Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3549-W/09
Zurückweisung als nicht fristgerecht
geltende FassungSonstiger BescheidRV/3549-W/09vom 04.11.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., XY, vertreten durch Steuerberater, Wien, vom 27. August 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 16. Juli 2009 betreffend Kammerumlage gemäß
§ 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für die Zeiträume Oktober bis Jänner 2008 und Jänner bis März 2009 entschieden:
Die Berufungen werden gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß
§ 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Das Finanzamt setzte - abweichend von der Selbstberechnung der Bw. mit € 0,00 - mit Bescheiden vom 16. Juli 2009 die Kammerumlage 1 gemäß
§ 122 WKG für Oktober bis Dezember 2008 mit € 6.713,00 und für Jänner bis März 2009 mit € 6.503,00 fest. Die Bescheide wurden laut Rückscheinabschnitt der Bw. am 22. Juli 2009 zugestellt.
Die Bw. erhob gegen beide Bescheide mit Schriftsätzen vom 27. August 2009 (Datum der Postaufgabe) Berufung.
Da die Bw. somit die gegenständlichen Berufungen erst nach Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist, das ist der 24. August 2009, eingebracht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. November 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/3549-W/09
- Stammnummer
- 43601
- Gültig
- 04.11.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF