Grundvermögen eine Artfortschreibung aus, denn die Entscheidung über
die Vermögensart bestimmt in jedem Fall den maßgebenden
Bewertungsmaßstab (Ertragswert beim land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen oder gemeiner Wert beim Grundvermögen Rössler/Troll,
Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz, Kommentar, 14. Auflage, S
248).
In der Berufung wurde von der Bw. selbst vorgebracht, dass
eine nachhaltige ortsübliche fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung durch
den öffentlichen Badebetrieb und die jedes Jahr stattfindenden
Wassersportveranstaltungen ausgeschlossen ist. Das Finanzamt ist daher zu Recht
davon ausgegangen, dass die gegenständliche wirtschaftliche Einheit
überwiegend der Freizeitgestaltung und nicht der Fischzucht dient und war
daher keine Artfortschreibung durch Änderung der Vermögensart von
Grundvermögen auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen
vorzunehmen.
2. Wertfortschreibung
Nach § 21 Abs. 1 Z 1 lit b) BewG 1955 wird der
Einheitswert neu festgestellt, wenn der gemäß
§ 25 abgerundete
Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei den
übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes
entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um "400 Euro" oder um mehr als
"7.300 Euro", von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten
Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).
Die Wertfortschreibung dient dazu, Wertschwankungen der
wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Hauptfeststellungszeitraum zu
berücksichtigen sowie hinsichtlich der Höhe des Einheitswertes
fehlerhafte Bescheide zu berichtigen (VwGH 15.12.1975, 83/74, 7.7.1980, 3158,
3159/78, 27.4.1981, 17/92/80 uvam.). Wertänderungen einer wirtschaftlichen
Einheit durch Zukauf oder Verkauf von Grundstücken oder Berichtigungen des
Grundbuches hinsichtlich des Flächenausmasses eines
Grundstückskörpers oder Zu- und Abschreibungen von
Grundstücksteilen führen allerdings nur dann zu einer
Wertfortschreibung, wenn dadurch die im § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG festgelegten
Wertfortschreibungsgrenzen erreicht werden (siehe dazu UFS 23.06.2003,
RV/0657-G/02).
Gemäß
§ 23 BewG sind bei Fortschreibungen
und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der
tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder
vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
Von der Bw. wurde nicht geltend gemacht, dass sich der
tatsächlichen Zustand der wirtschaftlichen Einheit seit dem letzten
Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Jänner 1973) verändert hätte
(auch damals wurden die Grundstücke schon als Badeteich mit Zugang für
die Öffentlichkeit verwendet), sondern wird die Rechtmäßigkeit
der Wertansätze von S 10,00 pro
m2 zum 1. Jänner
1973 (dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt) bekämpft.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute
Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten und ist daher im Gegensatz
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht der Ertragswert einer
Liegenschaft der Bewertungsmaßstab. Abschläge sind in § 53 BewG
lediglich für bebaute Grundstücke zur Berücksichtigung der
unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke
vorgesehen.
Der gemeine Wert wird nach § 10 Abs. 2 BewG durch den
Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind ausdrücklich nicht zu
berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung stellt der gemeine Wert eine
fiktive Größe dar, die auf einer Preisschätzung beruht (VwGH 15.
9. 1993, 91/13/0125). Zutreffende Vergleichspreise gemäß
§ 10
Abs. 2 BewG liegen dann vor, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden
Grundstückes und des Vergleichsgrundstückes in den wesentlichen
preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen, wozu insbesondere
Größe, Form, Lage und Beschaffenheit eines Grundstückes
gehören (vgl. VwGH 17. 2. 1992, 90/15/0155).
Nach § 10 Abs. 3 BewG sind auch
Verfügungsbeschränkungen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder
eines Rechtsvorgängers begründet sind, als persönliche
Verhältnisse anzusehen
Wertfeststellungen auf Grund des Bewertungsgesetzes sind
grundsätzlich nur im Hinblick auf die zu bewertenden Wirtschaftsgüter
und nicht im Hinblick auf die Person derjenigen zu treffen, denen sie steuerlich
zugerechnet werden. Deshalb ist auch bei der Feststellung des gemeinen Wertes zu
beachten, dass sich dabei ein objektiver, möglichst allgemein gültiger
Wert ergibt (vgl. Twaorch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum
Bewertungsgesetz, S 73 ff).
Bei Grundbesitz erstreckt sich gemäß
§ 11
Abs. 1 BewG die Bewertung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem
Grundstück als solchem verbunden sind. Daher ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise das mit dem Grundbesitz verbundene Recht
zur Gewinnung von Schotter bei der Wertermittlung des Grundbesitzes zu
berücksichtigen (vgl. VwGH 11.4.1988, 87/15/0125).
Gemäß
§ 22 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959
besteht eine persönliche oder dingliche Gebundenheit der
Wasserbenutzungsrechte. Nur bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die
Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen
anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige
Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte
verbunden sind.
Im Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung
vom 5. Mai 2004 wurde ausdrücklich festgestellt, dass das Wasserrecht hier
mit dem Eigentum an den Grundstücken, auf welchen sich der See befindet,
verbunden ist. Das Wasserrecht steht nicht nur der Marktgemeinde B zu, sondern
allen Eigentümern, deren Grundstücke den X-See bilden. Der Wert des
Wassernutzungsrechtes ist daher (auch) bei der Ermittlung des Bodenpreises
für die im Eigentum der Bw. stehenden Grundstücke Nr. Nr. xxx/1 und
Nr. xxx/5 zu berücksichtigen.
Die von der Bw. angesprochen Einschränkungen des
ungestörten Gebrauchs ihrer Grundstücke durch die öffentliche
Nutzung beruhen auf der von der Rechtsvorgängerin der Bw. im Jahr 1968 mit
der Marktgemeinde B abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung und ist diese
(nicht dingliche) Verfügungsbeschränkung auf Grund der Bestimmungen
des § 10 Abs. 2 und 3 BewG bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der
wirtschaftlichen Einheit nicht als wertmindernd zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hat den gemeinen Wert der Grundstücke
zum Hauptfeststellungszeitpunkt mit S
10,00/m2
geschätzt. Dem wurde von der Bw. im Vorlageantrag entgegengehalten,
dass der damalige Preis von landwirtschaftlichen Grund mit unproduktiver Nutzung
unter S 1,00/m2
gewesen sei. Da im vorliegenden Fall aber nicht landwirtschaftlich genutzte
Flächen, sondern Grundvermögen zu bewerten ist, stellt der genannte
Quadratmeterpreis keinen geeigneten "Vergleichspreis" dar. Der - nach objektiven
Maßstäben - preisbestimmende Faktor besteht bei den
gegenständlichen Grundstücken vor allem darin, dass mit dem
Eigentumsrecht am Grundstück auch ein Wasserbenutzungsrecht (dinglich)
verbunden ist und das Grundstück gemeinsam mit den Nachbargrundstücken
Teil eines Badesees ist. Auch zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner
1973 bestand bereits eine große Nachfrage nach Badeseen und wurde deshalb
für Grundstücke, mit denen ein dingliches Wasserrecht verbunden ist,
ein deutlich höherer Preis bezahlt als für "unproduktive"
landwirtschaftliche Grundstücke. Im Übrigen beträgt nach der
Aktenlage der Vergleichspreis für die angrenzenden Baugrundstücke zum
Hauptfeststellungszeitpunkt
S 100,00/m2 und
wurde vom Finanzamt ein Abschlag von 90 % zum Normalwert für Bauland
vorgenommen und damit den Besonderheiten des vorliegenden Falles bereits
entsprechend Rechnung getragen.
Die Geltendmachung von Grundsteuerbefreiungsgründen
bewirkt nicht schlechthin, dass die Feststellung des Einheitswertes zu
unterbleiben hat. Ob die geltend gemachten Befreiungsgründe von der
Grundsteuer vorliegen oder nicht, ist nämlich erst bei der Festsetzung des
Grundsteuermeßbetrages oder der Veranlagung zur Grundsteuer zu entscheiden
(vgl. VwGH 20.6.1988 86/15/0122). Die Feststellung des Einheitswertes ist nicht
nur für Zwecke der Grundsteuer erforderlich, sondern leitet sich vom
Einheitswert beispielsweise auch die Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer ab. Es wäre daher selbst dann, wenn die Voraussetzungen
für eine Grundsteuerbefreiung vorliegen würden, der Einheitswertes
nicht auf Null fortzuschreiben (sondern dies erst im Verfahren betreffend den
Grundsteuermessbetrag zu berücksichtigen).
Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass das Finanzamt zu
Recht weiterhin von einem Quadratmeterpreis von S 10,00 ausgegangen ist.
Die zu EW-AZ xxx-2-xxx1 bewertete wirtschaftliche Einheit hat seit dem
Ausscheiden des Grundstückes Nr xxx/2 im Ausmaß von 198
m2 eine
Gesamtfläche von 9841 m2 (Grundstücke Nr. xxx/1 und Nr. xxx/5) und
ergibt sich somit nunmehr ein gemeiner Wert von S 98.410,00 (das entspricht
€ 7151,73). Der gemäß
§ 25 Abs. 1 BewG auf volle S 100,00
abgerundete Einheitswert der zu EW-AZ xxx-2-xxx1 erfassten wirtschaftlichen
Einheit beträgt somit nunmehr € 7.100,00.
Zuletzt wurde für die gegenständliche
wirtschaftliche Einheit ein Einheitswert von S 106.000,00 (das entspricht
€ 7.703,32) festgestellt, weshalb durch eine Änderung des
Einheitswertes um insgesamt € 603,32 die in § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG
festgelegten Wertfortschreibungsgrenzen von mehr als ein Zehntel des bisherigen
Einheitswertes (das wären € 770,33) oder von mehr als
€ 7.300,00 nicht erreicht wurden. Es wurde daher vom Finanzamt zu
Recht keine Wertfortschreibung durchgeführt.
3.
Grundsteuerbefreiung
Gemäß
§ 23 Abs. 1 GrStG 1955 fällt die
Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand weg, wenn dieser untergeht
oder für ihn ein Befreiungsgrund eintritt. In diesem Fall ist der
Steuermeßbetrag auf Null fortzuschreiben (§ 21 Abs. 1 GrStG 1955 in
Verbindung mit § 21 Abs. 3 Bewertungsgesetz; vgl. Dorazil, aaO 125, Twaroch
- Frühwald - Wittmann - Rupp - Fiala - Binder, Kommentar zum
Bewertungsgesetz2 142 b); der Eintritt der Auswirkungen der Steuerbefreiung
richtet sich dann nach § 21 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 GrStG 1955.
§ 23 Abs. 1 GrStG 1955 ist nicht nur dann anzuwenden,
wenn der Befreiungstatbestand erst nach Rechtskraft des Meßbescheides
eintritt. Lehre und Rechtsprechung vertreten im Zusammenhang mit der
Fortschreibung von Feststellungsbescheiden die Auffassung, daß
Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffende Tatsachen und Werturteile, die
in frühere, in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen
sind, mit Hilfe von Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf
spätere Stichtage eine Berichtigung erfahren können (vgl. ua. VwGH
25.1.1988, 86/15/0141 und VwGH 26.6.1989, 88/15/0118; Ritz, die Wert-, Art- und
Zurechnungsfortschreibung, ÖStZ 1983, 287, und die dort zitierte
Rechtsprechung). Die Anwendung dieser für die Wert-, Art- und
Zurechnungsfortschreibung entwickelten Grundsätze ist auch bei der
Fortschreibungsveranlagung des Steuermeßbetrages nach § 21 GrStG 1955
sachgerecht. Der nachträglichen Geltendmachung eines Befreiungsgrundes, den
die Abgabenbehörde, die darauf bei der Festsetzung des
Steuermeßbetrages von Amts wegen Bedacht zu nehmen gehabt hätte, im
Wege eines Antrages auf Fortschreibungsveranlagung steht somit nicht die
Rechtskraft des Meßbetragsbescheides entgegen (vgl. VwGH 12.11.1990,
89/15/0024).
Es sind daher die Voraussetzungen der Steuerfreiheit auch
dann zu überprüfen, wenn wie hier seit der letzten Festsetzung des
Steuermessbetrages weder hinsichtlich der Höhe des festgestellten
Einheitswertes noch hinsichtlich der Nutzung des Grundbesitzes Änderungen
erfolgt sind.
Nach § 2 GrStG ist keine Grundsteuer zu entrichten
für:
"1.
Grundbesitz
a) des Bundes,
eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn der Grundbesitz
vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch
benutzt wird (§ 6),
b) der
Österreichischen Bundesbahnen, der für ihre Betriebs- oder
Verwaltungszwecke benutzt wird. Die Befreiung beschränkt sich bei dem
Grundbesitz, der für Betriebszwecke benutzt wird, auf die Hälfte der
an sich zu entrichtenden Steuer;
2.
Grundbesitz
a) der
Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz und der ihr angeschlossenen
Verbände, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für seine Aufgaben
benutzt wird,
b) eines
Landes-Feuerwehrverbandes und der ihm angeschlossenen Freiwilligen Feuerwehren,
wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für Aufgaben der Feuerwehr benutzt
wird;
3.
Grundbesitz
a) des Bundes,
eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
b) einer
inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung
und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder mildtätigen und
gemeinnützigen Zwecken dient, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer
für mildtätige Zwecke benutzt wird;
4. Grundbesitz
eines Sportvereines, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (§
7). Nicht begünstigt sind jedoch
a) Sportvereine,
deren Aufwendungen erheblich über das zur Durchführung ihrer
sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen,
b) Vereine die
den Sport gewerbsmäßig betreiben (Berufssport);
5. a)
Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft gewidmet ist,
b) Grundbesitz
einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer
anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für Zwecke der Seelsorge oder
der religiösen Unterweisung benutzt wird,
c) Grundbesitz
einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer
anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Verwaltungszwecke
benutzt wird;
d) Grundbesitz
einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer
anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft als Altenheim benutzt wird, wenn
der bestimmungsgemäße Gebrauch der Allgemeinheit freisteht und das
Entgelt nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird;
6. Grundbesitz
einer der unter den Z. 1 bis 5 lit. a genannten Körperschaften,
Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder Verbände, der von einer
anderen derartigen Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse
oder einem anderen derartigen Verband für ihre nach den Z. 1 bis 5
begünstigten Zwecke benutzt wird;
7. a)
Grundbesitz, der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der
Wissenschaft, des Unterrichtes oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke
von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten,
Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen,
Horten oder Kindertagesstätten benutzt wird und nicht bereits nach den
vorstehenden Vorschriften befreit ist. Wird der Grundbesitz nicht vom
Eigentümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so tritt Befreiung nur
ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen
Rechtes ist,
b) Grundbesitz,
der nicht von den unter lit. a genannten Körperschaften für die in
lit. a bezeichneten Zwecke benutzt wird, wenn der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem für das Fachgebiet zuständigen
Bundesminister anerkannt hat, daß der Benutzungszweck im öffentlichen
Interesse liegt. Lit. A zweiter Satz gilt entsprechend. Bei Vorliegen
sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen (einschließlich der Anerkennung)
ist der Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer ab dem Beginn jenes
Kalenderjahres befreit, das dem Kalenderjahr folgt, in dem dem Bundesminister
für Finanzen bekanntgegeben wird, daß der Grundbesitz für die
bezeichneten Zwecke benutzt wird;
8. Grundbesitz,
der für Zwecke einer Krankenanstalt gemäß
§§ 1 und 2
des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, benutzt wird, wenn die
Krankenanstalt gemäß
§§ 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, als gemeinnützig anzusehen ist. Z. 7 lit. a zweiter
Satz gilt entsprechend;
9. a) die dem
öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze,
Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege,
einschließlich der Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen,
Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden
Geländestreifen,
b) den dem
Betrieb eines Flughafens des allgemeinen Verkehrs dienenden sowie den für
den Flugsicherungdienst benutzten Grundbesitz,
c) die
fließenden Gewässer (Ströme und Flüsse einschließlich
der Altwasser sowie Bäche), die deren Abfluß regelnden Sammelbecken
und die im Eigentum des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes stehenden Seen und Teiche,
d) die im
Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse
unterhaltenen Einrichtungen der Gebietskörperschaften, der
Wassergenossenschaften und der Wasserverbände sowie sonstige der
wasserrechtlichen Bewilligung unterliegende Schutz- und Regulierungswasserbauten
(§§ 41 bis 44 und 73 bis 97 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr.
215);
e) die
Bestattungsplätze;
10. Grundbesitz
eines fremden Staates, der für Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder
Konsulaten dieses Staates benutzt wird, unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit."
Neben diesen bundesrechtlich geregelten
Grundsteuerbefreiungen gibt es noch landesgesetzliche Befreiungstatbestände
("zeitliche Grundsteuerbefreiungen" i. S. d. § 18 Abs. 1
Finanzausgleichsgesetz). Darüber hat jedoch nicht das Finanzamt im
Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuermessbeträge, sondern die Gemeinde,
die für die Erhebung der Grundsteuer zuständig ist, zu entscheiden
(siehe dazu Ritz, Kommentar zur BAO, RZ 2 zu § 62 BAO). Da es sich bei der
Nachsicht einer Abgabe um eine Maßnahme der Einhebung handelt (siehe
§ 236 BAO für die durch Abgabenbehörden des Bundes zu erhebende
Abgaben) liegt auch die Zuständigkeit für den von der Bw. begehrten
"Nachlass" der Grundsteuer bei der Gemeinde.
Der von der Bw. angesprochene "öffentliche Gebrauch"
eines Grundbesitzes bewirkt nur dann eine Befreiung von der Grundsteuer nach
§ 2 Z. 1 GrStG, wenn der Grundbesitz im Eigentum des Bundes, eines Landes,
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes steht. Dies ist hier nicht der Fall,
da die Gemeinde B nur Eigentümer ihres "Anteiles" am See ist und das
Grundstück Nr. xxx/1 im Eigentum der Bw. steht.
Zum Einwand der Bw., dass sie für ihre
Zufahrtsstraße, Parz. xxx/4, Servitutsstraße, keine Grundsteuer zu
bezahlen habe, ist zu bemerken, dass der Einheitswert für das zu EW-AZ
xxx-2-xxx3 erfasste Grundstücke Nr. xxx/4 im Ausmaß von 43
m2 mit Bescheid vom
23. Dezember 1976 auf Null fortgeschrieben wurde, weil gemäß
§
25 Abs. 2 lit. b BewG beim Grundvermögen Einheitswerte, deren Höhe
geringer ist als S 5.000,00 (in der damaligen Fassung, nunmehr € 400,00)
nicht festzustellen sind. Außerdem sieht die Bestimmung des § 2
Z. 9a GrStG unabhängig von den Eigentumsverhältnisses eine Befreiung
von der Grundsteuer für den öffentlichen Verkehr dienenden
Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen
Wasserläufe, Häfen und Schienenwege, einschließlich der
Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der
zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen vor. Beim
gegenständlichen Badesee handelt es sich weder um einen künstlichen
Wasserlauf (sondern um ein künstliches entstandenes stehendes
Gewässer) noch dient der Badeteich dem öffentlichen Verkehr, weshalb
die Voraussetzungen dieser Befreiungsbestimmung für diesen Steuergegenstand
nicht gegeben sind.
Von den in § 2 Z. 9 lit. c) GrStG vorgesehenen
Grundsteuerbefreiungen steht nur jene für fließende Gewässer und
deren Sammelbecken unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu.
Hingegen knüpft die Befreiung für Seen und Teiche daran an, dass diese
im Eigentum des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes stehen. Das Grundstück Nr. xxx/1 steht nicht im Eigentum
einer der genannten Gebietskörperschaften, sondern wird das Grundstück
der Bw. lediglich auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit einer
Gemeinde öffentlich genutzt. Hinsichtlich des gegenständlichen
Grundbesitzes werden daher auch die Tatbestandsvoraussetzungen dieser
Befreiungsbestimmung nicht erfüllt und wurde deshalb vom Finanzamt zu Recht
keine Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermessbetrages
durchgeführt.
Es war daher die Berufung insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 11 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
EinheitswertArtfortschreibungWertfortschreibungGrundvermögenBadeseeGrundsteuermessbescheidGrundsteuerbefreiungöffentlicher Gebrauch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2082-W/05
- Stammnummer
- 33506
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF