Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1287-W/04
Nachsicht von Säumniszuschlägen, die durch behauptete zu lange Bearbeitungszeit von Überweisungsaufträgen durch die Bank entstanden sind?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1287-W/04vom 08.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sinn des § 211 Abs. 2 BAO ist keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen mehrere Tage in Anspruch nehmen kann. Im Falle einer Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten mittels Banküberweisung geht jedoch das Risiko einer mehr als drei Tage (unter Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und 24. Dezember) späteren Gutschrift zu Lasten des Abgabenschuldners (VwGH 24.4.1996, 94/13/0020).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 22. September 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes X vom 18. August 2003 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 31. März 2003 stellte die
Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag auf Nachsicht für mit Bescheiden vom
9. Mai 2001, 10. September 2001, 9. Oktober 2001,
10. Dezember 2001 vorgeschriebenen Säumniszuschläge in der
Höhe von insgesamt € 8.763,19.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw.
seit Bestehen des Unternehmens (Gründungsjahr 1989) monatlich
Automatikabgaben abzuführen habe. Diese seien auch stets pünktlich
überwiesen worden. Auch im Jahr 2001 seien wie in den Vorjahren die
Überweisungen im gleichen Terminrhythmus mittels Telebanking in Auftrag
gegeben worden. Dies habe bis zum Jahr 2000 nie zu Beanstandungen geführt.
Erst für die Automatikabgaben im April 2001 sei zum ersten Mal ein
Säumniszuschlag ausgelöst worden. Die Überweisung sei bei der
Finanzverwaltung am 23. April statt am 17. April eingelangt.
Offensichtlich habe sich die Bearbeitungsdauer bei der Bank verlängert, das
Problem habe sich möglicherweise noch durch die Osterfeiertage
verschärft. Es sei aber festgehalten, dass die Überweisung trotzdem
innerhalb von fünf Werktagen auf dem Konto der Finanzverwaltung eingelangt
sei. Auch die Überweisung für die Automatikabgaben im September und
Dezember hätten unüblich lange gedauert, weshalb wieder
Säumniszuschläge ausgelöst worden seien. Dadurch sei
offensichtlich, dass die Reaktionszeit der Bank nicht mehr verlässlich
gewesen sei. Die Bw. habe daher sofort die Konsequenzen gezogen und ab diesem
Zeitpunkt die Überweisungen noch früher beauftragt.
Seither seien auch nie mehr Probleme bezüglich der
Zahlungstermine aufgetreten und es seien auch seither nie mehr
Säumniszuschläge festgesetzt worden. Dies zeige, dass es
natürlich sehr im Interesse der Bw. liege, die Termine pünktlich
einzuhalten, was bis April 2001 auch stets der Fall gewesen sei. Im Vertrauen
auf die Erfahrungswerte bezüglich der Überweisungsdauer sei die Bw.
stets davon überzeugt gewesen, dass die Zahlungen auch weiterhin
pünktlich einlangen würden. Leider sei im Jahr 2001 ohne Absicht und
Verschulden der Bw. dennoch eine Verzögerung bei einigen Zahlungen
eingetreten. Da unter diesen Umständen die Vorschreibung der
Säumniszuschläge mit großer Härte verbunden wäre,
werde die Finanzverwaltung höflich ersucht, diese ausnahmsweise
abzuschreiben.
Es möge auch berücksichtigt werden, dass die Bw.
ein jährliches Steuervolumen von etwa € 2,4 Mio. habe und dieses
seit mehr als 10 Jahren pünktlichst bezahle. Schon daraus sei zu erkennen,
dass die Bw. eine einwandfreie Steuermoral aufzuweisen habe und sich der
Zahlungsverzögerungen nicht bewusst gewesen sei. Diese seien außerdem
so gering, dass der Zinsentgang, welcher durch die unbeabsichtigte
Verspätung entstanden sei, lediglich einen kaum nennenswerten Bruchteil der
festgesetzten Zuschläge betrage. Im Hinblick darauf und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bw. im guten Glauben stets von der
Pünktlichkeit ihrer Zahlungen überzeugt gewesen sei, werde um
wohlwollende Behandlung der Angelegenheit ersucht.
Mit Bescheid vom 18. August 2003 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass keine persönliche Unbilligkeit behauptet worden sei.
Hinsichtlich des Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit sei festzustellen,
dass Steuerschulden eine Bringschuld darstellen würden, deren rechtzeitige
Entrichtung (z.B. bei Überweisung) auf Gefahr und zu Lasten des
Steuerschuldners gehe. Materiellrechtlich legislatorisch bedingte
Unzulänglichkeiten (wie z.B. eine längere Überweisungsdauer wegen
neuen Telebankings) seien jedenfalls keine Unbilligkeiten im Sinne des
§ 236 BAO.
Der Säumniszuschlag sei eine objektive
Säumnisfolge, die kein unmittelbares Verschulden der Partei
voraussetze.
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt
hätten, seien ebenso wie die Dauer des Verzuges für die Festsetzung
des Säumniszuschlages grundsätzlich unbeachtlich. Die Einhebung eines
Säumniszuschlages sei nicht schon deshalb unbillig, weil den
Abgabenschuldner an der Verspätung kein Verschulden treffe oder er
ansonsten seinen Zahlungsverpflichtungen immer pünktlich nachgekommen sei
(VwGH 17.2.1983, 82/15/0070).
Da die Ausführungen keine sachliche Unbilligkeit
erkennen lassen würden, könne dem Nachsichtsansuchen bereits aus
Rechtsgründen nicht entsprochen werden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass laut Judikatur (VwGH 17.2.1986, 85/15/0371) Unbilligkeiten auch nach
der Lage des Falles anzunehmen sein könnten, wenn eine besonders harte
Auswirkung der Abgabenvorschriften vorliege, die der Gesetzgeber, wäre sie
vorhersehbar gewesen, vermieden hätte. Wie in der Berufung detailliert
dargestellt, habe die Bw. in keiner Weise mit der Verzögerung rechnen
können. Die längere Überweisungsdauer sei nicht durch ein neues
Telebanking verursacht worden, sondern durch eine offensichtlich zu lange
Bearbeitungsdauer der Bank.
Diese Verzögerung sei für die Bw. nicht
vorhersehbar gewesen. Hier treffe offensichtlich zu, was schon in den
Erkenntnissen vom 13.12.1985, 84/17/0007 und vom 3.10.1988, 87/15/0103
festgestellt werde, nämlich, dass auch der allgemein gehaltene
Abgabentatbestand in Einzelfällen zu Auswirkungen führe, die der
Gesetzgeber bei Kenntnis dieser Besonderheiten hätte vermeiden wollen,
somit also Tatbestände bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zu offenbar
nicht beabsichtigten Ergebnissen führen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zu der von
der Bw. behaupteten sachlichen Unbilligkeit (nicht vorhersehbar lange
Bearbeitungsdauer) festzustellen sei, dass innerhalb eines Zeitraumes von ca. 6
Monaten mehrere Säumniszuschläge (die hier
nachsichtsgegenständlichen) vorgeschrieben worden seien. Damit solle zum
Ausdruck gebracht werden, dass sich die verspäteten Banküberweisungen
über einen längeren Zeitraum erstreckt hätten und sohin auch bei
vorgesehener Prüfung des Einzelfalles keineswegs ein vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigtes Ergebnis eingetreten sein könne.
Die vermeintliche, jedoch nicht verwirklichte Unbilligkeit
folge hier aus dem Gesetz selbst.
Materiellrechtlich legislatorisch bedingte
Unzulänglichkeiten seien keine Unbilligkeiten im Sinne des
§ 236 BAO. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt
hätten, seien ebenso wie die Dauer des Verzuges für die Festsetzung
des Säumniszuschlages grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 29.11.1994,
94/14/0094). Die Einhebung eines Säumniszuschlages sei nicht allein schon
deshalb unbillig, weil den Abgabenschuldner an der verspäteten Entrichtung
der Abgabe kein Verschulden treffe (VwGH 22.3.1995, 94/13/024,0265). Bei der
vorliegenden Beurteilung handle es sich um ein Ereignis, das alle
Abgabepflichtigen in ähnlicher Lage treffe und daher keine Nachsicht
rechtfertigen könne.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der am 30. Juni 2004 nachgereichten Begründung
führte die Bw. aus, dass die bekämpften Säumniszuschläge
durch eine bis dahin nicht übliche verlängerte Überweisungsdauer
der Bank verursacht worden sei. Die offensichtlich generelle Verlängerung
des Postenlaufes hätte aber erst nach wiederholter Zahlungsverzögerung
festgestellt werden können, da die Festsetzung der
Säumniszuschläge jeweils einige Wochen dauern würde. Es sei daher
unmöglich gewesen, nach Festsetzung des ersten Säumniszuschlages
bereits die generell längere Überweisungsdauer zu erkennen,
naturgemäß sei dies erst durch das wiederholte Auftreten
feststellbar. Nach Feststehen der Ursache seien sofort auch die erforderlichen
Maßnahmen getroffen und seither eingehalten worden. Es könne daher in
keiner Weise von einer eventuellen Verletzung der Sorgfaltspflicht gesprochen
werden. Es liege nicht nur kein grobes Verschulden vor, welches für die
Festsetzung der Säumniszuschläge Voraussetzung wäre, sondern
nicht einmal fahrlässiges Verschulden.
Weiters sei zu bedenken, dass die die
Säumniszuschläge auslösenden Zahlungsverspätungen nur wenige
Tage betragen hätten (1-3 Tage). Es könne daher der Finanzverwaltung
unmöglich ein Schaden in der Höhe der festgesetzten Beträge
entstanden sein. Rechne man den Satz von 2% im Verhältnis der Dauer des
Zahlungsverzuges auf einen Jahreszinssatz um, würde dieser (im Falle der
längsten Verzögerung) mehr als 240% betragen.
Diese Tatsachen wie mangelndes Verschulden und
offensichtlich krasses Missverhältnis zwischen Ursache und Folgen
(Jahreszinssatz) könne einfach nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Abgesehen davon, dass die Festsetzung an sich schon in Frage stehe, seien die
Auswirkungen derart gravierend, dass sehr wohl eine sachliche Unbilligkeit
vorliege, was auch den Erkenntnissen des BFH vom 25.3.1969, BStBl 1969 II und
vom 9.2.1972, BStBl 1972 II 503 entnommen werden könne.
Sinngemäß werde dort festgestellt (lt. Stoll, BAO Kommentar Band 3),
dass es möglich sei, dass die Einhebung der zutreffend festgesetzten
Abgaben den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderlaufe, dass die Einhebung
der Abgabe im Einzelfall unbillig erscheinen müsse.
Da aufgrund der obigen Ausführungen die Voraussetzung
für die Abschreibung der Säumniszuschläge offensichtlich doch
gegeben sei, werde um Stattgabe der Berufung ersucht.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO hat über eine Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in
der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt
wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, wenn ein entsprechender Antrag
erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (VwGH 23.4.2001,
96/14/0091).
Auch ein Antrag in einer Eingabe, der die Begründung
zu einem Vorlageantrag nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf mündliche
Verhandlung.
Daher war über die gegenständliche Berufung ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des
Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur
innerhalb der Frist des § 238 zulässig.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die
Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu jenen
Nachteilen stünde, die sich aus der Einhebung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Einen Sachverhalt, der
für die Qualifikation als persönliche Unbilligkeit in Betracht
käme, hat die Bw. nicht geltend gemacht. Es ist daher ausschließlich
zu untersuchen, ob der vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, eine sachliche
Unbilligkeit erkennen zu lassen.
Sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, so dass es
zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (VwGH 9.10.1991,
90/13/0208).
Nach § 217 Abs. 1 erster Satz BAO in
der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung, tritt mit Ablauf des
Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung
nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.
Zu dieser Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach
ausgesprochen, dass der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages allein davon abhängt, dass eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Die Vorschrift
berücksichtigt somit nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Damit hat
der Gesetzgeber dargetan, dass er die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, im Anwendungsbereich des § 217 Abs. 1 BAO
grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet (z.B. VwGH 11.9.1989,
88/15/0102).
Daher ist die Einhebung eines Säumniszuschlages nicht
schon deshalb unbillig, weil den Steuerschuldner an der verspäteten
Entrichtung der Abgabe kein Verschulden trifft.
Die Bw. führt in ihrem Nachsichtsansuchen aus, dass
die verspätete Abgabenentrichtung durch eine (überdurchschnittlich)
lange Bearbeitungsdauer der Überweisungsanträge entstanden sei. Die
überwiesenen Beträge seien bei der Finanzverwaltung am 23. April
2001 statt am 17. April 2001 eingelangt.
Zwar hat die Bw. im Nachsichtsansuchen nicht dargetan, wann
sie den (die) Überweisungsauftrag (Überweisungsaufträge) erteilt
hat, jedoch geht aus den Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
15. März 2002, GZ.RV/47-10/02 und GZ.RV/48-10/02 betreffend die
mit Bescheid vom 9. Mai 2001 und 10. September 2001
vorgeschriebenen Säumniszuschläge in Höhe von
€ 1.444,81 und 1.453,46 hervor, dass die Bw. in diesen
Säumniszuschlagsverfahren selbst dargetan hat, dass sie die
Überweisung der am 17. April 2001 fälligen Abgaben
(Lohnsteuer 3/2001, Dienstgeberbeitrag 3/2001, Werbeabgabe 2/2001 und
Umsatzsteuer 2/2001 erst am 20. April 2001 durchgeführt hat und
dass die Beträge am 23. April 2001 beim Finanzamtskonto
eingelangt sind.
Die Bw. hat somit die Bank erst am letzten Tag der
Respirofrist i.S. des § 211 BAO beauftragt. Sinn der letztgenannten
Bestimmung ist keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur
Abgabenentrichtung. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass die
Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen
kann. Im Fall einer Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten mittels
Banküberweisung geht jedoch das Risiko einer mehr als drei Tage (unter
Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und
24. Dezember) späteren Gutschrift zu Lasten des Abgabenschuldners
(VwGH 24.4.1996, 94/13/0020).
Hat die Bw. den Überweisungsauftrag überhaupt
erst am letzten Tag der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO
erteilt, unterlief ihr ein von ihr zu verantwortender Irrtum. Daraus folgt
allerdings, dass sich die Ausführungen der Bw. im Nachsichtsansuchen,
wonach sich offenbar die Bearbeitungsdauer der Bank verlängert habe, nicht
dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht.
Im Übrigen geht aus den genannten
Berufungsentscheidungen hervor, dass keine ausnahmsweise Säumnis vorlag, da
auch die am 15. November 2000 fällig gewordenen Lohnabgaben erst
am 21. November 2000 entrichtet wurden.
Die Bw. macht weiters geltend, dass ein atypischer
Vermögenseingriff erfolge, weil ein Säumniszuschlag in der Höhe
von 2% ausgehend von der längsten Verzögerung einem jährlichen
Zinssatz von 240% entspreche.
Diese Darlegung ist schon deshalb nicht zielführend,
weil weder § 217 Abs. 1 BAO den Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages noch
§ 219 BAO dessen Höhe von der Dauer des Verzuges
abhängig macht. Dass der Säumniszuschlag bei kurzer Dauer des Verzuges
somit einer höheren "Verzinsung" des geschuldeten Abgabenbetrages
entspricht als bei längerer Dauer, ist eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage und vermag daher keine Unbilligkeit zu begründen.
Der Ansicht der Bw., dass die Festsetzung der
nachsichtsgegenständlichen Säumniszuschläge an sich schon in
Frage stehe, ist entgegenzuhalten, dass Fragen der Abgabenfestsetzung
ausschließlich im Festsetzungsverfahren zu prüfen sind. In einem
Nachsichtsverfahren nach § 236 BAO ist für solche Fragen
kein Raum mehr.
Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage war das
Nachsichtsansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen.
Wien, am 8.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1287-W/04
- Stammnummer
- 12112
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF