…nach der die Absolventinnen und Absolventen das WIFI-Diplom erhalten. In acht Modulen, die jeweils Freitag abend und am Samstag stattfinden, werden folgende Inhalte gemeinsam mit einem kompetenten Referententeam erarbeitet: Rednerische Selbstkompetenz und Selbstmanagement Charisma-Training Ganzheitliches Energie- und Entspannungstraining zur positiven Bewältigung von Stresssituationen…
…360 Stunden Praxis und 120 Stunden Supervisionspraxis. Im ersten und zweiten Semester fanden jeweils sieben Unterrichtsblöcke (Freitag 16:00 - 20:10 h, Samstag 8:00 - 18:10 h) statt. Über das dritte Semester legte der Berufungswerber keine Kursbesuchsbestätigung vor; über Rückfrage des Unabhängigen Finanzsenates wurde…
…wenn man bereit war, Freitag, Samstag und manchmal auch Sonntag Vormittag zur Vorlesungen und zu Workshops zu gehen und das Studium selbst bezahlt, in zwei Semester fertig zu werden. Die Stundenanzahl dieser Ausbildung war höher als die Stundenanzahl ihres Pflichtpraktikums! Dies hat sie auch gemacht…
…zur Abgabenentrichtung. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Im Fall einer Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten mittels Banküberweisung geht jedoch das Risiko einer mehr als drei Tage (unter Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und…
…voraus. So erstreckt sich der Vorlesungsbetrieb abschnittsweise bis 22 Uhr, die Anwesenheit bei Samstag-Sonntag-Kursbetrieb ist ebenfalls erforderlich, ein Wochenstundenplan verläuft durchschnittlich nur 6 Wochen gleich und fluktuiert anschließend sehr stark. Zusammengefasst heißt das: Um in kürzestmöglicher Zeit ein Maximum an Studienerfolg zu erreichen…
…eingebracht wurde. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember…
…eingebracht wurde. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember…
…Der Zahlungseingang beim Finanzamt sei am 23. April 2007 erfolgt. Es bestehe somit eine Säumigkeit im Ausmaß von 5 Werktagen unter Nichteinrechnung des Samstages und des Sonntages. Gemäß § 217 Abs. 5 BAO bestehe die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr…
…Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen…
…Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen…
…Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen…
…Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag…
…vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen…
…vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen…
…oder des letzten Monates, der der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag…
…Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen…
…3 BAO sehen für bestimmte Entrichtungsformen eine Respirofrist von drei Tagen vor. Erfolgt die Gutschrift innerhalb dieser Frist, so bleibt die Verspätung für die Verwirkung von Säumniszuschlägen ohne Rechtsfolgen. In der Respirofrist sind Samstage, Sonntage, Feiertage, der Karfreitag und der 24.Dezember nicht einzurechnen. Die…
…vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen…
…vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen…
…dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder…